Seitenmarkierungsleuchten

Opel Corsa B

Ja hallooo erstmal.
Hat mal einer die Daten mit welchen Auflagen die Seitenmarkierungsleuchten angebracht werden dürfen,Also die cm maße abstand vom Boden und abstand von der vorderen kante der frontschürze,will die so tief wies geht machen bei meiner mattig front.
Danke schonmal

15 Antworten

Hallo,

bin mir nicht sicher, habe aber mal was von 27cm vom Boden gehört!

Hab die ABE davon im Auto, hol ich morgen früh mal raus wenn ich sie finde.

§51a Seitliche Kenntlichmachung

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgende Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein..Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

in der abe hab ich geguckt aber nix von höhen gefunden.
Also das soll wohl heißen das ich die dinger so tief anbringen darf wie ich will oder wie?n kollege hatte die vorne am kadett E mit einer 60/60 tieferlegung und musste sie entfernen wegen Tüv weil die zu tief waren

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Sie müssen auf jeden fall zwischen 20-30cm über dem boden sein, aber wenn ich deine signatur lese...dann isses dir doch eh wurscht, ich mein, wer mit blauem standlicht rumfährt.....

Die Hella LED-Seitenmarkierungsleuchten müssen laut ABE 25cm über dem Boden angebracht werden. Gleichzeitig gibt es einen maximalen Schrägwinkel an der Längsachse des Autos, der 20° nicht übersteigen darf.

Zitat:

Gleichzeitig gibt es einen maximalen Schrägwinkel an der Längsachse des Autos, der 20° nicht übersteigen darf.

Das ist beim Corsa aber schwer die an der Heckstoßstange gerade anzubringen, meistens leuchten die auch noch nach hinten.

am Corsa sind die selten hinten,wenn dann oben ab stoßstangenansatz,dat sieht nich aus,hab nur vorne.werde dann mal ausmessen wie dat aussieht mit dem tieferlegen.Ne Fabian666,hatte blaues,hab jetzt weißes,blaues hat mich mal 25€ gekostet inclusive bei der Polizei wagen vorführen

Zitat:

Original geschrieben von mickyd



Das ist beim Corsa aber schwer die an der Heckstoßstange gerade anzubringen, meistens leuchten die auch noch nach hinten.

Klaro, ich hab die Auflagen auch nicht 100% erfüllt, aber trotzdem hinten welche dran. Es sieht einfach nicht aus, wenn vorne was leuchtet und hinten nicht.

Im übrigen steh ich auch nicht so drauf, dass die halb am Boden kratzen, von daher hab ich sie eher auf moderater Höhe, knapp unter den eigentlichen Scheinwerfern. Sieht dezenter aus..

Jo, hab ich wohl genauso wie du, vorne und hinten, finde das sieht nicht aus wenn sie nur vorne leuchten, siehe Volvo S80. Außerdem habe die Lampen wohl keinerlei Funktion mehr wenn sie 5cm über dem Boden in der Spoilerlippe teilweise schon hängen, das sieht nur schlecht aus, Tieffliegeralarm!!!

Mal ernsthaft. Meint ihr, bei den Seitenbegrenzungleuchten misst jemand nach? Als ich beim Tüv war, hat der gar nix nachgemessen. Und wenn mich tatsächlich mal unsre lieben grün-weißen Freunde aufhalten und sich beschweren wollen, dann lach ich die nur aus und sag "lang lebe der Bürokratismus". ;-) Die sollen froh sein, dass man überhaupt die Dinger dranbaut, damit man im Straßenverkehrbesser erkannt wird. Als ich meine eingebaut hab, hab ich nicht einmal in die Anleitung geschaut.

Da Alex

kannst ja soviel lachen wie du willst-aber wenn die polizisten drauf bestehn das du die abmachst weil die zu tief sind wirstes wohl machen müßen.hab zwar meine schon lange nimmer dran aba die waren auch so 10 cm über der erde :-)

Nö, ich lach einfach nur.

@ lunatic

dann lach mal - wenn Dir dann der freundliche Polzist die Zulassungsplakette abkratzt - erst vorn - dann hinten - wegen falsch angebauter zusätzlicher Beleuchtung - und damit erloschener Betriebserlaubnis - dann lachst Du glaube ich nicht mehr.
Ach so - Dein Auto nehmen sie dann natürlich mit - darf ja nicht so auf der Straße rumstehen.
Wenn dann der Strafbefehl !! nicht Bußgeldbescheid mit ca. 300 Oecken und 6 Punkten kommt lachst Du nie wieder über Maßnahmen der Polizei.
( Nachtrag : Führerscheine auf Probe sind natürlich futsch)

Aber nur wenn Du lachst - wenn Du nicht lachst kannste Glück haben - und Du baust die Dinger nur ab - Seitenschneider - 20 Oecken - und fährst mit 4 Löchern weiter.

@ Fabian666

hast Dir ja viel Mühe gegeben mit dem rauskopieren des § 51 StVZO - aber der ist schon nicht mehr aktuell.
Maßgeblich ist inzwischen die europäische ECE - Regelung Nr. 48 Revision 2.
Hier der Wortlaut Seitenmarkierungsleuchten ist 6.18 und folgende.
Dort finden sich auch alle Anbaumaße, Abstrahlwinkel, Bezugsachsen, usw. (6.5.5.2)

Gruss

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