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Rückleuchten vom V70 III pre-facelift modifizieren

Volvo XC70 2 (B/P24), Volvo V70 3 (B)
Themenstarteram 8. Oktober 2017 um 17:44

Habe meine Rückleuchten vom V70 III pre-facelift modifiziert. Jetzt leuchten auch die senkrechten Leuchten in der Heckklappe. Sieht gut aus,geht schnell und kostet 35 €. Schaut euch den Link an. Vielleicht ist das ja eine Alternative zu den teuren Facelift Rückleuchten......

 

https://youtu.be/wfV309P-Sfg

Beste Antwort im Thema

Ach, man denke nur an Zeiten zurück, als reihenweise "Tuningprolls" abgestraft wurden, weil sie sich ne dritte Bremsleuchte ans Auto gebaut haben.

Jetzt ist es gesetzlich festgeschriebener Standard.

Und wir "Tuningprolls" basteln uns die Optik, die seit 2014 Standard ist, an unsere 2008 bis 2013-Altmetallteile. So what?

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Zitat:

@cmdrtom schrieb am 8. Oktober 2017 um 20:44:38 Uhr:

Gibts da Probleme mit dem TÜV? Oder geht das ohne Probleme durch?

Jegliche Veränderungen an Leuchtmitteln führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Ob einem TÜV-Prüfer das bei einer HU auffällt steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:

@T5-Power schrieb am 10. Oktober 2017 um 09:14:42 Uhr:

Zitat:

@cmdrtom schrieb am 8. Oktober 2017 um 20:44:38 Uhr:

Gibts da Probleme mit dem TÜV? Oder geht das ohne Probleme durch?

Jegliche Veränderungen an Leuchtmitteln führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Ob einem TÜV-Prüfer das bei einer HU auffällt steht auf einem anderen Blatt.

Halte ich für ein Gerücht ...

Jegliche Änderung auf NICHT-ZUGELASSENE Leuchtmittel lässt diesen Fall eintreten. Alles andere ist okay ... und ein weites Feld :cool:

Als Diskussionsgrundlage:D

ECE Regelung 48

Schlussleuchte

Anbringung: Vorgeschrieben für alle Kfz.-Klassen.

Kategorien R, R1oder R2 .

Anzahl: 2 Stück

Farbe: Rot

Anbauhöhe: Min. 350 mm, max. 1.500 mm (Ausn.: 2.100 mm nur,

wenn keine zusätzlichen Schlussleuchten angebaut

sind). Anbauhöhe der zusätzlichen Schlussleuchten:

Min. 600 mm oberhalb der vorgeschriebenen

Schlussleuchten.

Anbaubreite: Max. 400 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugbreite.

Dies gilt nicht für die zusätzlichen Schlussleuchten.

Abstand zwischen den Schlussleuchten bei M1-Fz.

und N1-Fz. nicht festgelegt. Bei allen anderen Kfz.-Klassen

min. 600 mm zwischen beiden Schlussleuchten, jedoch min.

400 mm bei Fahrzeugbreiten < 1.300 mm.

Geom. Sichtwinkel: Horizontal 45° innen bis 80° außen. 45° bei M1 und N1

Fahrzeugen, wenn eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht

ist. Vertikal ± 15°, jedoch bei Anbauhöhe < 750 mm auch 5°

nach unten.

Elektrische Schaltung: Muss so ausgelegt sein, dass die Begrenzungs-, Schluss-,

Seitenmarkierungs- und die Kennzeichenleuchten

nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

Einschaltkontrolle: Vorgeschrieben. Sie muss mit der Kontrolleinrichtung

für die Begrenzungsleuchten kombiniert sein.

Sonstige Vorschriften: Außer wenn Umrissleuchten angebracht sind, können

zwei zusätzliche Begrenzungs- und Schlussleuchten

an allen......

https://www.tuev-nord.de/.../

http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...

1.5.13 . " Bremsleuchte "

ist eine Leuchte , die dazu dient , anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen , daß sein Führer die Betriebsbremse betätigt .

1.5.16 . " Schlußleuchte "

ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen .

3.13 . Die Farben des Lichtes , das von den Leuchten ausgestrahlt wird , sind folgende :

- Bremsleuchte : rot ,

- Schlußleuchte: rot.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__21a.html

...

Braucht man eigentlich nicht diskutieren....wenn man für die Änderung der Leuchtmittel eine Typgenehmigung mitführt, ist Alles gut....bei Bastellösungen greift nun mal die Aussage von T5-Power.

Mag im allgemeinen Alltag irrelevant sein...bei nem großen Schaden mit Untersuchung des Fahrzeuges kann sowas dann doch mal relevant sein.....muss Jeder selbst wissen.

KUM

Die Teile wurden geprüft und haben ne Betriebserlaubnis bekommen, welche durch nachträgliche Veränderungen erlischt!

Vom Rechtlichen abgesehen find ich die Lücke zwischen den Leuchtelementen nicht schön.

Für mich gäbe es da nur den Umbau auf Facelift, aber das ist Geschmackssache.

Zitat:

@superlolle schrieb am 10. Oktober 2017 um 09:50:31 Uhr:

Zitat:

@T5-Power schrieb am 10. Oktober 2017 um 09:14:42 Uhr:

 

Jegliche Veränderungen an Leuchtmitteln führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Ob einem TÜV-Prüfer das bei einer HU auffällt steht auf einem anderen Blatt.

Halte ich für ein Gerücht ...

Jegliche Änderung auf NICHT-ZUGELASSENE Leuchtmittel lässt diesen Fall eintreten.

Nein,auch VERÄNDERUNGEN an Scheinwerfern und Rückleuchten.

Dazu gehören auch Veränderungen des Leuchtbildes.

Zitat:

Nein,auch VERÄNDERUNGEN an Scheinwerfern und Rückleuchten.

Dazu gehören auch Veränderungen des Leuchtbildes.

mal ne Frage...wenn es so sein sollte und aus einem Facelift die Rückscheinwerfer in ein "älteres" aber doch gleiches Model einbaut, verändert man strenggenommen die Typ-Genehmigung des älteren Fahrzeuges.

Man müsste sich also von Volvo für die neuen Rückleuchten eine Konformitätsbescheinigung für das ältere Fahrzeug geben lassen....da Veränderungen.

PS: Es zweifelt ja keiner an, dass die Veränderung von Rückleuchten 100% sauber ist. Auch wenn es für die meisten nicht sichtbar ist.

Veränderungen des Leuchtbildes ==> Bsp. Tagfahrlicht... :eek:

Zitat:

@McLustig schrieb am 10. Oktober 2017 um 11:42:27 Uhr:

Zitat:

Nein,auch VERÄNDERUNGEN an Scheinwerfern und Rückleuchten.

Dazu gehören auch Veränderungen des Leuchtbildes.

mal ne Frage...wenn es so sein sollte und aus einem Facelift die Rückscheinwerfer in ein "älteres" aber doch gleiches Model einbaut, verändert man strenggenommen die Typ-Genehmigung des älteren Fahrzeuges.

Streng genommen ja,aber Du veränderst ja nicht die Leuchte bzw. das Leuchtbild an sich.

Korrekt - ich habe den Austausch der Originalrückleuchten gegen die Facelift vorgenommen. Eigentlich sind diese Leuchten nicht für mein Fahrzeug zugelassen. Jedoch gabs nie Probleme beim TÜV, da das Gesamtleuchtbild wieder passt.

Ich glaub bez. des veränderten Leuchtbildes meinte T5-Power hier etwas anderes....eher Richtung Manipulation der Bremsleuchten zu Rückleuchten.

Zitat:

@McLustig schrieb am 10. Oktober 2017 um 14:55:35 Uhr:

Ich glaub bez. des veränderten Leuchtbildes meinte T5-Power hier etwas anderes....eher Richtung Manipulation der Bremsleuchten zu Rückleuchten.

Korrekt,und die Manipulation aus dem Ausgangsposting.

Da ich einen guten Draht zu einem DEKRA-Prüfer habe, ich diesen gerade mal auf das Thema angesprochen (ohne mich zu outen). Er sagt, dass ihm so etwas nicht auffallen würde. Er sagt, dass es einige Autohersteller gibt, bei denen die Rückleuchten beim Bremsen heller leuchten. Er selbst sieht hierin auch keine Verletzung der Betriebserlaubnis. Allerdings sagt er auch, daß bei einem Unfall und der Klärung des Sachverhaltes ein Gutachter schon über eine Modifizierung stolpern kann und dieses dann Probleme mit der Versicherung gibt.

So ist es.

Man muß hier zwei Sachen unterscheiden.

Einmal die normale HU vom Prüfer,den so ein Umbau herzlich wenig interessiert,wenn das Leuchtbild stimmig ist.

Für weitere Nachforschungen hat der im Rahmen der HU eh keine Zeit.

Dann gibt es aber natürlich den Gutachter der Versicherung oder eines Gerichtes,der im Falle eines Unfalles mit unklarem Hergang das Auto auseinandernimmt und Dir haarklein zeigen kann,was an Deinem Auto nicht original ist.

Durfte ich vor Kurzem als Unbeteiligter quasi live miterleben.

Und wenn die was finden wollen,finden die was.

Sei es ein unzulässiges Leuchtmittel oder die coolen EBC-Bremsbeläge in Rot/Gelb/Grün,die keine offizielle Zulassung haben.

Und schon steht der Halter ganz dumm da.....

Und zum Thema Leuchtbild:

Ein Gutachter braucht doch nur 4 Sekunden Google-Suche oder einen Anruf beim Freundlichen,wie das ursprüngliche Leuchtbild des Fahrzeugs aus diesem Modelljahr auszusehen hat.

Ganz einfaches Spiel hat er bei den Spacken,die sich alle möglichen Leuchteffekte per "Codierung" freischalten lassen.

Ist ja zum Glück bei Volvo eher unüblich.

Sei es ein unzulässiges Leuchtmittel oder die coolen EBC-Bremsbeläge in Rot/Gelb/Grün,die keine offizielle Zulassung haben.

Und schon steht der Halter ganz dumm da.....

Einem Arbeitskollegen hat ein Prüfer vor ca. 6 Wochen den Wagen stillgelegt, weil die Bremssättel rot lackiert waren - erst auf Nachweis der Werkstatt, das es sich um Originale handelt, wurde der Wagen wieder freigegeben - welch ein Irrsinn.

Zitat:

Er selbst sieht hierin auch keine Verletzung der Betriebserlaubnis. Allerdings sagt er auch, daß bei einem Unfall und der Klärung des Sachverhaltes ein Gutachter schon über eine Modifizierung stolpern kann und dieses dann Probleme mit der Versicherung gibt.

Ja sehe ich auch so. Die Probleme könnten dann kommen wenn durch ein Defekt der Modifikation z.B. die Bremslichter ausfallen würden und einer hinten reinrauscht.

Vielleicht auch wenn alles richtig funktioniert hat und je nach schwere des Vorfalles könnte man ggf. eine Mitschuld tragen. ???

Die Verantwortung liegt dann bei einem Selbst, dass muss jeder der soetwas macht bewusst sein.

Wie hoch wäre in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit das soetwas eintrifft.....!?

Die Welt ist nunmal nicht nur schwarz und weiß und das macht sie so schön Bunt.

Soo dramatisch ist diese Modifikation sicherlich nicht, wenn man sieht wieviele verschiedene rote Rücklichter es gibt. Ich möchte nicht wissen, wie viele bei genauer Betrachtung der Gesetze und Vorschriften eigentlich keine Zulassung im Original bekommen würde.

Zitat "Wenn man was finden will kann man auch etwas finden"

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