Sekundenschlaf mit Sachschaden

Hallo liebe Motor Talk Mitglieder,

ich bin ein neuer Mitglied und habe gleich ein neues Thema. Ich habe mit bereits über die Themen schlau gemacht die hier gepostet worden sind. Allerdings bin ich nicht so ganz Schlau geworden.

Mein Problem:
An einem Samstag gegen 4 Uhr morgens ist mein Bruder Richtung einen Zaun gefahren. Dadurch wurde der Zaun beschädigt. Er hat an der rechts Kurve nicht die richtige Geschwindigkeit und ist deshalb nach links an der Hauptstraße gegen einem Zaun gefahren (keine Zeugen). Leider als die Polizei kam, sagte er: Ich hatte einen Sekundenschlaf (nicht die Wahrheit, da er auf dem Freund gehört hat und das vorgeschlagen wurde. Der freund kam erst nachdem Unfall). Führerschein wurde an dem Tag nicht entzogen. Der Beamte war höflich und sagte das es eine Ausnahme ist.
Nun hat mein Bruder einen Brief erhalten die so klingt:
Verkehrsunfall in Verbindung mit...Gefährdung des Straßenverkehrs-infolge körperlicher oder geistiger Mängel (§315c, abs. 1, Nr. 1 StGB)
Nachdem schreiben ging mein Bruder zu einem Anwalt, um einen Widerspruch einzulegen. Nach paar Wochen bekam er ein neuen Brief: §111a Strafprozessordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen weil gründe vorliegen §69 StGB.
Sachschaden in höhe von ca. 1500€. Obwohl nach meiner Meinung nicht so hoch sein darf. Da die Stelle schon vor dem Unfall beschädigt war.

Was kann nun mein Bruder machen? Wie hoch sind seine Chancen? Soll er einfach wieder im Gericht sagen: ja ich hatte Sekundenschlaf es tut mir leid oder doch das er seine Geschwindigkeit nicht unter kontrolle hatte? Eventuell habt ihr vllt eine bessere Idee..

Ich Danke mich jetzt schon mal für eure Unterstützung.

MFG.
Micha1211

Beste Antwort im Thema

der Sekundenschlaf ist genau die Ursache des Problems und das wird auch so verfolgt. Das bedeutet leider, dass jetzt eine Führerscheinsperre von einem knappen Jahr auf Deinen Bruder wartet, plus einer Geldstrafe und um den FS wieder zu erhalten wird er dann noch zur MPU gebeten.

Die Aussage kann man auch nicht zurücknehmen. Man kann nur eine neue Aussage machen "es war gar kein Sekundenschlaf" nur die Glaubwürdigkeit dieser Aussage kann man sich ausrechnen. Ich fürchte, viel kann man hier nicht mehr machen.

Man sollte nach Unfällen keine Aussage machen, das ist einfach eine Grundregel.

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Zitat:

@-colt- schrieb am 24. Januar 2019 um 15:55:52 Uhr:



Zitat:

@Scoundrel schrieb am 24. Januar 2019 um 15:13:40 Uhr:


...

Ich hatte bis zu dem Geschehen damals auch keine Ahnung, dass einen so eine Aussgae ganz schoen in die Sch*** reiten kann.

Das hat der sehr verständnissvolle Herr in blau auch bei meinem Nickerchen letztes Jahr eingetragen. Waren dann nur 35 €...

Ich hatte bis zu dem Tread hier auch keine Ahnung, wie sehr ich dem Herrn dankbar sein muss. Und nein, ich bin Freitag mittags um halb drei in der Leitplanke gelandet. Hatte zwar eine stressige Woche aber kein spürbares Schlafdefizit und auch keine Anzeichen vorher. Ich würde schlagartig müde u....

ging mir ebenso, hab das auch nicht gewusst.

Von daher mal danke an den TE für den lehrreichen Thread.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 15:39:53 Uhr:


Wer unterstellte hier eine "niedere Gesinnung"? "Sonstige niedrige Beweggründe" gib es nur bei Mord.

beim Satz 2 des §315c ist es eine Voraussetzung, dass das Vergehen "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" begangen wurde. Also um einen eigenen Vorteil zu erlangen. Das ist mit "niedere Gesinnung" gemeint. Das gilt aber nicht für den Satz 1, da reicht es völlig aus, dass auf Grund der Beeinträchtigung ein Unfall passiert ist. Man ist einfach verpflichtet, z.B. einen Sekundenschlaf auszuschließen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. Januar 2019 um 09:13:29 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 15:39:53 Uhr:


Wer unterstellte hier eine "niedere Gesinnung"? "Sonstige niedrige Beweggründe" gib es nur bei Mord.

beim Satz 2 des §315c ist es eine Voraussetzung, dass das Vergehen "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" begangen wurde. Also um einen eigenen Vorteil zu erlangen. Das ist mit "niedere Gesinnung" gemeint. Das gilt aber nicht für den Satz 1, da reicht es völlig aus, dass auf Grund der Beeinträchtigung ein Unfall passiert ist. Man ist einfach verpflichtet, z.B. einen Sekundenschlaf auszuschließen.

Ach so, das war damit gemeint. Alles klar.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. Januar 2019 um 09:13:29 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 15:39:53 Uhr:


Wer unterstellte hier eine "niedere Gesinnung"? "Sonstige niedrige Beweggründe" gib es nur bei Mord.

beim Satz 2 des §315c ist es eine Voraussetzung, dass das Vergehen "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" begangen wurde. Also um einen eigenen Vorteil zu erlangen. Das ist mit "niedere Gesinnung" gemeint. Das gilt aber nicht für den Satz 1, da reicht es völlig aus, dass auf Grund der Beeinträchtigung ein Unfall passiert ist. Man ist einfach verpflichtet, z.B. einen Sekundenschlaf auszuschließen.

Ehrlich gesagt darf dann niemand mehr ans Steuer. Niemand kann ausschließen, während der Fahrt einen Schlaganfall, Herzinfarkt, Krampfanfall - eben auch Sekundenschlaf - Schwindelepisode ... zu erleiden. Das muss noch nicht einmal mit einem bekannten Krankheitsbild oder Medikamenten zu tun haben.

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die Bewertung, ob im konkreten Fall unvorhersehbare medizinische Gründe zu einem Ausfall geführt haben, wird im Zweifel ein Gericht vornehmen. Das führt aber auch dazu, dass die FEB ein äG anordnen wird, ob die Fahreignung noch besteht.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 25. Januar 2019 um 10:49:59 Uhr:


die Bewertung, ob im konkreten Fall unvorhersehbare medizinische Gründe zu einem Ausfall geführt haben, wird im Zweifel ein Gericht vornehmen. Das führt aber auch dazu, dass die FEB ein äG anordnen wird, ob die Fahreignung noch besteht.

Wenn der vom TE vorgetragene „Sekundenschlaf“ tatsächlich eine Einflüsterung eines „Freundes“ war, ist das äG hier das größte Mittel-/Langfrist Risiko, wenn dabei tatsächlich Befunde zutage treten, die für die Fahreignung relevant sind. Aber besser jetzt als später.

IMHO war die anwaltliche Vertretung bis hierhin nicht optimal. Ob ein präemptives Gutachten durch einen eigenen Neurologen/Neuropsychologen im Vorfeld hilfreich gewesen wäre kann ich nicht beurteilen.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 25. Januar 2019 um 13:21:55 Uhr:



Wenn der vom TE vorgetragene „Sekundenschlaf“ tatsächlich eine Einflüsterung eines „Freundes“ war, ist das äG hier das größte Mittel-/Langfrist Risiko, wenn dabei tatsächlich Befunde zutage treten, die für die Fahreignung relevant sind. Aber besser jetzt als später.
IMHO war die anwaltliche Vertretung bis hierhin nicht optimal. Ob ein präemptives Gutachten durch einen eigenen Neurologen/Neuropsychologen im Vorfeld hilfreich gewesen wäre kann ich nicht beurteilen.

Wissen wir überhaupt, wie die anwaltliche Vertretung bisher agiert hat? Ich nicht. Woher stammt die Beobachtung, dass sie nicht optimal war? Wo ist das "Vorfeld" in dem ein Gutachten präemptiv möglich gewesen wäre? Das Kind lag doch schon im Brunnen, als der Anwalt beauftragt wurde.

Grüße vom Ostelch

Das vom TE als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben war offenbar nicht gut genug, sonst hätte es das zweite "Schreiben" der Behörde mit den geschilderten Folgen nicht gegeben. Daraus ergibt sich auch das Vorfeld, also alles was die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit diesem "Widerspruch" getan (oder auch nicht getan) hat, um das Kind im Brunnen vor dem Ertrinken zu bewahren.

Edit sagt: Das eigene Gutachten hätte für dieses Kind ein Rettungsring sein können - oder auch nicht - dazu wollte ich mich ja nicht äußern.

aus diesem Thread: https://www.motor-talk.de/.../EditPost.html?...

Zitat:

@AMoll schrieb am 8. Juli 2018 um 17:41:26 Uhr:


Aus eigener Erfahrung kann ich sagen:

Macht der Polizei gegenüber keinerlei Aussage! Hast du aber leider schon.
Ich war so dumm und ehrlich und habe zugegeben, das ich kurz weggenickt bin.
Ende vom Lied:
Meinen FS haben die direkt an Ort und Stelle beschlagnahmt.
ca. 1 Woche später kam die Anklageschrift vom Staatsanwalt, wegen §315c.
Man wird nicht anders behandelt, wie ein unter Alkohol- oder Drogenstehender Fahrer.
Die Auswirkungen sind genauso.
"Angeboten" wurden mir vom StA 9 Monate Fahrverbot, mein RA hat aber 1 Monate Fahrverbot + sehr empfindliche Geldstrafe ( 3 Monatsgehälter) rausgeholt.
Zusätzlich gab es die Höchstpunktzahl in Flensburg.
Also:

Keinerlei Angaben zum Hergang machen!
Anwalt einschalten. Arzt aufsuchen um eine evtl. Erkrankung auszuschließen (für die Zukunft)

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