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Sachmängelhaftung Ausschliessen bei Verkauf von Firmenwagen

Themenstarteram 15. Juni 2011 um 6:13

Guten Morgen Zusammen!

Ich fahre auf mein kleines Einzelunternehmen einen Firmenwagen. Diesen habe ich geleast und werde ihn nun vorzeitig ablösen. Ich habe auch schon einen Käufer, welcher mir den Wagen abkauft.

Da ich den Wagen jedoch als Firmenwagen fahre, muss ich ihn auch als Firma verkaufen und somit definitv 1 Jahr Sachmängelhaftung gewähren.

Wenn ich den Wagen nun jedoch von der Firma an mich als Privatmann verkaufe, um ihn dann von privat weiter an den neuen Käufer veräußere, kann ich die Haftung ausschliessen. Ist hier dann irgend etwas nicht legal? Dem Käufer ist es klar, dass er den Wagen direkt von mir kaufen wird.

Nur meine Steuerberaterin hat mich halt hierauf hingewiesen.

Vielen Dank für ein kurzes Feedback!!

Beste Antwort im Thema

Wenn das so einfach wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber das Gesetz auch sparen können.

Steuerlich ist es vollkommen egal, ob der Unternehmer das Fahrzeug direkt verkauft, oder erst entnimmt und dann privat verkauft. Somit würde JEDER Unternehmer das Fahrzeug erst in sein Privatvermögen übernehmen und danach als Privatmann verkaufen. Das könnten dann auch die Gebrauchtwagenhändler so machen. Die Sachmängelhafteung wäre dann immer ausgeschlossen. :rolleyes:

Du kannst natürlich gerne das Gegenteil durch entsprechende Rechtsprechung beweisen.

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Zitat:

Original geschrieben von pivili

 

 

"Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02)"

Dieses Urteil kann auf die Frage des TE schon allein deshalb nicht herangezogen werden, weil hier ein anderer Sachverhalt vorliegt.

Im Urteil wird der Sachverhalt behandelt, bei dem ein Privater das Fahrzeug des Unternehmers verkauft. Der Private tritt hier als Vermittler auf. Heltino hat in einem früheren Beitrag auch schon daraufhin gewiesen werden.

 

Vorliegend soll aber ein Fahrzeug erst vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen werden. Dann soll der Verkauf des Fahrzeuges des Privatmannes  erfolgen. 

 

O.

 

nur aus dem Grund des Umgehens der Sachmangelhaftung.

 

Aber wer sich mit sowas vor Gericht wagen will, bitte. :D

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

nur aus dem Grund des Umgehens der Sachmangelhaftung.

 

 

Aber wer sich mit sowas vor Gericht wagen will, bitte. :D

So ist es. 

Habe auch nur festgestellt, dass das herangezogenen Urteil nicht "passt".

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

nur aus dem Grund des Umgehens der Sachmangelhaftung.

 

Aber wer sich mit sowas vor Gericht wagen will, bitte. :D

So ist es. 

Habe auch nur festgestellt, dass das herangezogenen Urteil nicht "passt".

O.

so sieht es aus.

für den fleißigen google-rechtsanwalt: mal genau lesen:

der verkauf an die privatperson erfolgt NACH der privatentnahme aus dem betriebsvermögen.

somit ist zum zeitpunkt des verkaufs eine privatperson eigentümer und kein gewerbe.

Wenn das so einfach wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber das Gesetz auch sparen können.

Steuerlich ist es vollkommen egal, ob der Unternehmer das Fahrzeug direkt verkauft, oder erst entnimmt und dann privat verkauft. Somit würde JEDER Unternehmer das Fahrzeug erst in sein Privatvermögen übernehmen und danach als Privatmann verkaufen. Das könnten dann auch die Gebrauchtwagenhändler so machen. Die Sachmängelhafteung wäre dann immer ausgeschlossen. :rolleyes:

Du kannst natürlich gerne das Gegenteil durch entsprechende Rechtsprechung beweisen.

Hier die Aussage eines Rechtsanwaltes zum selben Thema.

Der Verkauf an Sie als Geschäftsführer/Gesellschafter (Privatentnahme bei einer Einzelunternehmung) und der Weiterverkauf als Privatzperson könnte als Umgehungsgeschäft im Sinn des § 475 I S. 2 BGB gewertet werden. Ein Umgehungsgeschäft könnte deshalb vorliegen, da es sich bei dem verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um ein Firmenfahrzeug handelt. Die Rechtsfolge ist zwar, dass der Gewährleistungsausschluss im Verhälntis zwischen dem Geschäftsführer/inhaber als Privatmann und dem Käufer wirksam ist. Etwaige Mängelrechte könnte der Käufer - sofern er die Zusammenhänge realisiert - allerdings gegenüber der Firma geltend machen.

und weiter auf die Frage ob man an eine "befreundete" Privatperson verkaufen könne, und diese verkauft dann weiter:

Im Fall eines Rechtsstreit könnte auch hier argumentiert werden, dass es sich bei dem Verkauf an die Privatperson nur um ein Scheingeschäft mit der Folge der Nichtigkeit ( § 117 BGB ) gehandelt hat oder aber nur eine Vertretung zur Umgehung der Gewährleistung vorliegt.

Da in diesem Fall eine Privatentnahme einzig den Grund hat die Haftung auszuschließen, wird das im Zweifelsfall wohl kein Gericht anerkennen.

@Nr.5 lebt nicht nur, er hat auch Recht.

Ganz so einfach wie manche es gerne hätten ist es nunmal nicht.

Danke - mit der Nase auf dem Boden aufschlagend :D

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt

Danke - mit der Nase auf dem Boden aufschlagend :D

Hattest den coolen Helm ausm Avatar gerade nicht auf?

Schon wieder erstaunlich wie einige User mit gefährlichem Halbwissen nicht nachgeben wollen, sogar wenn Leute in Besitz beruflicher Kompetenz unisono eine andere Meinung vertreten.

Zitat:

Original geschrieben von Nissan-Mann

Hattest den coolen Helm ausm Avatar gerade nicht auf?

Nein, der gehört meinem Sohn und passt nicht auf meinen Schädel. ;)

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Nissan-Mann

Schon wieder erstaunlich wie einige User mit gefährlichem Halbwissen nicht nachgeben wollen, sogar wenn Leute in Besitz beruflicher Kompetenz unisono eine andere Meinung vertreten.

Man muss die im Internet gesammelten Informationen halt immer gründlich hinterfragen. :rolleyes:

... habe vor ein paar Wochen unseren X3 aus der Fa. verkauft. Der Wagen war 5 Jahre alt und hatte über 140 tkm.

Eine Freundin meiner Frau wollte den unbedingt haben, aber das Ding war mir definitiv zu gefährlich. Auch wenn der Wagen top in Schuss war, bei dem km-Stand kann schnell mal was sein.

Ich habe den Wagen dann an einen befreundeten Händler verkauft, der hätte den Wagen dann auch (mit 12 Monaten Gebrauchtwagengarantie, neu aufbereitet und alles gecheckt) nur 1200 € teurer an die Freundin meiner Frau weitergegeben.

Aber das wollte sie dann nicht ... selbst Schuld.

Heinz

Googelt nach dem Urteil des LG Frankfurt  vom 07.04.2004; 16 S 236/03 und es wird deutlich, dass die Antwort auf die hier aufgeworfene Frage zumindest bis vor ein paar Jahren nicht offensichtlich war.

Ggfs. gibt es ja zwischenzeitlich eine einheitliche gerichtliche Auffassung. Aber dafür wurden hier auch keine Hinweise vorgebracht.

 

O.

Wie sagt man so schön: Es nützt nix dem Kind zu sagen "geh nicht an die Herdplatte" Es muss sich erst die Flossen verbrennen, dann lernt es erst. Aber manche glauben das immer noch nicht und probieren es auch noch mit den Füssen......;)

In diesem Sinne...............

am 19. Juli 2012 um 10:59

Ergänzungsfrage: Gibt es eine "Haltefrist" o.ä., nach deren Ablauf ein ehemaliger(!) Firmenwagen aus dem Privatmermögen auch unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft werden kann?

Hintergrund:

Ich beabsichtige, einen Gebrauchtwagen als Firmenwagen zu kaufen und zu nutzen (nämlich zur Überbrückung der Lieferzeit eines Neuwagens). Nach ca. 5 Monaten möchte ich den Gebrauchtwagen privat entnehmen und auf unbestimmte Zeit (auschließlich privat) weiter nutzen. Aber irgendwann wird natürlich auch der Gebrauchtwagen wieder an einen Dritten verkauft. Bin ich dann 'für alle Ewigkeit' zu mind. 1 J. Gewährleistung ggü. privaten Käufern verpflichtet?

Wohlgemerkt: es geht mir nicht darum, ein Gesetz zu umgehen. Wir werden den Gebrauchtwagen wirklich für längere Zeit privat nutzen. Ich möchte nur wissen, wie die Lage ist.

dafür darfst du dir dann unter Umständen ein eigenes Urteil abholen.

Zu deiner Unterstützung gibts ein Urteil über ein privat genütztes Fahrzeug eines Autohändlers das nachweislich auf ihn zugelassen und die Ehefrau gefahren hatte (oder so ähnlich).

Das Fahrzeug hatte nix mit dem Geschäft zu tun, es stand nur sein Name (privat) drin.

Ein Käufer wollte das nicht glauben und hat vor Gericht verloren...

Ah ich habs gefunden:

http://dejure.org/.../rechtsprechung?Text=212+C+23532%2F06

Aber es ist "nur" ein AG Urteil. Und nur eines.

Der hätte auch gut verlieren können wenn das AG gedacht hätte, als Werkstattinhaber könnte der besser über Autos Bescheid wissen.

Und bei dir das mit dem vorher in Firma...

Wie gesagt, du darfst dir dein eigenes Urteil abholen wenns schiefgeht. ;)

am 19. Juli 2012 um 20:25

Ein Einzelunternehmer kann nicht an sich selbst veräußern

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