Sekundenschlaf mit Sachschaden
Hallo liebe Motor Talk Mitglieder,
ich bin ein neuer Mitglied und habe gleich ein neues Thema. Ich habe mit bereits über die Themen schlau gemacht die hier gepostet worden sind. Allerdings bin ich nicht so ganz Schlau geworden.
Mein Problem:
An einem Samstag gegen 4 Uhr morgens ist mein Bruder Richtung einen Zaun gefahren. Dadurch wurde der Zaun beschädigt. Er hat an der rechts Kurve nicht die richtige Geschwindigkeit und ist deshalb nach links an der Hauptstraße gegen einem Zaun gefahren (keine Zeugen). Leider als die Polizei kam, sagte er: Ich hatte einen Sekundenschlaf (nicht die Wahrheit, da er auf dem Freund gehört hat und das vorgeschlagen wurde. Der freund kam erst nachdem Unfall). Führerschein wurde an dem Tag nicht entzogen. Der Beamte war höflich und sagte das es eine Ausnahme ist.
Nun hat mein Bruder einen Brief erhalten die so klingt:
Verkehrsunfall in Verbindung mit...Gefährdung des Straßenverkehrs-infolge körperlicher oder geistiger Mängel (§315c, abs. 1, Nr. 1 StGB)
Nachdem schreiben ging mein Bruder zu einem Anwalt, um einen Widerspruch einzulegen. Nach paar Wochen bekam er ein neuen Brief: §111a Strafprozessordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen weil gründe vorliegen §69 StGB.
Sachschaden in höhe von ca. 1500€. Obwohl nach meiner Meinung nicht so hoch sein darf. Da die Stelle schon vor dem Unfall beschädigt war.
Was kann nun mein Bruder machen? Wie hoch sind seine Chancen? Soll er einfach wieder im Gericht sagen: ja ich hatte Sekundenschlaf es tut mir leid oder doch das er seine Geschwindigkeit nicht unter kontrolle hatte? Eventuell habt ihr vllt eine bessere Idee..
Ich Danke mich jetzt schon mal für eure Unterstützung.
MFG.
Micha1211
Beste Antwort im Thema
der Sekundenschlaf ist genau die Ursache des Problems und das wird auch so verfolgt. Das bedeutet leider, dass jetzt eine Führerscheinsperre von einem knappen Jahr auf Deinen Bruder wartet, plus einer Geldstrafe und um den FS wieder zu erhalten wird er dann noch zur MPU gebeten.
Die Aussage kann man auch nicht zurücknehmen. Man kann nur eine neue Aussage machen "es war gar kein Sekundenschlaf" nur die Glaubwürdigkeit dieser Aussage kann man sich ausrechnen. Ich fürchte, viel kann man hier nicht mehr machen.
Man sollte nach Unfällen keine Aussage machen, das ist einfach eine Grundregel.
53 Antworten
Eigentor hin oder her.
Mich wundert schon, dass die Angabe eines mutmaßlich unter Schock stehenden Laien auf dieselbe Stufe gestellt wird, wie die Aussage eines medizinischen Gutachters.
Zitat:
@wiesoeinname schrieb am 24. Januar 2019 um 10:29:56 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 24. Januar 2019 um 09:34:18 Uhr:
Man sollte nach Unfällen keine Aussage machen, das ist einfach eine Grundregel.Oder einfach mal die Wahrheit sagen. Man kann ja zugeben, dass man viel zu schnell war. Alles besser als zu lügen.
Es wird jetzt keinen Ausweg mehr geben. Würde dann ja jeder behaupten.
Schwachsinn.
Man sagt vor Ort generell einfach nichts.
Das hat rein gar nichts damit zu tun, dass man im Nachgang nicht zu seinem Fehler stehen und die Konsequenzen tragen kann.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 24. Januar 2019 um 14:06:34 Uhr:
Eigentor hin oder her.
Mich wundert schon, dass die Angabe eines mutmaßlich unter Schock stehenden Laien auf dieselbe Stufe gestellt wird, wie die Aussage eines medizinischen Gutachters.
Wird sie ja nicht. Die Aussage könnte aber Anlass geben, einen Gutachter zu befragen.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Micha1211 schrieb am 24. Januar 2019 um 09:25:38 Uhr:
Sachschaden in höhe von ca. 1500€. Obwohl nach meiner Meinung nicht so hoch sein darf. Da die Stelle schon vor dem Unfall beschädigt war.Was kann nun mein Bruder machen? Wie hoch sind seine Chancen? Soll er einfach wieder im Gericht sagen: ja ich hatte Sekundenschlaf es tut mir leid oder doch das er seine Geschwindigkeit nicht unter kontrolle hatte? Eventuell habt ihr vllt eine bessere Idee..
Ich Danke mich jetzt schon mal für eure Unterstützung.
MFG.
Micha1211
Höhe des Schadens dürfte kaum eine Rolle spielen. Wie will man beweisen, dass der Zaun vor der Kollision schon defekt war ? Es sei denn, der Besitzer ist ehrlich. Wenigstens gabs keinen Personenschaden.
Beim zweiten Teil wirds knifflig. Die Aussage Sekundenschlaf war ein klassisches Eigentor. Da man jetzt sicherstellen will, dass dies kein zweites Mal vorkommt. Auch weiss man nicht, ob vielleicht eine Grunderkrankung besteht. Mit der lapidaren Aussage Sekundenschlaf ist es also nicht getan.
Besser wärs gewesen, wenn er einfach nicht angepasste Geschwindigkeit angegeben hätte. Ob die Behörden allerdings noch eine andere Aussage zulassen, kann ich nicht sagen. Könnte auch als ,,Schutzbehauptung,, ausgelegt werden, um einer längeren gesundheitlichen Untersuchung zu entgehen.
Es war eine blöde Idee, auf den Freund zu hören.
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Ein Gutachter wird hier vom Gericht bestimmt nicht bestellt. Es handelt sich um einen Allein-Unfall morgens um 4 Uhr und der Fahrer selbst machte die Aussage zum Sekundenschlaf - welche Aufgabe sollte da ein Gutachter haben?
Der Bruder kann jetzt nur noch versuchen, die Sache per Hauptverhandlung (und nicht per Strafbefehl) entscheiden zu lassen und dabei auszusagen, dass die Angabe zum Sekundenschlaf nur vorgeschoben war, weil er der Meinung war, dass das eine günstige Ausrede im Vergleich zur überhöhten Geschwindigkeit gewesen wäre. Er kann auch seinen Kumpel, von dem ja der tolle Tipp kam, als Zeuge benennen. Der Richter hat dann die ehrenvolle Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der neuen Aussagen im Vergleich zu den früheren Aussagen zu beurteilen.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 24. Januar 2019 um 14:49:43 Uhr:
Ein Gutachter wird hier vom Gericht bestimmt nicht bestellt. Es handelt sich um einen Allein-Unfall morgens um 4 Uhr und der Fahrer selbst machte die Aussage zum Sekundenschlaf - welche Aufgabe sollte da ein Gutachter haben?Der Bruder kann jetzt nur noch versuchen, die Sache per Hauptverhandlung (und nicht per Strafbefehl) entscheiden zu lassen und dabei auszusagen, dass die Angabe zum Sekundenschlaf nur vorgeschoben war, weil er der Meinung war, dass das eine günstige Ausrede im Vergleich zur überhöhten Geschwindigkeit gewesen wäre. Er kann auch seinen Kumpel, von dem ja der tolle Tipp kam, als Zeuge benennen. Der Richter hat dann die ehrenvolle Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der neuen Aussagen im Vergleich zu den früheren Aussagen zu beurteilen.
Für den Schaden am Zaum sicherlich nicht. Warum er den umgefahren hat spielt für den Schadenseratzanspruch keine Rolle. Wenn es da überhaupt ein Gerichtsverfahren gibt.
Ob es wegen der Ordnungswidrigkeit ein Verfahren gibt, werden wir noch sehen. Unabhängig davon könnte die Führersscheinstelle die Frage nach der Eignung stellen.
Grüße vom Ostelch
Sekundenschlaf ist ein Symptom, keine Diagnose einer bestehenden Krankheit.
Ob der Fahrer das Symptom "Sekundenschlaf" an sich selbst als Laie überhaupt diagnostizieren konnte ist auszuschließen, jedenfalls dann, wenn er keine Vorgeschichte mit der Diagnose Tagesschläfrigkeit hat.
Folglich ist bisher kein Mangel am Fahrer festgestellt worden der den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde weil mithin keine Straftat vorliegt.
Selbstverständlich kann die Frage nach der Eignung immer noch kommen.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 14:53:41 Uhr:
Für den Schaden am Zaum sicherlich nicht. Warum er den umgefahren hat spielt für den Schadenseratzanspruch keine Rolle.
Ich habe ja zur zivilrechtlichen Seite gar nichts geschrieben.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 14:53:41 Uhr:
Ob es wegen der Ordnungswidrigkeit ein Verfahren gibt, werden wir noch sehen.
Welche Ordnungswidrigkeit? Man wirft dem Fahrer derzeit eine Straftat vor.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 24. Januar 2019 um 14:56:52 Uhr:
Folglich ist bisher kein Mangel am Fahrer festgestellt worden der den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde weil mithin keine Straftat vorliegt.
Hier liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der körperliche oder geistige Mangel besteht nicht erst bei einer Erkrankung (z.B. Schlafapnoe oder Narkolepsie und Tagesschläfrigkeit), sondern auch bei der ganz "normalen" Übermüdung mit kurzem Einnicken. So wie jeder von uns bestimmt schon mal vor dem Fernseher eingenickt ist, kann das auch beim Fahren passieren. Es darf aber eben nicht passieren, weil dann zu diesem Zeitpunkt ein geistiger oder körperlicher Mängel vorlag und damit eines der Tatbestandsmerkmale des § 315c StGB erfüllt ist. Das hat also mit einer Erkrankung nichts zu tun.
Eben, ein netter Beamter hat einem Kollegen vor etlichen Jahren nahegelegt, seine Aussage nochmals zu ueberdenken, als er eingenickt ist und die Leitplanke ihn wieder wachgeruettelt hatte.
Der hat dann netterweise "Fahrfehler" ins Protokoll geschrieben. 😉
Ich hatte bis zu dem Geschehen damals auch keine Ahnung, dass so eine Aussage einen ganz schoen in die Sch*** reiten kann.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 24. Januar 2019 um 15:07:40 Uhr:
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 24. Januar 2019 um 14:56:52 Uhr:
Folglich ist bisher kein Mangel am Fahrer festgestellt worden der den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde weil mithin keine Straftat vorliegt.Hier liegt offenbar ein Missverständnis vor. Der körperliche oder geistige Mangel besteht nicht erst bei einer Erkrankung (z.B. Schlafapnoe oder Narkolepsie und Tagesschläfrigkeit), sondern auch bei der ganz "normalen" Übermüdung mit kurzem Einnicken. So wie jeder von uns bestimmt schon mal vor dem Fernseher eingenickt ist, kann das auch beim Fahren passieren. Es darf aber eben nicht passieren, weil dann zu diesem Zeitpunkt ein geistiger oder körperlicher Mängel vorlag und damit eines der Tatbestandsmerkmale des § 315c StGB erfüllt ist. Das hat also mit einer Erkrankung nichts zu tun.
D. h. beim erstmaligen Auftreten eines Sekundenschlafes steht sofort eine Straftat im Raum? Genauso wie z. B. beim erstmaligen Aufrtreten eines Krampfanfalles? Selbst wenn der Fahrer und mutmaßliche Patient davon nichts wissen kann?
Abgesehen davon, dass IMHO zunächst bewiesen werden müsste, dass es sich überhaupt um einen Sekundenschlaf handelte. Wenn der Fahrer nun sagt "ich war so aufgeregt bei dem Unfall, ich wusste gar nicht, was ich sagen sollte." Gibt es kein Anzeichen dafür (was ein Richter daraus machen würde steht auf einem anderen Blatt).
Zitat:
@Florian333 schrieb am 24. Januar 2019 um 15:07:40 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 14:53:41 Uhr:
Ob es wegen der Ordnungswidrigkeit ein Verfahren gibt, werden wir noch sehen.Welche Ordnungswidrigkeit? Man wirft dem Fahrer derzeit eine Straftat vor.
Oh, danke, das hatte ich überlesen. Dann spielt der Schaden ja doch auch eine Rolle ("fremde Sachen von bedeutendem Wert"😉. Beim Vorwurf des Sekundenschlafs muss der Fahrer dann aber schon bei Fahrtantritt zumindest billigend in Kauf genommen haben, unterwegs (kurz) einzuschlafen. Es ist ja eine Vorsatztat. Das ist wohl nicht so leicht nachzuweisen. Wenn er behauptet, das sei ihm noch nie passiert und eine medizinische Untersuchung keine Hinweise dazu bringt, dass so ein "Sekundeschlaf bei ihm aufgrund eines vorhandenen geistigen oder körperlichen Mangels jederzeit möglich ist, wird das wohl schwer. Auf jeden Fall war die Befolgung des Tipps des schlauen Kumpels ein gelungener Trick 17 mit Selbstüberlistung. Für Unterhaltung hat er fürs erste gesorgt.
Grüße vom Ostelch
nein, die niedere Gesinnung spielt beim §315c Satz1 keine Rolle. Es geht nur darum:
Zitat:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) …..
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. …...
und dadurch ….. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein "bedeutender Wert" ist bei einem Schaden von 1.500.- € gegeben.
Die Idee mit den körperlichen Mängeln ist auch nicht so gut, denn dann muss er gleich auch noch per äG oder MPU nachweisen, dass keine körperlichen Eignungsmängel mehr vorliegen.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 24. Januar 2019 um 15:16:57 Uhr:
D. h. beim erstmaligen Auftreten eines Sekundenschlafes steht sofort eine Straftat im Raum?
Ja, warum auch nicht? Sollte jeder Fahrer einen Sekundenschlaf "frei" haben?
Zitat:
@Ostelch schrieb am 24. Januar 2019 um 15:19:47 Uhr:
Es ist ja eine Vorsatztat.
Nein, die Gefährdung des Straßenverkehrs kann auch fahrlässig begangen werden, siehe § 315c Abs. 3 StGB.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 24. Januar 2019 um 15:31:29 Uhr:
nein, die niedere Gesinnung spielt beim §315c Satz1 keine Rolle.
...
Wer unterstellte hier eine "niedere Gesinnung"? "Sonstige niedrige Beweggründe" gib es nur bei Mord.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Florian333 schrieb am 24. Januar 2019 um 15:35:39 Uhr:
Ja, warum auch nicht? Sollte jeder Fahrer einen Sekundenschlaf "frei" haben?
Nein, keinesfalls, aber es sollte ein Zusammenhang sein, der nachweisbar oder nachvollziehbar ist und nicht auf der bloßen Vermutung eines Vollzugsbeamten beruht, der die Aussage eines unter Schock stehenden Fahrers wiedergibt.
Daher ist für mich (der ich nicht maßgeblich bin) die Behandlung als Straftat mit Beweislastumkehr nicht verhältnismäßig. Unschuldsvermutung gibt es dann im Verkehrsrecht wohl auch nicht mehr.