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Schadensfreiheitsklassen Rückstufung ohne Grund

Hallo,

in vorbezeichneter Angelegenheit wurde mir angelasstet einen Parkschaden (mit angeblich 2 Zeugen) verursacht zu haben.
Meine Versicherung hatte darauf hin den Schaden des angeblich Geschädigtem ohne Rücksprache mit mir reguliert (310,-€).

Gegen den Vorwurf einen Unfall verusacht zu haben, habe ich geklagt und das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

In der Abrechnung meiner Vericherung habe ich nun festgestellt das meine Schadensfreiheitsklasse von SF7 auf SF3 zurückgestuft worden ist.
Ich habe bei meiner Versicherung nachgefragt und mir wurde mitgeteilt dass ich die Rückstufung nur vermeiden kann in dem ich die gezahlten Leistungen (310,-€) an meine Versicherung zahlen soll.

Meine Fragen:
Warum holt sich meine Versicherung den zu Unrecht gezahlten Betrag vom angeblich Geschädigtem nicht einfach zurück ?
Warum muss ich die 310,-€ an meine Versicherung zahlen um eine Rückstufung zu vermeiden ?
Wiso soll ich für etwas aufkommen was garnicht passiert ist ?
Ist die Rückstufung gerechtfertigt obwohl ich keinen Schaden verursacht habe ?

Für mich riecht das sehr stark nach Abzocke meine Versicherung verlangt quasi von mir dass ich für die entstandenen Schäden aufkommen soll obwohl sie keine rechtliche Grundlage dafür hatten den Betrag an den Gegner zu zahlen !

Vielleicht kennt sich hier jemand in Verkehrs,- und Versicherungsrecht aus bzw. kann mir bei dieser Angelegenheit helfen...

Vielen Dank schon mal für eure Antworten...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von miamizue06



Gegen den Vorwurf einen Unfall verusacht zu haben, habe ich geklagt und das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Davon einmal abgesehen, dass die strafrechtliche Seite unabhängig von der zivilrechtlichen Seite zu betrachten ist und die eine Seite auch für die andere Seite nicht verbindlich ist, wurde das Verfahren

nicht

wegen erwiesener Unschuld gegen dich eingestellt, sondern wg. Geringfügigkeit (des verursachten Schadens bzw. der Schuld nämlich).

Merkst du was?

Zitat:

Original geschrieben von miamizue06



Warum holt sich meine Versicherung den zu Unrecht gezahlten Betrag vom angeblich Geschädigtem nicht einfach zurück ?

Vielleicht deshalb, weil der Betrag gar nicht zu Unrecht bezahlt wurde?

Zitat:

Original geschrieben von miamizue06



Warum muss ich die 310,-€ an meine Versicherung zahlen um eine Rückstufung zu vermeiden ?
Wiso soll ich für etwas aufkommen was garnicht passiert ist ?
Ist die Rückstufung gerechtfertigt obwohl ich keinen Schaden verursacht habe ?

Siehe oben - es wird sicherlich einen Grund geben, warum die Versicherung reguliert hat.

Zitat:

Original geschrieben von miamizue06



Für mich riecht das sehr stark nach Abzocke meine Versicherung verlangt quasi von mir dass ich für die entstandenen Schäden aufkommen soll obwohl sie keine rechtliche Grundlage dafür hatten den Betrag an den Gegner zu zahlen !

Die Versicherung

verlangt

gar nichts von dir.

Du kannst eine Rückzahlung leisten, um deinen Schadenfreiheitsrabatt zu retten - von müssen ist hier nicht die Rede.

Wenn du der Ansicht sein solltest, dass die Versicherung willkürlich reguliert hat (welcher ich schon aufgrund deiner Aussage zum strafrechtlichen Teil nicht bin), dann verklage die Versicherung auf Freistellung des Vertrages.

Da ich keine Lust habe, sämtliche Ausführungen zu wiederholen, bitte dieses hier aufmerksam durchlesen - da steht alles beschrieben.
http://www.motor-talk.de/.../...-gibt-mir-die-schuld-t2490905.html?...

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37 Antworten

@ Hugaar

Da, wie ich jetzt erfahre, auch OWi betroffen ist, kommt §21 OWI ins Spiel. Wenn Staatsanwalt Strafsache nicht verfolgt, geht die Sache zur Verwaltungsbehörde. Verfolgt der Staatsanwalt die Sache, scheidet die Verwaltungsbehörde aus (Primat der Strafsache). Also haben m.E. wir beide recht, Ich habe s ohne OWi betrachtet und Du mit.
Das wars mit meinen fachlichen Einlassungen ìn dieser Sache.

O. 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


@ Hugaar

Da, wie ich jetzt erfahre, auch OWi betroffen ist, kommt §21 OWI ins Spiel. Wenn Staatsanwalt Strafsache nicht verfolgt, geht die Sache zur Verwaltungsbehörde. Verfolgt der Staatsanwalt die Sache, scheidet die Verwaltungsbehörde aus (Primat der Strafsache). Also haben m.E. wir beide recht, Ich habe s ohne OWi betrachtet und Du mit.
Das wars mit meinen fachlichen Einlassungen ìn dieser Sache.

O. 

Ergänzung:

Trotz Deiner Einschätzung, mein frühere Beitrag sei Stammtischwissen gewesen ("Endlich mal wieder Stammtischwissen³ und unser TE beank sich auch noch für diesen Tonnenbeitrag (bis auf der letzte Absatz!)", bleibe ich dabei, dass Deine Bemerkungen Stammtischwissen  oder Halbwissen oder sonst was war.

Unter der von mir genannten Voraussetzung, dass der Staatsanwalt ein Verfahren nach §153 STPO abschliesst, geht die Sache nicht mehr an eine Verwaltungbehörde, also auch kein Bussgeld möglich.

Befasst  der Staatsanwalt sich nicht mit dem Delikt - aus welchen Gründen auch immer-, gibt es kein Gerichtsverfahren und auch keine Einstellung nach § 153 und die Sache kann zur  Verwaltungsbehörde gehen.

Offensichtlich ist Dir der Unterschied zwischen dem Abschluss eines Strafverfahrens und der Abgabe eines Strafverfahrens nicht bewusst.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


...
Offensichtlich ist Dir der Unterschied zwischen dem Abschluss eines Strafverfahrens und der Abgabe eines Strafverfahrens nicht bewusst.

O.

ich denke schon, da ich allein beruflich bedingt schon mehr Verfügungen der Staatsanwaltschaft (StA) in der Hand hatte als du!

Du zitierst übrigens auch den richtigen § aus dem OWiG (§ 21 OWiG):
Abs. 2: "Im Fall des Abs. 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird."

Somit Einstellung Strafverfolgung duch StA und Abgabe an Verfolgunsbehörde (hier in Thür. übrigens die Polizei😁) zur Verfolgung der OWi!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


...
Offensichtlich ist Dir der Unterschied zwischen dem Abschluss eines Strafverfahrens und der Abgabe eines Strafverfahrens nicht bewusst.

O.

ich denke schon, da ich allein beruflich bedingt schon mehr Verfügungen der Staatsanwaltschaft (StA) in der Hand hatte als du!

Du zitierst übrigens auch den richtigen § aus dem OWiG (§ 21 OWiG):
Abs. 2: "Im Fall des Abs. 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird."

Somit Einstellung Strafverfolgung duch StA und Abgabe an Verfolgunsbehörde (hier in Thür. übrigens die Polizei😁) zur Verfolgung der OWi!

Iich habe etwas gegoogelt,  um meine Auffassung durch eine Fundstelle zu belegen.

Siehe:  Mitsch" Recht der Ordnungswidrigkeiten", S.233, Randnotiz 20:
http://books.google.de/books?...

O.

Ähnliche Themen

@ go-4-golf:

du kannst aber wirklich lesen oder?!
In deinem von dir genannten Zitat steht doch eindeutig drinn, dass die Verfolgung der OWi durchgeführt werden kann ("Daher ist eine Verfolgung der Tat als Ordnugswidrigkeit möglich, wenn von der Verfolgung als Straftat abgesehen wird"😉!
Also mal genauer lesen und einfach Ruhe geben.
Und glaub mir: mein praktisches Wissen ist nunmal höher als dein theoretisches aus google und Stammtisch!

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


ich habe etwas gegoogelt,  um meine Auffassung durch eine Fundstelle zu belegen.

Genau

das

ist dein Problem.

Etwas herumgoogeln, das Ergoogelte nicht im Ansatz verstehen und hier dann einen auf pralle Hose machen.

Ich dachte (hoffte) eigentlich, das Thema sei durch mit dir, jetzt geht das schon wieder los mit dieser ergoogelten Besserwisserei 😠

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


@ go-4-golf:

du kannst aber wirklich lesen oder?!
In deinem von dir genannten Zitat steht doch eindeutig drinn, dass die Verfolgung der OWi durchgeführt werden kann ("Daher ist eine Verfolgung der Tat als Ordnugswidrigkeit möglich, wenn von der Verfolgung als Straftat abgesehen wird"😉!
Also mal genauer lesen und einfach Ruhe geben.
Und glaub mir: mein praktisches Wissen ist nunmal höher als dein theoretisches aus google und Stammtisch!

Du kannst aber wirklich lesen oder?

Es steht doch eindeutig drin:

"Das Absehen von der (Straf)verfolgung nach §153 (= Verfahrenseinstellung) beinhaltet die Aussage, dass der Verdacht einer Straftat begründet ist und Ordnungswidrigkeitsrecht als Ahndungsgrundlage gemäß § 21 ausscheidet."

Den Inhalt Deines Zitates hatte ich hier bereits erwähnt und erläutert. 

Zum Schluss noch ein Auszug aus der Abhandlung zweier anerkannter Verkehrsrechtler über die "Risiken der Einstellung von Strafverfahren nach 153 a StPO bei Verkehrsdelikten" (nicht ergoogelt) 

"Die Vorteile einer Einstellung gem. § 153 a StPO"
Bei Straßenverkehrsdelikten kommt die Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten doppelt entgegen: Der Beschuldigte bleibt strafrechtlich unbescholten, es entfällt nicht nur eine Eintragung im Bundeszentralregister, es werden auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen (vgl. § 28 StVG). Da der Sachverhalt als Vergehen nicht mehr verfolgt werden kann, scheidet auch eine Abgabe der Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde aus (Referenz 4)"
4) Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., Rn 704.

Ich bin sicher, diese Diskussion langweilt die anderen Forumsteilnehmer und daher fini.
Du hast recht, manche Details sind  Wissen vom Stammtisch, nämlich vom JuristenStammtisch.

Dennoch schönes Wochenende

O.

Zitat:

..............

Ich bin sicher, diese Diskussion langweilt die anderen Forumsteilnehmer und daher fini.
Du hast recht, manche Details sind  Wissen vom Stammtisch, nämlich vom JuristenStammtisch.

Dennoch schönes Wochenende

O.

Was mich betrifft, ich lese (fast) immer alles gerne und mit Interesse........

Auch wir Nicht-Juristen veranstallten sogenannte Stammtische, wo immer wieder so viele Meinungen wie anwesende Leute aufkommen können, aber wir können Eines zumindest einstimmig: Hafftpflicht und Kasko unterscheiden.....

Ihr armen Paragraphenreiter habt da natürlich viel mehr Probleme, aber Straf-, Zivilrecht und Ordnungswidrigkeiten sollten auch bei Euch einige Gemeinsamkeiten aufkommen lassen!

Allen sei gesagt, dass googeln zwar helfen mag, das ergoogelte Wissen aber auf Nichtigkeiten angewandt werden sollte und keinesfalls immer 1:1 auf Tatsachen umgesetzt werden kann - schon gar nicht auf hier zur Rede stehende Themen. Ich finde es immer wieder traurig, wie hier einige Möchtegernbesserwisser auf Fachleute einkloppen, nur um ihr Beitragskonto zu füllen oder um auf sich aufmerksam zu machen......

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