Schäden am Mietwagen
Ich habe mein Auto in einer VW Werkstatt und habe für einen Tag ein Leihwagen bekommen aufgrund der Mobilitätsgarantie. Dieser Leihwagen wurde in der Nacht von einem Marder beschädigt. Ich soll nun die Kosten der Reparatur übernehmen. Ich habe aber keinen Mietvertrag unterschrieben und wurde auch nicht über die Konditionen aufgeklärt und über die Vertragsbedingungen. Was soll ich tun?
Beste Antwort im Thema
die verschuldensunabhängige Haftung von Mietern wird von den Gerichten in der Regel verneint. Wenn es eine solche geben kann (strittig!) dann nur per Einzelvertrag, nicht per AGB und schon gar nicht ohne Vertrag.
Hier mal ein Dokument dazu, es bezieht sich auf Steinschlagschäden, ist aber analog zu sehen: https://www.adac.de/.../...teinschlagschäden-Mietfahrzeugen_152151.pdf
48 Antworten
Mein Händler gibt seine Werkstattwagen mit Vollkasko ohne Selbstbeteiligung raus. Kostet zwar 19 Euro für 2 Tage oder so, aber sowas lohnt sich immer.
Hier im konkreten Fall des TE bleibt mir einfach nur die Spucke weg. Nicht wegen des TE, sondern wegen der Werkstatt, die ihre Autos nicht vernünftig versichert. Wer solche "Werbung" betreibt darf sich über kurz oder lang nicht über das Ergebnis wundern als Firma.
Zitat:
@Gurkengraeber schrieb am 11. Juli 2017 um 14:40:14 Uhr:
Das würde ich mir aber genau zeigen lassen. 1000€ auf Grund eines Marderschadens? Was soll der denn alles durchgebissen haben?
Zündkabel, Lambdasonde, diverse Kabel von Steuergeräten & Co,... da gibt es viel was einen einfallen kann. Heutzutage wird ja gleich das ganze Teil getauscht, da wird nix mehr repariert.
Hatte selbt mal nen Marderschaden an der Lambdasonde. Da würde nicht das Kabel geflickt, sondern die ganze Sonde getauscht. Mit Arbeitslohn waren das schon 350 Euro (Kleinwagen).
Wahrscheinlich rechnen die dann noch den Nutzungsausfall des Mietwagen gegen, d.h. die Zeit wo er stand und nicht weiter vermietet werden konnte.
Was hat die Werkstatt denn gesagt bzw. genau gemacht? Einfach so tauschen und hinterher mit "das macht jetzt bitteschön 1000 € extra" ankommen funktioniert so nicht.
Erst mal danke an Kai R.. Hier wäre auch nach meinem Dafürhalten zu prüfen, ob der TE tatsächlich für einen Schaden aufkommen muss, den er gar nicht verschuldet hat und auch nicht abwenden konnte. Ich sehe das analog zu einem (zufälligen) Defekt am Fahrzeug oder einem Wildunfall. Auch bei diesem würde der Eigentümer den Mieter sicherlich nicht in Regress nehmen.
TE, ganz ehrlich: Ehe ich 1000 Euro für sowas Fischiges zahle, gehe ich vorsichtshalber zum RA.
Eine Privathaftpflicht wird im übrigen wohl nicht einstehen, da die meisten Versicherungen Schäden an geliehenen Sachen ausdrücklich ausschließen.
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Zitat:
@Erwachsener schrieb am 11. Juli 2017 um 20:37:32 Uhr:
… prüfen, ob der TE tatsächlich für einen Schaden aufkommen muss, den er gar nicht verschuldet hat und auch nicht abwenden konnte. …
Natürlich muss er dafür aufkommen, wer denn sonst? Wenn ihm ein anderer reingefahren wäre und Fahrerflucht begangen hätte, würde er genauso den Schaden begleichen müssen, auch wenn er ihn nicht verschuldet hat und ihn auch nicht abwenden konnte.
Beim Mieten ist’s ganz einfach: Man gibt das Auto in dem Zustand, in dem man es übernommen hat, zurück. Abgesehen von kilometerbedingtem Abnutzung und Verschleiß, dafür hat man ja bezahlt. Alles andere wird einem angelastet.
OK, sehe ich in dem Fall anders.
Ein zweiter Ansatz wäre, ob der Mieter nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass - analog zu gewerblichen Autovermietungen - das überlassene Fahrzeug zumindest teilkaskoversichert ist. Der Vertrag schloss das ja zumindest nicht aus.
Davon kann er auch ausgehen, haben diverse Gerichte schon lange entschieden. TK heißt aber nicht, dass das nichts kostet, sondern dass auch hier die SB fällig ist. Und die ist teilweise immens hoch. Aber das hab ich ja schon alles auf Seite 1 geschrieben …
@TE
Solange das nicht Dein privates "Fretchen" gewesen sein sollte, bist Du nicht verpflichtet, für die Reparatur des Werkstattersatzfahrzeuges aufzukommen. Schadenersatz setzt Verschulden voraus. Daran fehlt es. Die Erwägungen zu TK und VK brauchst Du nicht anstellen. Lass Dir schriftlich von der Werkstatt bestätigen, dass die dein Auto trotz Bezahlung dessen Reparatur nicht rausrücken. Damit gehst Du dann zur nächsten Polizeiwache und zeigst den Werkstattinhaber an. Nötigung und Erpressung kommt mir da so vordergründig in den Sinn. Wenn er nicht völlig irre ist, dann rückt er spätestens dann das Auto raus. Wie geht es eigentlich deinem Zweitschlüssel?
Ich überlege mir gerade, was es für einen Sinn macht, eine Werkstattschlurre, die als Ersatzfahrzeug für Werkstattkunden dient, mit einer SB in der TK von 1000 oder mehr Euro zu versichern. Im Sinne der Kunden ist das zweifellos nicht, vorausgesetzt, der Schaden wird so abgewickelt.
Könnte auch eine "Umsatzquelle" sein. Stimmt schon. Aber vermutlich ist es einfach nur Blödheit.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. Juli 2017 um 21:39:08 Uhr:
@TE
Solange das nicht Dein privates "Fretchen" gewesen sein sollte, bist Du nicht verpflichtet, für die Reparatur des Werkstattersatzfahrzeuges aufzukommen. Schadenersatz setzt Verschulden voraus. …
Was bringt dich zu dieser gewagten, aber falschen, Erkenntnis?
Wenn das auch nur im Ansatz stimmen würde, wäre das ja ein Freibrief für jeden Leasingnehmer, keiner müsste sich mehr mit Steinschlagschäden, kaputten Scheiben, Parkremplern und so weiter auseinandersetzen. Hat man ja alle nicht selbst verschuldet.
Das nennt man Wissen. Das ist das, was ... ..hlt. 😛
Hab mal in meiner Vertragsrechtsecke gewühlt und bin fündig geworden.
Der Vergleichbare Fall ist zwar ein Steinschlag aber es geht um die Verschuldensabhängigkeit.
Die ist bei einem mündlichen Vertrag nicht gegeben da dann das BGB gilt.
Und selbst bei einem Vertrag ist eine Klausel die die Verschuldensunabhängigkeit zu Ungunsten des Mieters umkehrt
* unerwartet * und deshalb unwirksam wenn nicht * ausdrücklich und gesondert ** darauf hingewiesen wird.
https://www.adac.de/.../...teinschlagschäden-Mietfahrzeugen_152151.pdf
Wie der TE vorzugehen hat steht ganz am Ende.
Das Reparierte Fahrzeug im Gegenzug für die Reparaturrechnung des Mietwagens einzubehalten ist auf jeden Fall nicht rechtmässig und je nach Wert unverhältnismässig.
Zur Abwechslung mal ein Zitat:
Beweislast bei Schaden an einem Mietwagen
Der Vermieter eines Pkw, der vom Mieter Schadensersatz verlangt, muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt, und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür muss der Vermieter eine Schadensursache aus seinem Pflichtenkreis ebenso ausschließen wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte, für die der Mieter nicht haftet. Lässt sich der Sachverhalt nicht aufklären, haftet der Mieter nicht.
LG Landshut, Urteil vom 30.03.2011 – 14 S 254/11
Sollte eigentlich weiterhelfen.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 11. Juli 2017 um 23:38:58 Uhr:
Hab mal in meiner Vertragsrechtsecke gewühlt
natürlich hättest Du statt zu wühlen auch meinen Beitrag von 10:54 lesen können, wo ich exakt das Gleiche inkl. desselben Links bereits gepostet habe