Schuldfrage bei Unfall
Hallo zusammen,
meine Frau war Gestern auf dem Gesundheitsamt mit meinem 5 jährigen Sohn. Sie parkte auf einem großlächigen Parkplatz vor der Tür. Aber verbotener Weise auf einem nicht ausgewiesenen Bereich (der Parkplatz war durchgekreuzt, also Parkverbot). Dann verließ sie das Auto zusammen mit meinem Sohn und ging in das Gebäude. Ca 30 min. später kam eine Frau, die sagte, daß sie in das Auto meiner Frau gefahren sei, da sie es nicht gesehen habe, beim Rückwärtsausparken.
Platz war allerdings genug da. Die Unfallverursacherin will nun, daß meine Frau die Hälfte des Schadens bezahlt, da sie falsch geparkt hatte.
Wer von euch weiß, wie das rechtlich ist ? Trifft meine Frau eine Mitschuld, weil sie falsch geparkt hat oder nicht ?
Vielen dank im voraus.
20 Antworten
Definitiv nicht!
Das Auto Deiner Frau war ja nicht in Bewegung und es war nichtmal jemand drin, also ist dann der- bzw. diejenige Schuld, die das Auto angefahren hat, und der Unfall ist unabhängig davon, ob man falsch geparkt hat oder nicht.
Ich kann eine Ordnungswiedrigkeit mit falschparken begehen, aber damit kann man mir ja nicht die Schuld oder eine Teilschuld dafür geben, wenn mir jemand ins Auto fährt....
Gruß, Jens
Deine Frau trifft ein Mitverschulden, da sie im Parkverbot gestanden hat. Ich schätze mal nur die 25% aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges.
Am besten den beiden Versicherungen melden.
Ganz so einfach ist es nicht, sonst könnte jeder sein Auto Mitten auf der Straße hinter einer Kurve parken und warten bis einer hereinfährt. 😉
Die Hauptschuld liegt sicherlich bei der Ausparkenden.
Hätte Deine Frau so verkehrsbehindernd geparkt, dass es relativ schwer war aus den tatsächlichen Parkflächen auszuparken, so könnte sie durchaus eine Teilschuld treffen.
Grundlos wird an dieser Stelle sicherlich kein Parkverbot gewesen sein. Kaum ein Parkplatz ist so großzügig angelegt dass man trotz Falschparkern bequem aus und in jede Lücke kommt.
Andererseits hätte die Unfallgegnerin sich in kritischen Situationen ausweisen lassen müssen bzw. die Polizei rufen um das störende Fahrzeug abschleppen zu lassen.
Sofern der Parkplatz tatsächlich so großzügig war wie geschildert und keine Verkehrsbehinderung vorlag (auch an die Sicht denken, s.o. Kurvenbeispiel), sollte Deine Frau ohne Teilschuld aus der Angelegenheit kommen können.
Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung anmelden und den Unfall der eigenen Versicherung melden.
Die eigene Versicherung hat auch immer die Aufgabe der Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Im Zweifel einen RA einschalten.
@traumzauber
Urteil dazu?
Ich glaube kaum, dass Sie eine Mitschuld trifft ... dann könnte ich ja beliebig in falsch geparkte Autos fahren und mein Unfallgegner würde immer ne Schuld bekommen ...
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Nach der herrschenden Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Allein die Tatsache, dass ein Kfz geparkt ist, beseitigt die Betriebsgefahr jedenfalls dann nicht, wenn es falsch geparkt ist.
Sicherlich wird man dies auf die konkreten Umstände abstellen müssen. Sichtbehinderung etc.
Da ich diese aber hier nicht kenne, gehe ich nach der Rechtsprechung. Zu vermuten ist, dass die regulierenden Versicherungen dies ebenso betrachten. Dann ist es an dem Threadersteller, den Unabwendbarkeitsbeweis zu führen (Fotos, Skizze vom Unfallort etc.) und ggfs. den Klageweg zu beschreiten.
Eine Betriebsgefahr wird in der Regel bei derartigen Fällen angerechnet, sie beträgt 25%. Die Anrechnung erfolgt deshalb, weil Deine Frau gegen § 12 StVO (Parkverbot) verstossen hat.Ansonsten sehe ich keine Anhaltspunkte, die ein höheres Mitverschulden begründen sollten. Ich habe sogar Urteile, in denen eine volle Haftung der Unfallgegnerin bejaht wird und keine Betriebsgefahr angerechnet wird, so z.B. AG Hildesheim oder AG St. Ingbert ( wo immer das auch liegen mag :-). Ich denke, damit könnte man bei der Haftpflichtversicherung auch argumentieren. Soweit eine Rechtschutzversicherung besteht. empfehle ich die Beauftragung eines Anwaltes. Aus meiner Praxis kann ich Dir sagen, dass die Versicherungen oft versuchen, den Geschädigten zu besch....., wenn er ohne Anwalt auftritt.
Gruß Bernhard
Zitat:
Nach der herrschenden Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt.
Naja in diesem Fall wird das Kfz wohl kaum eine große Gefahr für den Verkehr dargestellt haben ... sollte Sie wirklich eine Teilschuld bekommen, wäre das m.E. ziemlich lächerlich ... aber das deutsche Rechtssystem / Gesetz ist ja teilweise eh ziemlich sinnfrei.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Nach der herrschenden Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt.
Das wesentliche dieser Aussage dürfte die "für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr" sein. Wenn man auf einem Anwohner-Parkplatz parkt und kein Anwohner ist, dann ist dadurch mit Sicherheit noch keine Teilschuld begründet, wenn einem einer in das geparkte Auto fährt. Ähnlich dürfte das aussehen, wenn eine einzelne Parktasche durchgestrichen ist, z.B. weil sie vom Inhaber anders genutzt werden möchte.
Letztlich wird sich meines Erachtens hier keine Ferndiagnose stellen lassen. Ich denke, dass je nach Situation die Chancen gut sind, dass das Ergebnis 0% Schuld lautet. Wenn aber eine Behinderung vorlag (z.B. könnte die Fläche auch gekreuzt gewesen sein, weil sie als Rangierfläche für andere benötigt wird), dann sind z.B. 25% Teilschuld durchaus realistisch.
Zitat:
Original geschrieben von Soni04
Naja in diesem Fall wird das Kfz wohl kaum eine große Gefahr für den Verkehr dargestellt haben ... sollte Sie wirklich eine Teilschuld bekommen, wäre das m.E. ziemlich lächerlich ... aber das deutsche Rechtssystem / Gesetz ist ja teilweise eh ziemlich sinnfrei.
Gerade in Innenstädten wird teilweise gegen alle Regeln geparkt.
Zweite Reihe, Leute zugeparkt, halb auf dem Gehsteig etc.
Alle diese Parkspezialisten greife ndurch Behinderung als Parker in den fließenden Verkehr ein und behindern diesen.
Auch gesperrte Parkflächen haben meist einen Sinn, schließlich möchte man seinen Besuchern möglichst viele Parkplätze anbieten.
Da ist es vollkommen richtig solche Situationen als noch in Betrieb befindlich zu bezeichnen und diese Falschparkern im Schadensfall ebenfalls an den Kosten zu beteiligen.
Selbstverständlich sagt Dir jeder dieser Parker dann:
Mein Wagen stand doch nicht im Weg.
Bevor Du also das nächste Mal auf die Rechtssprechung schimpft, solltest Du Dir ein paar Gedanken mehr machen.
Zitat:
AG St. Ingbert ( wo immer das auch liegen mag :-).
Saarland, ca 20 km vor Saarbrücken aus Richtung Kaiserslautern kommend (A6)
Ich denke auch dass keine Teilschuld besteht:
- Ausgeweisener Raum für den ruhenden Verkehr. Eine verkehrsgefährdende Abstellung ist damit praktisch ausgeschlossen madcrusers Fall).
- besondere Sorgfaltspflicht der sich bewegenden Fahrzeuge (gegenseite Rücksichtnahme)
- Eine Behinderung rechtfertigt keine Teilschuld wenn die behinderung erkennbar war (wenn vor meiner einfahrt jemand parkt kann ich auch nicht gegen sein Auto fahren).
- evl Privatgelände damit vielleicht nichtmal ein Parkverstoß sondern nur einer gegen die Hausordnung
Frag doch mal Deine Versicherung,...
Die hazt auch ein gewisses Interesse daran NICHTs zu bezahlen :-)
Zitat:
Original geschrieben von fuchs755
- Ausgeweisener Raum für den ruhenden Verkehr. Eine verkehrsgefährdende Abstellung ist damit praktisch ausgeschlossen.
- Eine Behinderung rechtfertigt keine Teilschuld wenn die behinderung erkennbar war (wenn vor meiner einfahrt jemand parkt kann ich auch nicht gegen sein Auto fahren).
- evl Privatgelände damit vielleicht nicht mal ein Parkverstoß sondern nur einer gegen die Hausordnung
Gerade auf Parplätzen geht es oft eng zu!
Und das ohne Falschparker.
Liegt eine Behinderung des fließenden Verkehrs (=ausparkender Fahrzeuge) vor, dann ist auch immer eine Mitschuld indiziert.
Gerade auf Parkplätzen treffen alle Beteiligten besondere Sorgfaltspflichten.
Nur wenn tatsächlich eine Behinderung der ausparkenden Unfallgegenerin ausgeschlossen werden kann, wird es keine Teilschuld geben.
Die Höhe einer evt. Teilschuld ohne Ortskenntnis bestimmen zu wollen ist wohl Kaffesatzleserei.
25 % dürfte im Normalfall einer Behinderung ein guter Richtwert sein,
50 % sind immer zu viel.
Zitat:
Nur wenn tatsächlich eine Behinderung der ausparkenden Unfallgegenerin ausgeschlossen werden kann, wird es keine Teilschuld geben.
Andersrum, nur wenn eine solche nachgeweisen werden kann gibt es eine Teilschuld.
Außerdem gilt der Parkplatzverkehr nicht als fließender Verkehr im eigentlichen Sinne. Eben jene von uns angesprochene besondere Sorfaltspflicht.
Wenn jemand meine Garage zuparkt behindert der mich auch. Wenn ich ihm ans Auto fahre kommt es darauf an ob ich ihn hätte sehen können und müssen.
Jemand der beim Ausparken ein anderes fahrzeug beschädigt wird sich nicht aub Behinderung berufen können selbst wenn das Fahrzeug direkt hinter ihm stand! Schließlich war das fahrzeug kein plötzlich auftretendes Hindernis. behindert es den Ausparkenden kann er es ja abschleppen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Nach der herrschenden Rechtsprechung befindet sich ein Fahrzeug auch dann noch in Betrieb, wenn es verbotswidrig abgestellt und daher eine für den Verkehr nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Erst wenn der Verkehr nicht mehr beeinflußt werden kann, endet die Betriebsgefahr.
Alles klar, Fuchs?
Hmm...
Also mit Rechtsanwalt würde ich erstmal warten. Auch wenn eine Rechtschutz besteht. Diese übernimmt solche Fälle meist nicht.
Dafür ist die Kfz Haftpflichversicherung da. Nennt man auch passive Rechtschutz. D. h. Ansprüche was die eigene Haftung angeht wird von der Haftpflicht gezahlt. Im zweifel auch der RA, usw.
Daher ist dieser Fall meistens ausgeschlossen. Aufgrund der doppel Versicherung.
Ansprüche gegenüber dem anderen können aber natürlich über die Rechtschutz gestellt werden.