Schaden am Gebrauchtwagen - Vorbesitzer hat Nacherfüllungsanspruch

Hallo Leute,

habe einen Mondeo MK3 von 2003 gekauft. Mit dem Vorbesitzer war abgesprochen, dass wir die defekte Klimaanlage auf eigene Kosten reparieren.
Dabei kam heraus, dass das Dom-/Federbeinlager defekt ist. Laut Auskunft meiner Werkstatt war die Feder verkehrtherum eingebaut, was den Schaden verursacht hat. Diese Instandsetzung wurde damals (April) vom Vorbesitzer veranlasst und bezahlt.

Der Vorbesitzer hat seine Werkstatt damit konfrontiert, die macht nun ihren Anspruch auf Nachbesserung geltend.

Wie sieht es da aus, geht der Anspruch auf mich über? Muss ich mich darauf einlassen? Die Werkstatt ist ca. 60 km entfernt, der Wagen ist aufgrund eines anderen Schadens derzeit nicht fahrbereit.

Danke für Eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Ist das jetzt alles oder geht's erst los? Jetzt sind auch noch die Reifen steinalt. Wieviel Profil diese Hartgummiteile noch haben, dürfte nebensächlich sein. Die sind so oder so fällig. Dann hat ein echter Eggschperde die Probefahrt übernommen und nichts gemerkt. Nachdem die Werkstatt des TE zweimal das Domlager getauscht hat und dabei wohl auch das Federbein ausgebaut hat, stellt jemand fest, dass das gar nicht nötig sei. Hier sind wohl nur experten am Werk. Bis auf den TE. Der ist immer nur dabei, wenn es zu spät ist. Kann man das vielleicht mal als Dokusoap bei RTL II sehen? Entschuldigung, aber ich glaube es kaum.

Grüße vom Ostelch

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Was soll das ganze Verwirrspiel? Es gib keine Sachmängelhaftung, keine Beschaffenheitsvereinbarung, aufgrund derer eine Haftung in Betracht käme, und keinen Nachbesserungsanspruch des TE gegenüber der Werkstatt, denn er ist nicht Vertragspartner. Traurig für den TE, aber nich zu ändern.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 12. Juli 2017 um 15:22:45 Uhr:


[...] diesen Wagen in eine Werkstatt zu verbringen (oder das zu veranlassen) mit der ich wiederum bisher nichts zu tun habe. Dabei hat meine Werkstatt bereits an dem Federbein gearbeitet.

Möwenmann, d.h. deine Werke hat bereits - aus anderen Gründen - an dem fraglichen Federbein gearbeitet? Damit ist doch das Thema Nachbesserung durch den Schadenverursacher vom Tisch. In Verbindung mit den anderen Schäden und Defekten würde ich an deiner Stelle bei so einer alten Schrottkiste keine Mühen und kein Geld in einen wie auch immer gearteten Versuch stecken, noch was beim vorigen Besitzer zu holen. Ich würde meine Energie in so einer Lage darauf konzentrieren, für möglichst kleines Geld ein anderes Getriebe zu bekommen. Manchmal hat man zwar Recht(e), bekommt es aber nicht.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. Juli 2017 um 14:46:47 Uhr:


Was soll das ganze Verwirrspiel? Es gib keine Sachmängelhaftung, keine Beschaffenheitsvereinbarung, aufgrund derer eine Haftung in Betracht käme, und keinen Nachbesserungsanspruch des TE gegenüber der Werkstatt, denn er ist nicht Vertragspartner. Traurig für den TE, aber nich zu ändern.

doch die gibt es. Es gibt eine Gewährleistung aus der Werkstattarbeit "Tausch des Federbeins". Wenn man dort einen Fehler beim Einbau gemacht hat, dann hat der TE auch (mittelbar) Ansprüche gegen die Werkstatt und zwar auf Beseitigung und Schadenersatz (Folgeschaden am Domlager).

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 13. Juli 2017 um 15:02:16 Uhr:


(...)
Manchmal hat man zwar Recht(e), bekommt es aber nicht.

Manchmal hat man noch nicht mal Rechte ...

Grüße vom Ostelch

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Richtig, statt dessen wird hier munter versucht, der Mumie eine Goldplombe zu verpassen.

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 13. Juli 2017 um 15:19:22 Uhr:


Richtig, statt dessen wird hier munter versucht, der Mumie eine Goldplombe zu verpassen.

dann lies noch mal den Eingangsbeitrag. Gaaaaaanz laaaangsaaaaaam.

Danke, kann ganz gut lesen und verstehen, zumindest bei Großbuchstaben. Hier wird versucht, irgendwie eine Möglichkeit zu konstruieren, dass die Werke des Vorbesitzers den Schaden am Domlager / Federbein nachbessern soll. Da das Fahrzeug JETZT aber teilzerlegt ist, einige deutlich erheblichere Defekte hat, und nur noch einen sehr geringen Wert hat, ist dieser Wunsch eben die Goldplombe, die man in die Mumie (den Schrott-Mondeo) einzusetzen strebt.

wenn das Getriebe repariert ist, kann man damit ganz entspannt in die Werkstatt fahren und diese den Pfusch beim Vorbesitzer in Ordnung bringen lassen. Natürlich nicht, wenn man zwischenzeitlich an genau diesem Federbein selber herumgewerkelt hat.

Extra für Kai R., der nicht so schnell lesen kann, zitiere ich nochmals mein Zitat von weiter oben:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 12. Juli 2017 um 15:22:45 Uhr:

[...] diesen Wagen in eine Werkstatt zu verbringen (oder das zu veranlassen) mit der ich wiederum bisher nichts zu tun habe. Dabei hat meine Werkstatt bereits an dem Federbein gearbeitet.

Das betroffene Federbein wurde als bereits von Dritten angetastet. Anspruch auf Nachbesserung verwirkt. Hätte nicht gedacht, dass dir das so schwer fällt zu verstehen.

Und: die Nachbesserung mit ihren Nebenpflichten (Transport des Uralt-Mondeo) muss auch zumutbar sein. Dürfte hier auch schwierig werden, eine Zumutbarkeit zu konstruieren bei einem fast wertlosen Kaufgegenstand.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. Juli 2017 um 14:46:47 Uhr:


Was soll das ganze Verwirrspiel? Es gib keine Sachmängelhaftung, keine Beschaffenheitsvereinbarung, aufgrund derer eine Haftung in Betracht käme, und keinen Nachbesserungsanspruch des TE gegenüber der Werkstatt, denn er ist nicht Vertragspartner. Traurig für den TE, aber nich zu ändern.

Grüße vom Ostelch

So sieht's aus, wie bereits gesagt. 😁

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 13. Juli 2017 um 15:57:02 Uhr:


Extra für Kai R., der nicht so schnell lesen kann, zitiere ich nochmals mein Zitat von weiter oben:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 12. Juli 2017 um 15:22:45 Uhr:

[...] diesen Wagen in eine Werkstatt zu verbringen (oder das zu veranlassen) mit der ich wiederum bisher nichts zu tun habe. Dabei hat meine Werkstatt bereits an dem Federbein gearbeitet.

Das betroffene Federbein wurde als bereits von Dritten angetastet. Anspruch auf Nachbesserung verwirkt. Hätte nicht gedacht, dass dir das so schwer fällt zu verstehen.

Und: die Nachbesserung mit ihren Nebenpflichten (Transport des Uralt-Mondeo) muss auch zumutbar sein. Dürfte hier auch schwierig werden, eine Zumutbarkeit zu konstruieren bei einem fast wertlosen Kaufgegenstand.

Und so auch. 😁

also halten wir fest: es gibt einen Nachbesserungsanspruch. Der könnte allerdings verwirkt sein, weil die eigene Werkstatt bereits daran herumgebastelt hat. Kommt darauf an, was die Werkstatt gemacht hat. Wenn es nur um die Diagnose des fehlerhaften Einbaus und defekten Domlagers geht, ist der Anspruch nicht verwirkt. Und selbst wenn er verwirkt wäre, steht noch das defekte Domlager als Folgeschaden im Raum und dafür muss die ursprüngliche Pfusch-Werkstatt einstehen, wozu sie ja sogar bereit ist.

Ob die Nachbesserung zumutbar ist, können wir nicht beurteilen. Sicherlich sollte der TE erst einmal dafür sorgen, dass der Wagen wieder fahrbereit wird.

Beim Getriebe sind Werkstatt und Vorbesitzer raus.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Juli 2017 um 15:15:35 Uhr:



Zitat:

@Ostelch schrieb am 13. Juli 2017 um 14:46:47 Uhr:


Was soll das ganze Verwirrspiel? Es gib keine Sachmängelhaftung, keine Beschaffenheitsvereinbarung, aufgrund derer eine Haftung in Betracht käme, und keinen Nachbesserungsanspruch des TE gegenüber der Werkstatt, denn er ist nicht Vertragspartner. Traurig für den TE, aber nich zu ändern.

doch die gibt es. Es gibt eine Gewährleistung aus der Werkstattarbeit "Tausch des Federbeins". Wenn man dort einen Fehler beim Einbau gemacht hat, dann hat der TE auch (mittelbar) Ansprüche gegen die Werkstatt und zwar auf Beseitigung und Schadenersatz (Folgeschaden am Domlager).

Der TE war nicht Auftraggeber der Werkstatt. Er hat also derzeit keinen eigenen Anspruch. Die Werkstatt bestreitet ohnehin, das Federbein falsch herum eingebaut zu haben, weil das technisch gar nicht ginge. Diese Behauptung sollte sich leicht nachprüfen lassen. Stimmt sie, ist das Thema vom Tisch. So oder so. Stimmt sie nicht, liegt eine Weigerung des Auftragnehmers vor, nachzubessern. Auch gut. Dann könnte auch ein Dritter mit der Mangelbeseitigung beauftragt werden und die Werkstatt müsste zahlen. Wenn der Verkäufer den Anspruch abtritt. Das ist nicht erfolgt, ob er es macht, steht in den Sternen. Natürlich kann der TE zunächst den Verkäufer auf Abtretung der Gewährleistungsrechte gegenüber der Werkstatt verklagen. Ob ein solcher Abtretungsanspruch besteht, müsste dann geklärt werden. Viel Vergnügen angesichts der wirtschaftlichen Umstände.

Grüße vom Ostelch

Unterschreib.

Zwischenstand:
Die Werkstatt des Verkäufers wird den Wagen morgen wg. des Federbeins abholen. Meine Werkstatt hatte das defekte Domlager gewechselt, mit dem Erfolg, dass das neue Lager sofort kollabierte, als der Wagen wieder auf eigenen Rädern stand.
Der Verkäufer hat die Automatik bis gestern in den höchsten Tönen gelobt. Der Wagen ist seit Übergabe exakt 89 km gefahren -> Wohnung -> Waschanlage -> Werkstatt. Seit dem läuft in D nichts, rückwärts geht noch. Problem ist, dass ich im guten Glauben nochmal ca. 800 € für die vereinbarte Instandsetzung investiert habe. Zur Info noch, zusätzlich zu den € 1.000 habe ich noch € 350 für den bei der Probefahrt festgestellten Schaden am Achslager abgedrückt.
Mit der massive Häufung von selber doof und blöde Zufälle kann ich mich noch nicht anfreunden.

Wenn du bei der Probefahrt nix gemerkt hast, warum unterstellst Du dem Verkäufer denn, dass er ein Problem mit der Automatik bemerkt haben müsse? Vielleicht lief sie bei ihm einfach fehlerfrei?

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