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SCHEIBEN FOLIEREN BIS A SÄULE

Themenstarteram 30. Dezember 2011 um 15:34

Hallo liebe Gemeinde,

ich möchte hier nochmal das leidige Thema Scheibentönung für PKW´s aufgreifen.

Es bestehen nun recht viele Mythen die besagen es sei erlaubt, die Scheiben bis zur A-Säule zu folieren.

Vorab möchte ich hier meine Erfahrungen und das was ich definitv weiß niederschreiben und würde dazu gerne Komentare von anderen

hören, vielleicht haben wir ja unter uns auch jemanden aus dem Rechtsbeistand mit schwerpunkt STvO, der sich auskennt, denn eigentlich

weiß niemand so recht was Sache ist.

Ich möchte nun erstmal dazu kommen was ich zusammen getragen habe :

1. Generell die scheiben zu tönen bis zur B-Säule (Kein Thema)

2. Die vorderen Frontscheiben bis zu einem Tönungsgrad von max. 30% zu verdunkeln ( Auch richtig, aber aufgepaßt, viele KFZ hersteller

haben Werksseitig schon getönte Scheiben, Colorverglasung etc. dies ist im falle einer Tönung zu berücksichtigen. Das heißt sind die Vorderen Seitenscheiben beispielsweise Werksseitig z.B. um 15% Coloriert, bleiben logischer weise noch 15% resttönung aus.)

3. Dann hätten wir da den Mythos, Folien seien generell im Vorderen bereich verboten! Stimmts oder Stimmts nicht?( Meine recherchen

bei der Polizei und beim Tüv ergaben,das es nur bedingt stimmt, aber eigentlich doch niemand Ahnung hat. Die Angeblichen Fachaussagen,gehen sowas von weit auseinander, das man selbst garnicht weiß, was ist richtig und was ist falsch. Der Mythos es sei gerenell

verboten ist mit dem link auf Foliatec.com schonmal wiederlegt. Es gibt dort eine Secure Folie die auch auf den Vorderen Seitenscheiben verkelbt werden darf,mit Tüv und allem tamtam.Die Folie hat eine Lichtdurchlässigkeit von 87,5 % und gilt als Transparent. Sie schützt vor Glassplitter im falle eines Unfalls oder soll gegen Diebstahl vorbeugen.Damit wäre die Kuh nun vom Eis, es ist also erlaubt.Generell zwar auch wieder widersprüchlich weil man natürlich über die Jahre hinweg viel mitbekommt, wenn man sich damit befasst, ich kenne auch Ordnungshüter die genau das gegenteil sagen und Argumentieren wie Folgt : Im falle eines Verkehrunfalls mit einer für die Feuerwehr nicht zugänglichen verletzten Person, sei der Einstieg durch die forderen Seitenscheiben erschwert, seinen diese mit Folie verklebt.

Auch wiederlegt denn die Secure Folie von Foliatec ist Tüv abgenommen und definitiv für den vorderen Bereich erlaubt,also auch Blödsinn.)

4. Kommen wir nun zu meinem Lieblingsthema die OEM Tönungen diverser Namenhafter KFZ Hersteller.Sicherlichlich wissen es nicht alle aber ich würde es gerne trotzdem ansprechen. Fahrzeuge von BMW und Mercedes und diverser anderer Hersteller besitzen eine Doppelverglasung in der gehobenen Klasse. Das heißt zwei Scheiben aneinander im Sandwich verfahren dazwischen ACHTUNG eine Folie, jaa und das sogar im Vorderen Bereich. Ja wie kann dass denn sein? Offizielle Lichtmessungen ergaben mehrfach das bei diesen Fahrzeugen garkeine 70% Lichdurchlässigkeit an den vorderen Sitenscheiben gegeben war,diese lagen bei 63,5 und sogar knapp an die 60 %.

Bestes beispiel dafür Mercedes E Klasse Eleganze ab Baujahr 2005 mit Panoramadach und dem Solar. Warum ist es da erlaubt und Offiziel nicht, völliger blödsinn aus meiner Sichweise! Damit fallen dann gleichzeitig auch die Argumtentation der Ordnungshüter, von wegen der Fahrzeugführer ist oder muss sichbar sein, schwachsinn absolut.Ich habe eine solche E Klasse gehabt und auch ein Fahrzeug mit leichter schwarer Tönung vore (ohne reflex oder spiegelanteil) beides genau gleich. Wenn man in einem etwas steileren Winkel auf die Fahrer oder Beifarher seite zugeht ( z.B Polizei) ist weder bei der Originaltönung noch bei der Zubehörtönung der Fahrer zu erkennen. Soviel also dazu.

5. In Polizeiforen habe ich auch diveresen Schriftverkehr über dieses Thema verfolgt, ich kann dazu einfach nur sagen das es lächerlich ist, keiner hat Ahnung, weil absolut niemand weiß was 100% Sache ist, einfach traurig. Hauptsache Tickets verteilen und Geld kassieren.

6. Scheiben lasieren lassen ? ( Ich kann nur sagen Finger weg, es wird mit Tüv eintragung beworben sie haben aber keein Tüv. Diese Idee

ist grundsätzlich eine tolle Sache keine frage, nur kann niemand dieser Firmen gewährleisten das die aufgetragene Beschichtung der Scheiben abriebfrest ist, das ist sie nämlich nicht! Und wenn der Abrieb nicht gewährleistet werden kann,ist klar das es irgentwann zu einer

sehr schlechten durchsicht führt. Sollte man die aber in den Griff bekommen und es dann der Tüv abnimmt und zustimmt, wäre das natürlich eine tolle Geschichte. Aber im Moment ist es schweine Teuer und es ist einfach nicht von dauer.

Ich habe die Schnauze von dem ganzen Mist einfach nur noch voll, ich finde mein KFZ mit getönten Scheiben einfach besser, und auch Nachts angenehmer zu fahren, jeder sieht das anderes und hat ein anderes empfinden diesbezüglich. Ich habe nun richtig Geld investiert

und habe mir Fahrer & Beifahrerscheibe neu und völlig ohne jeglichen Tönungsgrad anfertigen lassen, dann Folieren lassen und eine Lichtmessung machen lassen, Tönungsgrad 27 % schwarz, dadurch das die hinteren Scheiben tiefschwarz sind, ist der effekt vorne noch dunkler. Theoretisch wäre jetzt alles gut, warten wir ab, was die Prakis sagen wird.

Ich würde mich sehr darüber freuen wenn ggf. Leute unter euch sind, die Rechtsmäßig voll auf der Höhe sind und vielleicht dazu mal etwas Posten. Natürlich auch von jedem anderen, denn ich finde es muß einfach mal eine klare Lösung für das Problem her, denn es ist ein Bundesweites Problem, es ist sogar in machen Bundesländern geduldet und in anderen wieder nicht. Es sollte meines Erachtens nach einfach nur mal jemand sagen SO WIRD ES GEMACHT Bundesweit und ende.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Dann will mal einer der "mitschreibenden Prüfer" versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Ich zitiere mal die K 03/02 (Quelle: VFZ Materialprüfanstalt Dortmund):

Ausführlicher Text:

In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Anfragen von Kunden bezüglich der Zulässigkeit von Scheibenfolien auf den vorderen Seitenscheiben und der Frontscheibe. Von Kundenseite wurden als „Argumentationshilfe“ vermehrt Bestätigungen des ordnungs- gemäßen Anbaus nach § 19 Abs. 4 StVZO vom TÜV Nord in Hannover vorgelegt. Diese uns vorgelegten Bestätigungen erwiesen sich durchweg als gefälscht.

Die Vorschriftenlage stellt sich unverändert wie folgt dar:

- Nach § 22a StVZO gehören Scheibenfolien zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen und müssen somit ein Prüfzeichen tragen und die Technischen Anforderungen (TA), in diesem Fall der Nr. 29 über Sicherheitsglas erfüllen. Eine entsprechende EG-Richtlinie existiert bislang nicht.

- Eine vom KBA erteilte allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a StVZO enthält immer den Verwendungsbereich des Fahrzeugteiles, dieser ist strikt einzuhalten, da die Wirksamkeit der ABG davon abhängig ist. Wird der Verwendungsbereich nicht eingehalten, muß vom aaS nach § 13 FzTV auf Grundlage der TA Nr. 29 ein sehr aufwendiges Gutachten für eine Einzelbauartgenehmigung erstellt werden, eine TP-Nummer zugeteilt und die Einzelgenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

- Es existieren ABGs, in denen als Verwendungsbereich die vorderen Seitenscheiben genannt werden, dabei handelt es sich ausschließlich um ABGs für Klarsichtfolien, welche der Verbesserung des Splitterverhaltens dienen.

- Für Tönungsfolien, welche auf die Frontscheibe oder auf die vorderen Seitenscheiben aufgebracht werden, existieren zur Zeit keine ABGs. Eine Genehmigung ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn die Vorgaben der TA 29 eingehalten werden.

Grüße der Gardiner

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von 1cz1

Im falle eines Verkehrunfalls mit einer für die Feuerwehr nicht zugänglichen verletzten Person, sei der Einstieg durch die forderen Seitenscheiben erschwert, seinen diese mit Folie verklebt.

Zumindestens dazu kann ich was sagen: dieses Argument ist nicht haltbar. Die Feuerwehr hat genug Werkzeuge, die das Eindringen in Fahrzeuge ermöglichen. Eher werden sogar Scheiben von außen abgeklebt, damit nach innen fliegende Splitter niemanden verletzen. Das Risiko wäre dadurch also nochmals minimiert.

Ansonsten, Tönung der vorderen Seitenscheiben ist aus meiner Erinnerung heraus (leider ohne Quelle) glaube ich bis zu einem gewissen Prozentsatz erlaubt. Das Gesetz fordert halt eine "klare" Scheibe (§ 40 Abs. 1 StVZO), was als klar gilt, kann ich aber nicht sagen. Original getönte Scheiben dürfen glaube ich auch nicht weiter verdunkelt werden (15% + 15% ergibt in dem Fall keine 30%), aber auch da kann ich leider nicht mit einer Rechtsquelle dienen.

Ich vermute mal, dass eine Abnahme durch eine der Prüforganisationen erfolgen muss, die sich dann anhand irgendwelcher technischer Regelwerke orientieren müssen. Da kann vielleicht einer der mitschreibenden Prüfer was zu sagen.

Für die Folie an sich wäre ansonsten noch § 22a Nr. 3 StVZO interessant.

Gruß Tecci

Dann will mal einer der "mitschreibenden Prüfer" versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Ich zitiere mal die K 03/02 (Quelle: VFZ Materialprüfanstalt Dortmund):

Ausführlicher Text:

In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Anfragen von Kunden bezüglich der Zulässigkeit von Scheibenfolien auf den vorderen Seitenscheiben und der Frontscheibe. Von Kundenseite wurden als „Argumentationshilfe“ vermehrt Bestätigungen des ordnungs- gemäßen Anbaus nach § 19 Abs. 4 StVZO vom TÜV Nord in Hannover vorgelegt. Diese uns vorgelegten Bestätigungen erwiesen sich durchweg als gefälscht.

Die Vorschriftenlage stellt sich unverändert wie folgt dar:

- Nach § 22a StVZO gehören Scheibenfolien zu den bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen und müssen somit ein Prüfzeichen tragen und die Technischen Anforderungen (TA), in diesem Fall der Nr. 29 über Sicherheitsglas erfüllen. Eine entsprechende EG-Richtlinie existiert bislang nicht.

- Eine vom KBA erteilte allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) nach § 22a StVZO enthält immer den Verwendungsbereich des Fahrzeugteiles, dieser ist strikt einzuhalten, da die Wirksamkeit der ABG davon abhängig ist. Wird der Verwendungsbereich nicht eingehalten, muß vom aaS nach § 13 FzTV auf Grundlage der TA Nr. 29 ein sehr aufwendiges Gutachten für eine Einzelbauartgenehmigung erstellt werden, eine TP-Nummer zugeteilt und die Einzelgenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

- Es existieren ABGs, in denen als Verwendungsbereich die vorderen Seitenscheiben genannt werden, dabei handelt es sich ausschließlich um ABGs für Klarsichtfolien, welche der Verbesserung des Splitterverhaltens dienen.

- Für Tönungsfolien, welche auf die Frontscheibe oder auf die vorderen Seitenscheiben aufgebracht werden, existieren zur Zeit keine ABGs. Eine Genehmigung ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn die Vorgaben der TA 29 eingehalten werden.

Grüße der Gardiner

 

 

Da selbst bei Fensterglas eine Lichtdurchlässigkeit von nur 82% angegeben wird (entspricht ja dann 18% Tönung) ist man wohl nur mit dem Aufbringen einer "klaren" Spliterschutzfolie und einer evtl. vorhandenen Werkstönung schnell bei den erlaubten 30%.

Zitat:

Original geschrieben von 1cz1

1. Generell die scheiben zu tönen bis zur B-Säule (Kein Thema)

Korrekt.

Zitat:

Original geschrieben von 1cz1

2. Die vorderen Frontscheiben bis zu einem Tönungsgrad von max. 30% zu verdunkeln [...]. Das heißt sind die Vorderen Seitenscheiben beispielsweise Werksseitig z.B. um 15% Coloriert, bleiben logischer weise noch 15% resttönung aus.)

Korrekt. Rein weiße Autoscheiben gibt es seit ca. den 80igern nicht mehr.

Jedoch haben die wenigsten ab Werk nur 15% wie in deinem Beispiel, sondern kommen nah an die vom Gesetzgeber definierte 27% (oder waren es 28%...?) Tönung schon ran. Somit ist das Aufbringen jeglicher nicht-klaren Folie unzulässig, da die vorgegebenen Werte überschritten werden.

Zitat:

Original geschrieben von 1cz1

3. Dann hätten wir da den Mythos, Folien seien generell im Vorderen bereich verboten! Stimmts oder Stimmts nicht

Stimmt nicht.

Wie von Tecci schon ausgeführt, dürfen farblose Splitterschutzfolien (z.b. als Einbruchschutz) aufgebracht werden.

Zitat:

Original geschrieben von 1cz1

4. Kommen wir nun zu meinem Lieblingsthema die OEM Tönungen diverser Namenhafter KFZ Hersteller.[...]Ja wie kann dass denn sein? Offizielle Lichtmessungen ergaben mehrfach das bei diesen Fahrzeugen garkeine 70% Lichdurchlässigkeit an den vorderen Sitenscheiben gegeben war,diese lagen bei 63,5 und sogar knapp an die 60 %.

Wenn das bei denen so ist, dann ist dieser Tönungsgrad in der Fahrzeug-ABE so freigegeben. Dafür haben die Hersteller sehr viel Geld hingelegt. (Selbiges übrigens z.B. bei der zulässigen Höhe des vorderen Kennzeichens: Ferrari hat hier bereits in seiner Grund-ABE eine deutlich niedrigere Anbringungshöhe freigegeben (würde auch gar nicht anders gehen)).

 

6. Scheiben lasieren lassen ?

Darfst du gern machen lassen. Jedoch nur bis zur B-Säule. Die beiden vorderen Seitenscheiben aus den weiter oben unter Punkt 2 genannten Gründen nicht.

Ich bezweifel überigens, dass du rein weise Autoscheiben hast, denn diese gibt es heutzutage nicht mehr. Selbst stinknormale Fensterscheiben in deiner Wohnung bestehen aus getönten Glas.

@martin

scheiben "lasieren" oder auch "fluten" gegannt war durchaus mal zulässig. diese zulassung wurde aber zurückgezogen.

interesanter weise wirds aber erst richtig interesant wen die folie AUSSEN aufgebracht wird. z.b. bei einer werbung etc ;)

@te

mir persönlich kann ein zu 99,99% fehl informierter polizist solange den schuh aufblasen wie er will und auch ein leider auch immer öfters fehl informierter tüv prüfer darf dem gerne selbes gleichtun...solange mir keiner mit einem AMTLICHEN "lichtduchsichtigkeitsmessgerät" nicht sagt obs zulässig ist oder net können die mich alle mal gernhaben ;) da nahezu keine prüfstelle ein solches messgerät hat ist der stress dann meisten ganz fix vorbei.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

solange mir keiner mit einem AMTLICHEN "lichtduchsichtigkeitsmessgerät" nicht sagt obs zulässig ist oder net können die mich alle mal gernhaben ;) da nahezu keine prüfstelle ein solches messgerät hat ist der stress dann meisten ganz fix vorbei.

Stimmt, das gibt keinen Stress. Erheblicher Mangel und fertig, so ganz ohne amtliches Messgerät. ;)

Veränderung an einem bauartgenehmigten Teil = Scheibe -> BE des Fahrzeugs erloschen sofern kein Zulässigkeitsnachweis vorliegt. Nachweispflicht bei Veränderungen liegt beim Halter/Fahrer. Ganz einfache Geschichte.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

@martin

scheiben "lasieren" oder auch "fluten" gegannt war durchaus mal zulässig.

Ist auch zulässig, aber eben nur bis zur B-Säule, die beiden vorderen Seitenscheiben dürfen nicht und durften nie.

Hab mich ja selber jahrelang mit dem Thema auseinandergesetzt, weil ich bei 2 Fahrzeugen eine Rumdum-Verspiegelung mittels Folie hatte.

Gern wurde da von einigen auch mal die Möglichkeit eines angeblichen "ärztlichen Attest bei Sonnenallergie" als Lösung genannt. Alles Humbug.

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