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SF 1 nach 15 Jahren unfallfreier Fahrt?

Themenstarteram 27. Dezember 2016 um 14:27

Hallo zusammen,

ich will mich kurz halten. Daher in Stichpunkten.

- Führerschein seit knapp 15 Jahren, komplett unfallfrei

- 10 Jahre versichert über meinen Vater (Erstfahrzeug, da er einen Firmenwagen hatte, jedoch wurde ich als Hauptfahrer angegeben)

- 5 Jahre versichert über meine Mutter als Zweitwagen (Hauptfahrer erneut ich)

Im Abschlussschreiben der KFZ-Versicherung (diese hatte ich gekündigt, da ich in Zukunft einen Firmenwagen fahre) bescheinigt mir diese eine SF Klasse von nur 1 (!) und das trotz der vielen unfallfreien Jahre.

Das Argument (kurz gesagt):

Das Fahrzeug war in den letzten Jahren nie auf meinen Namen als Erstfahrzeug versichert. Die ersten 10 Jahre wurden meinem Vater "gut geschrieben", die letzten 5 Jahre waren interne SF-Klassen für ein Zweitfahrzeug. Extern bleibe man angeblich stets bei SF 1/2 da das Erstfahrzeug relevant sei welches zudem nicht auf mich zugelassen war.

Wie seht ihr das? Ist das so korrekt? 15 Jahre Beiträge gezahlt, nie einen Unfall gebaut und dann nur SF 1 finde ich schon heftig. Zu mal ich irgendwann auch wieder ein privates Fahrzeug anmelden möchte und dann mit SF 1 ziemlich teuer dar stehe.

Vielen Dank im Voraus,

Marcel

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27 Antworten

Man kann seine SF auch dem AG zu Verfügung stellen und die (unfallfreien) Jahre zählen weiter.

Themenstarteram 29. Dezember 2016 um 9:31

Zitat:

@Oetteken schrieb am 28. Dezember 2016 um 11:33:24 Uhr:

Zitat:

@gwspom schrieb am 28. Dezember 2016 um 11:06:59 Uhr:

 

Wie muss ich mir das mit den SF-Klassen bei EINEM Versicherungsnehmer, aber zwei Fahrzeugen (Erst-/Zweitwagen) vorstellen? Sammelt man doppelt?!

Ich habe drei Kraftfahrzeuge und jedes hat seinen eigenen Vertrag mit eigenem Schadensfreiheitsrabatt.

Wäre eines davon früher mal mit einer Sondereinstufung versichert gewesen, dann wäre die beim Versichererwechsel nicht weitergegeben worden, sondern nur die tatsächlich erfahrenen schadenfreien Jahre.

Es gibt also keine Erstwagen- oder Zweitwagenverträge, sondern nur Sondereinstufungen.

Nur zum Verständnis:

Ich besitze 2 Fahrzeuge.

Das erste Fahrzeug habe ich bei Versicherung XY 2010 angemeldet.

Das zweite Fahrzeug habe ich ebenfalls bei Versicherung XY angemeldet, jedoch erst 2012.

In beiden Fällen bin ich VN und habe bis Ende 2016 keinen Unfall gebaut.

Wie gestaltet sich das nun bei einem Versicherungswechsel? Werden die SF-Klassen mitgenommen (SF 6 für das Erstfahrzeug; SF 4 für das Zweitfahrzeug)? Ich dachte immer die SF-Klassen seien Personen- und nicht Fahrzeug-spezifisch.

Themenstarteram 29. Dezember 2016 um 9:33

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. Dezember 2016 um 11:42:26 Uhr:

Zitat:

@gwspom schrieb am 28. Dezember 2016 um 11:08:34 Uhr:

 

Nein, da ich wie gesagt in Zukunft (spätestens zur Rente) wieder einen Wagen privat anmelden bzw. fahren möchte.

Wenn du nach 7+x Jahren Firmenwagen wieder ein Auto auf deinen Namen versicherst, fängst du eh wieder bei Null an. Dein Rabatt verfällt, wenn du nichts auf dich angemeldet hast.

So ist auch mein Kenntnissstand, jedoch werde ich voraussichtlich vor den 7 Jahren wieder privat ein Fahrzeug fahren bzw. anmelden. Zudem teilte mir unser Fuhrparkmanagement mit, man könne sich die mit einem Firmenwagen gefahrerenen Jahre bescheinigen lassen.

Bescheinigen kannst du dir alles lassen, es kommt darauf an, das die Versicherung es dann anerkennt.

Im übrigen verfällt eine Vorversicherungszeit nicht, sondern die Versicherungen übernehmen den schadensfreien Verlauf unter bestimmten Voraussetzungen nicht.

Auszug aus einer AKB:

c Beträgt die Unterbrechung mehr als 7 Jahre, übernehmen wir den

schadenfreien Verlauf nicht. Wir übernehmen jedoch den Schadenverlauf

wie er vor der Unterbrechung bestand, wenn uns der Vorversicherer

die Vorversicherungszeit nach I.8 bestätigt.

Ich sehe das so, das der Schadensverlauf übernommen wird, wenn man eine Bestätigung des Vorversicherers vorlegen kann, eine zeitliche Begrenzung gibt es dafür nicht

Zitat:

@gwspom schrieb am 29. Dezember 2016 um 10:33:16 Uhr:

 

So ist auch mein Kenntnissstand, jedoch werde ich voraussichtlich vor den 7 Jahren wieder privat ein Fahrzeug fahren bzw. anmelden. Zudem teilte mir unser Fuhrparkmanagement mit, man könne sich die mit einem Firmenwagen gefahrerenen Jahre bescheinigen lassen.

Oder einfach nen 125 ccm Roller mit Saisonkennzeichen anmelden, dann steigt der SFR jedes Jahr weiter. Haftpflichtversicherung reicht völlig aus.

Zitat:

@gwspom schrieb am 29. Dezember 2016 um 10:31:00 Uhr:

Nur zum Verständnis:

Ich besitze 2 Fahrzeuge.

Das erste Fahrzeug habe ich bei Versicherung XY 2010 angemeldet.

Das zweite Fahrzeug habe ich ebenfalls bei Versicherung XY angemeldet, jedoch erst 2012.

In beiden Fällen bin ich VN und habe bis Ende 2016 keinen Unfall gebaut.

Wie gestaltet sich das nun bei einem Versicherungswechsel? Werden die SF-Klassen mitgenommen (SF 6 für das Erstfahrzeug; SF 4 für das Zweitfahrzeug)? Ich dachte immer die SF-Klassen seien Personen- und nicht Fahrzeug-spezifisch.

Du hast zwei personengebundene Versicherungsverträge mit eigenständigen schadenfreien Jahren und Schadensfreiheitsrabatten.

Du kannst beim Fahrzeugwechsel aber auch bei fristgerechter Kündigung (zur Hauptfälligkeit), die jeweiligen schadenfreien Jahre zur neuen Versicherung mitnehmen.

Aber Achtung, Sondereinstufungen werden nicht weitergemeldet, also bitte nicht schadenfreie Jahre mit SF-Einstufung verwechseln.

Was das an Schadensfreiheitrabatt bedeutet, musst du in den jeweiligen AKB nachlesen, denn es gibt keine einheitlichen Tabellen für die Einstufung und die Rückstufung im Schadensfall.

Also schön vorsichtig sein und nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Der Themenstarter muss sich ja jetzt mal entscheiden, ob er nur Fahrer der Fahrzeuge war oder VN oder vielleicht auch nur Halter. Innerhalb von 2 Tagen kann sich soviel ja nicht ändern.

Alles Rätselhaft!!!!

Sehr interessanter Thread! Sofort "ge-bookmarkt."

am 7. Januar 2017 um 19:04

Hallo Zusammen,

grundsätzlich ist der Versicherer verpflichtet Auskunft über den Schadenverlauf zu erteilen. Dies ergibt sich aus dem PflVG (§5 VII) und bezieht sich auf die Haftpflichversicherung.

Darüber hinaus vereinbaren die Versicherer mit dem VN vertraglich in ihren AKB wie und in welchem Umfang der SFR weitergegeben wird.

Beide Rechte sowohl dasjenige aus Vertrag als auch dasjenige aus Gesetz verjähren nach allg. Verjährungsfrist, ausgehend vom Aufhebungsdatum des Vertrages.

In Praxi erlischt die Bescheinigungsfähigkeit des SF nach 10 Jahren (allg. Aufbewahrungsfrist im gewerblichen Verkehr nach HGB).

Wie und in welchem Umfang der SFR angerechnet wird steht in den AKB des neuen Vertrages, also in den AKB für den Vertrag, auf den der SFR angerechnet werden soll. Folglich sollte hier vor Vertragsschluss eine Klärung erfolgen.

Hier gibt es verschiedene Modelle, wie sich Vertragsunterbrechungen auswirken können:

  • Marktgängig ist, dass der SFR nach sieben Jahren nicht mehr angerechnet werden kann.
  • Wir z.B. übernehmen den SFR auch wenn er älter ist, wobei unklar ist, ob wir das immer tun werden.
  • Zumindest früher (heute weiß ich nicht mehr) gab es Versicherer die sogar pro Jahr Unterbrechnung 1 Jahr des SF abgezogen haben.

Wenn es nicht ein gemeinsam genutztes Fahrzeug war, sind die erfahrene SF übertragbar. Soviele Jahre wie einer den Führerschein hat.

Das hier erklärt doch auch sein einige Fragen zum Thema

http://www.gdv.de/2014/03/schadenfreiheitsrabatt-kurz-erklaert/

Zitat:

@gwspom schrieb am 29. Dezember 2016 um 10:31:00 Uhr:

Zitat:

@Oetteken schrieb am 28. Dezember 2016 um 11:33:24 Uhr:

 

Ich habe drei Kraftfahrzeuge und jedes hat seinen eigenen Vertrag mit eigenem Schadensfreiheitsrabatt.

Wäre eines davon früher mal mit einer Sondereinstufung versichert gewesen, dann wäre die beim Versi......

Nur zum Verständnis:

Ich besitze 2 Fahrzeuge.

Das erste Fahrzeug habe ich bei Versicherung XY 2010 angemeldet.

Das zweite Fahrzeug habe ich ebenfalls bei Versicherung XY angemeldet, jedoch erst 2012.

In beiden Fällen bin ich VN und habe bis Ende 2016 keinen Unfall gebaut.

Wie gestaltet sich das nun bei einem Versicherungswechsel? Werden die SF-Klassen mitgenommen (SF 6 für das Erstfahrzeug; SF 4 für das Zweitfahrzeug)? Ich dachte immer die SF-Klassen seien Personen- und nicht Fahrzeug-spezifisch.

Eigentlich ganz einfach, jedes Fahrezug wo du als Versicherungsnehmer(also der im Vertrag steht und zahlt:D) bekommt einen eigenen Vertrag also auch SF nach den Jahren.

Bei 3 Fahrzeugen, sammelt man halt mit den Jahren 3 x SF Stufen, Tabellen, Rabatt keine Ahnung wie man das jetzt genau nennt.

Nach deinen Angaben müsste deine Mutti 2 x SF Rabatte angehäuft haben, einmal für den Erstwagen und für den Wagen mit dem du gefahren bist, evtl. gibt sie den SF Rabatt von deinem ehemaligen Wagen an dich weiter, davon bleibt der Rabatt ihres ersten Wagen dann völlig unberührt...Wenn Mutti momentan nur einen Wagen fährt, muss der SF Rabatt von deinem ehemaligen Wagen quasi im Hintergrund pausieren, bis er wieder mal für ein Fahrzeug abgerufen wird. Da kommen wir zur Problematik die die Vorschreiber behandeln, wird der Rabatt nicht für ein Fahrzeug verwendet, verfällt er praktisch nach ein paar Jahren, scheint sich wohl so um die 7-10 Jahre zu handeln, dann ist er futsch.

 

Das bezieht sich alles auf die einfachen Privatkundenverträge, wenn jetzt in deiner Konstelation mit den Eltern irgendwelche Sondereinstufungen oder Flottenverträge waren, wird es komplizierter, klingt aber nicht danach.

Mal die Kurzfassung: Auto auf Vater angemeldet Vater Vers. nehmer Auto bei SF 10 !! Sohn nächstes Auto selber Halter und selber Vers.nehmer. -- Alter 25, normalerweise hätte er 18-25 gleich SF 7 selber erfahren können, und bei verzicht des Vaters auf die SF übernehmen können. Gute Vers. erkennt die Fahrerlaubnis vom Mofa an und er konnte tatsächlich SF 10 übernehmen, bei einem Wechsel wird aber nur SF 7 bestätigt. Der andere Sohn ist 33 der könnte SF 15 übernehmen, auch wenn der Vertr. SF 20 hätte. Man muss das Fahrzeug überwiegend gefahren haben und der alte Vers.nehmer muss darauf verzichten.

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