Scheinwerfer nach Aufbereitung beim Postversand verschwunden

Mercedes SL R107

Wenn es dick kommt, kommt es noch dicker.

Die Story:
Ich kaufe ein Auto in der Nähe von Stuttgart und zahle es an.
Dabei vereinbare ich mit dem Verkäufer, dass er die (für Japan zugelassenen) Scheinwerfer zum Aufbereiten und zum Umstellen auf asymmetisches Licht zu einem Spezialisten nach Hamburg schickt.
Beide Scheinwerfer werden von der Firma auf meine Rechnung bearbeitet und wegen der Grösse in zwei Paketen nach Stuttgart zurückgeschickt.

Aber: Während des Postweges mit dem gelben Riesen zurück nach Stuttgart geht ein Scheinwerfer verloren, nur einer kommt an.

Zwischenzeitlich hat der Absender einen Suchauftrag bei der Post stellen können (Nach 8 Tagen), glücklicherweise waren beide Pakete jeweils mit 2500€ versichert.

Das anbezahlte Fahrzeug steht nun zerlegt in Stuttgart und kann nicht zusammengebaut und an mich ausgeliefert werden.

Wer hat hier Ansprüche gegen wen? Was ist mit der verlorenen Zeit und den Kosten, die deswegen entstehen?

Was wäre, wen nun beide Scheinwerfer ersetzt werden müssten, weil der umgerüstete und der möglicherweise neue deutsche Scheinwerfer nicht zusammen passen?

Vielleicht kann das jemand juristischer betrachten als ich ...

Viele Grüße

Thomas

PS: Leider höre ich auch noch einem Mercedes Mitarbeiter, dass Ersatzteile beim Versand gerne gestohlen werden, wenn über die Verpackung der Inhalt identifiziert werden kann.
“Das ist weg”, sagte er.

20 Antworten

Doch, die Schürze muss abgenommen werden.

Es freut mich zunächst, dass das verloren geglaubte Teil wiedergefunden wurde. So besteht Hoffnung, dass die Optik nicht "einseitig" wird.

In der Sache ist die Rechtslage ziemlich komplex. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Versanddienstleister nur für den verlorenen Artikel haftet. Und das auch nur in Höhe tatsächlich nachgewiesener Kosten, bis zur Höhe der Haftungsgrenze. Es wird also bei Verlust weder pauschal die Haftungsgrenze (2500.-€) ausgezahlt, noch übernimmt der Dienstleister Folgekosten wie zB Standgebühren in der Werkstatt etc.

So hast Du jetzt erstmal Glück, dass das Teil wieder aufgetaucht ist. Der zeitliche Verzug stellt aus meiner Sicht auch keinen Mangel dar, aufgrund dessen Ansprüche zu Deinen Gunsten entstehen. Das Risiko, ein zerlegtes Auto irgendwo in der Welt stehen zu haben und ggf. Standgebühren zu zahlen, trägst Du in diesem Fall alleine. Es wäre nur dann angreifbar, wenn Du nachweisen kannst, dass es sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des DL handelt. Und dem dürfte wohl nicht so sein.

Es bleibt also nur, den Ärger zu schlucken und sich zu freuen, dass es - wenn auch mit Verzögerung - bald in Ordnung kommt. Der alternative Fall, nämlich der Ersatz eines verlorengegangenen Scheinwerfers und somit optische Unterschiede links und rechts, wäre sicherlich ärgerlicher. Der DL würde in keinem Fall beide ersetzen, da er nicht für optische Nachteile haftet, sondern ausschließlich für den Verlust der versicherten Ware. Unabhängig davon, ob daran andere kostenverursachende Sachverhalte anhängen.

Danke Dir.
Hier ist die Schadensfrage wohl eindeutig. So weit bin ich auch in etwa gekommen. Es hat unangenehme Folgen, obwohl die Schuld beim Logistiker liegt.

Problematisch wird es zwischen dem Verkäufer des Fahrzeugs und mir.

Ich war Auftraggeber der Sache.
Das Fahrzeug ist aber lediglich angezahlt und bis zur Übergabe sein Eigentum.

Deshalb war dieser Begriff „Drittschadensliquidation“ interessant.
Ich war froh, dass der Verkäufer cool geblieben ist und selbst nach Lösungen suchte. Wir hätten als nächstes an den Versender/Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag eingereicht, den er dann wiederum an den Logistiker weiterreicht.

Ich habe auch ein Paket per DHL versendet ,es ist tatsächlich so das ich aus der Sache raus bin und keine Kosten habe , ich habe eine Nachforschung per E-Mail getätigt , Antwort war das bis zu 5 Wochen gewartet werden muss auf Grund der hohen Anzahl von Vorfällen zur Zeit , eine Antwort und Bearbeitung wurde mir garantiert . Es ist nun schon 2 Monate her und ich habe bisher keine Antwort erhalten .

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Ich habe den Eindruck, dass es bei gewerblichen Versendern dann doch etwas schneller läuft.
Als Versender bist Du in der Pflicht, da hast Du Glück, wenn Du keinen Schaden hast.

Zitat:

@racinggreen schrieb am 18. Dezember 2020 um 13:00:05 Uhr:


Ich habe den Eindruck, dass es bei gewerblichen Versendern dann doch etwas schneller läuft.
Als Versender bist Du in der Pflicht, da hast Du Glück, wenn Du keinen Schaden hast.

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer kein Unternehmer ist, sondern als Privatperson verkauft, beispielsweise auf eBay. In diesem Fall muss der Käufer die Gefahr der Versendung tragen sobald der Verkäufer die Ware bei einem Transportunternehmen abgeliefert hat (§ 447 BGB). Im Falle eines Verlustes ist ein privater Verkäufer daher nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Der Käufer sollte sich allerdings dennoch an den Verkäufer wenden und sich dessen Ersatzansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten lassen (sog. Drittschadensliquidation). Nach der Abtretung kann der Käufer sich dann an den Paketdienstleister wenden und Schadensersatz verlangen.

Ich kümmere mich weiterhin um Aufklärung ,aber den Schaden hateider mein Käufer bisher .

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