Scheinwerfer vorne folieren. Punkte / Bußgeld oder nur Bußgeld ? (2018)
Hi zusammen,
eins vorweg - bitte keine Diskussionen wie sinnlos etc. das alles alles ist. Man bekommt so viele verschiedenen Antworten auf diese frage und der Tüv Prüfer war heute auch überfragt bzw. er will sich nächste Woche mal informieren. ImFforum konnte ich auf die schnelle auch nichts finden.
Was erwartet mich laut neuem Bußgeldkatalog wenn ich die vorderen Scheinwerfer etwas dunkler folieren lassen. Rückleuchten sind auch schon foliert - alles andere ist eingetragen.
Beste Antwort im Thema
Wie blöd muss man eigentlich sein, um eine der wichtigsten Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zum Teil unbrauchbar zu machen? Nach gesundem Menschenverstand gehört dir dafür die Fahrerlaubnis entzogen!
85 Antworten
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 20. Januar 2018 um 09:53:59 Uhr:
Ich verpeste sie doch damit nicht!?
Doch, mit Lärmemissionen. Das ist auch eine Umweltbeeinträchtigung. Der Verstoß gibt keine Punkte, aber das Bußgeld wurde wegen Voreintragungen erhöht. Sehr mutig, das ausgerechnet bei MT einzustellen. 😉
Die Polizei nimmt das sehr ernst, wie man am folgenden Thread erkennen kann:
https://www.motor-talk.de/news/wieses-lambo-war-zu-laut-t6222348.html
Zitat:
@Florian333 schrieb am 20. Januar 2018 um 10:12:00 Uhr:
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 20. Januar 2018 um 09:53:59 Uhr:
Ich verpeste sie doch damit nicht!?Doch, mit Lärmemissionen. Das ist auch eine Umweltbeeinträchtigung. Der Verstoß gibt keine Punkte, aber das Bußgeld wurde wegen Voreintragungen erhöht. Sehr mutig, das ausgerechnet bei MT einzustellen. 😉
Ok danke dir.
Na wenigstens keine Punkte,dass ist das wichtigste und die Nachbarn haben wieder ihre Ruhe.🙂
Spätestens nach dem ersten Bußgeld, Mängelkarte und Untersagung der Weiterfahrt wird der TE wohl einsichtig werden.
Oder auch nicht. 😁
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Letztlich muß man sich die Frage stellen, was diese Folierung bringen soll. Für den Steinschlagschutz der Scheinfwerfergläser gibt es weitaus bessere und auch zugelassene Lösungen.
Zitat:
@klamann15 schrieb am 20. Januar 2018 um 13:06:18 Uhr:
Spätestens nach dem ersten Bußgeld, Mängelkarte und Untersagung der Weiterfahrt wird der TE wohl einsichtig werden.
Oder auch nicht. 😁
Ich glaub eher nicht. Ich dacht am Anfang das es sich hier um einen ganz jungen Fahrer handelt. Irgendwo so um die 20 Jahre alt. Als ich aber gesehen hab das der Accound schon von 2002 ist, also gut 16 Jahre alt und er schrieb 2002 schon vom eigenen Daimler. Also war er da mindest 18 Jahre alt, wenn nicht sogar aelter. Jetzt 16 Jahre spaeter schreibt er vom Scheinwerfer faolieren. Also 16 Jahre nicht Erwachsen geworden und StVO nicht verstanden. Dann lernt er es auch nach der Strafe nicht 😉
Aber vielleicht nach dem 3. oder 4. Versuch und der darauf folgenden Strafe... 😉
Verkehrte Welt! Die einen freuen sich über die tollen Möglichkeit der heutigen Technik. Laserlicht, LED Licht und Xenon. Schönes entspanntes Fahren bei Nacht. Und dann gibt es tatsächlich Personen, die sich ihre Lichtausbeute mit Folie minimieren müssen? Ich fasse es nicht.
Zitat:
@BerlinUser schrieb am 20. Januar 2018 um 08:29:06 Uhr:
Etwas OT.Mein Auto wurde wegen einem zu lauten Auspuff abgeschleppt und zum TÜV gebracht.
Ich fuhr ein Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis usw...
Der Spaß kam über 650€.Ich denke bei abdunkeln der Scheinwerfer könnte eine ähnlich hohe Summe zusammen kommen.
Im Bußgeldbescheid habe ich aber nichts von Punkten gelesen
Wurde ja schon gut erklärt.
Nur nochmal zum Verständnis:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.htmlEs geht um §19, "Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis".
Da heißt es in Abs. (2):
Zitat:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Und das ist halt das Fiese - "EIGENTLICH" muss man sich schon echt "Mühe geben", damit die Betriebserlaubnis erlischt! Es gibt "nur" 3 Punkte, mit denen man das schafft.
Punkt 1 wären Sachen, dass du (bin mir jetzt aber nicht 100%ig sicher) in einen Bus mit 2 Sitzen der als LKW zugelassen ist, weitere Sitze verbaust und den somit als PKW benutzt. Oder bei einem Kombi das Dach abflext zu 'nem Cabrio. Also dürfte eher 'ne untergeordnete Rolle spielen.
Punkt 3 ist eben fies - bei Abgasanlagen kennt der Gesetzgeber kein pardon! Und DESHALB werden ja auch so viele "Tuner" direkt vor Ort stillgelegt..
Bleibt also Punkt 2. Und da wirds eben kritisch, weil das vom guten Willen der Polizei UND/ODER eines Gutachters dann abhängt.
Beispiel:
nicht eingetragene Rad-Reifen-Kombination. Sieht die Pol vor Ort, dass das zwar nicht eingetragen ist, aber sonst einen optisch "sauberen" Eindruck macht, die Reifen keine Beschädigung haben, Trag- und Geschwindigkeitsindexes passen usw. - kanns sein dass man nur 'ne Mängelkarte bekommt. D.h. entweder eintragen lassen oder andere Räder aufziehen.
Sieht jetzt aber jmd., dass der Reifen irgendwelche fiesen Riefen o.ä. hat, die da nicht hingehören, weil der immer wieder schön Kontakt mit dem scharfkantigen Kotflügel bekommt - fällt das SICHER und Pkt. 2 und ist 'ne Gefährdung für den Straßenverkehr -> der Wagen wird stillgelegt.
Ich würde dem TE das Hirn folieren!!!
Zitat:
@ceinsler schrieb am 20. Januar 2018 um 14:31:26 Uhr:
Ich würde dem TE das Hirn folieren!!!
Wird nicht passieren, da wir bestimmt nichts mehr vom TE hören werden.
Bei der ganzen Erörterei bitte auch erörtern wenn es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt.
Abgedunkelte Scheinwerfer verkürzen das Sichtfeld und Deine Teilschuld (mind.) ist Dir sicher.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 19. Januar 2018 um 22:39:13 Uhr:
Zitat:
@ReAlThUg schrieb am 19. Januar 2018 um 13:13:19 Uhr:
Man bekommt so viele verschiedenen Antworten auf diese frage und der Tüv Prüfer war heute auch überfragt bzw. er will sich nächste Woche mal informieren.
Der TÜV-Prüfer ist dafür auch definitiv der falsche Ansprechpartner. Für eine verbindliche Auskunft solltest du dich vertrauensvoll an einen Beamten der nächstgelegenen Polizeidienststelle wenden.
Na, dem Polizeibeamten ist am allerwenigsten zu diesem Thema eine schlüssige Auskunft zuzumuten.
Es ist eine Frage der Typprüfung ,setzt dich mit dem KBA auseinander , wenn du die Lachsalve vertragen kannst. Scheinwerfer machen eine ganz detaillierte Typprüfung durch , weil die Verkehrssicherheit davon abhängt und sie Tag und Nacht , bzw. bei eintretender Dunkelheit auch am Tage oder in Tunneln einsatzfähig sein müssen.
Giovanni .
Zitat:
@Florian333 schrieb am 20. Januar 2018 um 03:11:27 Uhr:
Warum muss man da "klingeln"? Wir sind uns einig, dass es verboten ist und die meisten werden auch zustimmen, dass es unsinnig ist.
das letztere hätte es überhaupt nicht bedurft, um hier zuzumachen (wundere mich, dass das noch nicht passiert ist).
Der erste Grund verstößt bereits gegen die NUB, weil es sich dabei um sicherheitsrelevante Dinge handelt (was der entscheidende Punkt ist).
Und das reicht üblicherweise schon.
Ich würde auf Tarnscheinwerfer umbauen