Schilder-Experten in der Stadtverwaltung

Was man aus der Zeitung alles lernen kann.😁
Hier wird ein Interpretationsversuch mit der Aussage :
Nie den Schilder-Baum im eigenen Sinn umdeuten
von vornherein ausgeschlossen.

Lest selbst:
http://www.wn.de/.../...Tibusstrasse-Ein-Schilderbaum-gibt-Raetsel-auf

Moorteufelchen

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Recht hat die Zeitung doch, so ein Versuch kann nur in die Hose gehen. Denn das manchmal etwas merkwürdige Denkverhalten von Behördenmitarbeitern kann ein Normalo nicht entschlüsseln.

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Ist es in den Verordnungen überhaupt vorgesehen Ein Schild der Hauptgruppe( heißt das so) durch ein anderes Hauptgruppenschild einzuschränken oder zu erweitern?
Ich dachte dafür wären die Schilder der Untergruppe "Zusatzschild" zuständig.
Moorteufelchen

Normalerweise nicht, weil sich Verkehrszeichen nicht widersprechen dürfen. Hier ist es nicht ganz so kritisch, weil das Haltverbot ja "aufgeweicht" wird - dies wird also in der Regel nicht zum Nachteil des VT sein.

Anders wäre es, wenn permanent ein eingeschränktes Haltverbot gilt und zeitweise soll dann ein absolutes Haltverbot wirksam werden. Dann besteht trotzdem weiterhin (zusätzlich) ein eingeschränktes Haltverbot, denn die Zeichen stehen in keiner Hierarchie zueinander.

Ein Klassiker sind auch sog. "Kehrmaschinen-Haltverbote". Dort wo das Parken via Zeichen 314 oder 315 erlaubt ist, entfalten diese Zeichen (z.B. Haltverbot 6-7h) keine Wirkung. Die Behörden gehen jedoch davon aus, dass Haltverbote grundsätzlich "stärker" sind als Parkplatzschilder und schon gibt es ein Knöllchen oder das Fahrzeug wird abgeschleppt.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 9. September 2018 um 19:21:56 Uhr:


Die Behörden gehen jedoch davon aus, dass Haltverbote grundsätzlich "stärker" sind als Parkplatzschilder und schon gibt es ein Knöllchen oder das Fahrzeug wird abgeschleppt.

Wie sind denn die Erfolgsaussichten bei Widerspruch resp. Klage dagegen? Gibts schon Gerichtsurteile dazu?

Das Zusatzschild bezieht sich auf das Z.286, soweit richtig. Was sich allerdings der, der das angeordnet hat dabei gedacht hat, weiß ich auch nicht.........

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Was, wenn der Typ der die Zeichen angeschraubt hat nicht der hellste Stern am Firmament ist und er die Zeichen vertauscht hat. Oben eingeschränktes Halteverbot mit Zusatztafel, unten absolutes Halteverbot.
So würde das Ganze Sinn machen.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 9. September 2018 um 19:36:45 Uhr:


Wie sind denn die Erfolgsaussichten bei Widerspruch resp. Klage dagegen? Gibts schon Gerichtsurteile dazu?

Ist abhänig vom Richter. Eine klare Linie gibt es nicht.

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