Rückgabefristen - Zeitraum und Bedingungen?
Zitat:
@derJan82 schrieb am 23. April 2019 um 15:01:54 Uhr:
LR AWD. Fahrzeug mit 400km auf dem Tacho - ich tippe also mal auf einen Rückläufer (habe nachgefragt, aber das sagt man nicht). Gibt einen kleinen Preisnachlass. Das Fahrzeug sei in einwandfreiem Zustand ohne Gebrauchsspuren, es seien keine Mängel bekannt und es wurden keine vorher gemeldeten Mängel beseigt (das wollte ich per Mail bestätigt haben und habe es bekommen - wollte kein Montagsauto).Abholung ist morgen - muss das leider delegieren. Werde dann frühestens am Wochenende testen können.
Na da bin ich ja mal auf meine Bestellung gespannt. Da ich meinen Alten vorher verkaufen will, hätte ich einen gewissen Zeitraum "autofrei" zu überbrücken. Je kürzer, desto besser.
Einen mängelfreien Rückläufer mit entsprechendem Preisabschlag würde ich auch nehmen. Aber der war dann bereits zugelassen, oder?
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[Von Motor-Talk aus dem Thema "Autopilot jetzt inklusive" ausgelagert.]
20 Antworten
Zitat:
@derJan82 schrieb am 23. April 2019 um 15:08:51 Uhr:
Ja. 6 Tage
Ach sooo, also ein Wagen, der in der 7-tägigen Rückgabefrist zurückgegeben wurde vom Käufer. Na klar, dann war er auch zugelassen. Also nicht mehr 1. Hand.
Das ist zumindest auch meine Vermutung: Rückläufer in der Rückgabefrist. Dazu sagen wollten sie mir nichts. Nur, dass der Wagen jetzt bei Ihnen sei, gereinigt wird und für die Auslieferung vorbereitet wird. Die 2. Hand werden die MA verschmerzen.
Zitat:
@derJan82 schrieb am 23. April 2019 um 15:21:16 Uhr:
Das ist zumindest auch meine Vermutung: Rückläufer in der Rückgabefrist. Dazu sagen wollten sie mir nichts. Nur, dass der Wagen jetzt bei Ihnen sei, gereinigt wird und für die Auslieferung vorbereitet wird. Die 2. Hand werden die MA verschmerzen.
Tja, käme für mich auf die Wartezeit für einen "richtig" Neuen und den Preisabschlag an. Wenn der Rückläufer mängelfrei ist, ich ihn sofort bekommen kann und er auch noch nen paar Tausender billiger ist, warum nicht.
Edit: Wieviel %-Nachlass gab's denn?
Zitat:
@derJan82 schrieb am 23. April 2019 um 15:08:51 Uhr:
Ja. 6 Tage
Dann funktioniert das mit Rückgabe innerhalb von 7 Tagen und 1.000 Meilen tatsächlich. 😉
Zitat:
@nolam schrieb am 23. April 2019 um 18:35:04 Uhr:
Komisch, in D sind 14-Tage vorgeschrieben. Tesla schreibt etwas von 7 Tagen.
Die 14 Tage glaube ich aber nicht, da ein Auto ja üblicherweise unter "individuell gefertigtes Ding" fällt und da sieht das deutsche Gesetz vor, daß es nicht möglich ist, das Ding zurückzugeben. Ist zumindest meine Interpretation des Gesetzes. Massenprodukte, die einfach aus dem Regal genommen werden können, fallen unter die 14 Tage Rückgabepflicht des Händlers beim Internetgeschäft.
Zitat:
@Harald-DEL schrieb am 23. Apr. 2019 um 18:57:44 Uhr:
Die 14 Tage glaube ich aber nicht, da ein Auto ja üblicherweise unter "individuell gefertigtes Ding" fällt und da sieht das deutsche Gesetz vor, daß es nicht möglich ist, das Ding zurückzugeben. Ist zumindest meine Interpretation des Gesetzes. Massenprodukte, die einfach aus dem Regal genommen werden können, fallen unter die 14 Tage Rückgabepflicht des Händlers beim Internetgeschäft.
Da Tesla nachweislich einer der wenigen Hersteller ist der nicht individuell fertigt sollte man da rechtlich auf der sicheren Seite sein mit den 14 Tagen wenns hart auf hart kommt.
So ein Rückläufer muss dann ja wirklich deutlich billiger sein, da die 2000 Euro von der BAFA gegenüber einem neuen ja auch schon mal futsch sind
Stimmt, bei einem Rückläufer gibt's keine Bafa Förderung mehr. Dann müsste Tesla schon ordentlich Nachlass gewähren.
Und das mit den 14 Tagen hatte wir hier schon mal irgendwo. Ein im Rahmen der Herstellervorgaben konfigurierbares Auto ist kein individuell gefertigtes Produkt. Somit gelten in D die 14 Tage.
Also bei mir steht im Vertrag es so.
"Nach Auslieferung ist die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat."
Ich habe mir mal erlaubt, das Thema auszugliedern. Zu "Autopilot ab jetzt inklusive" passte das Ganze ja nicht mehr so ganz. 😉
Zum Thema hole ich mal etwas aus und versuche eine Antwort auf folgende Frage zu finden:
Zitat:
@nolam schrieb am 23. April 2019 um 21:09:18 Uhr:
Danke, also 14 Tage. Warum schreibt Tesla dann im Konfigurator etwas anderes?? 🙄
Hier mal der Auszug aus der Website (dt. Konfigurator):
Zitat:
Zudem können Sie Ihr Fahrzeug zurückgeben, gegen volle Rückerstattung Ihrer geleisteten Zahlungen. Vorausgesetzt die Rückgabe erfolgt innerhalb von 7 Tagen oder mit einem Kilometerstand von weniger als 1.600 km, je nachdem was zuerst eintrifft.
Gesetzt den Fall die 14 Tage stimmen für ein individuell konfiguriertes Auto (edit: das scheint nach kurzer Recherche so zu sein, nur z.B. bei Behinderten-Umbauten fällt diese Möglichkeit weg), könnte ich mir die abweichende Darstellung auf der Webseite so vorstellen, dass man innerhalb der Rückgabe von 7 Tagen und 1600km eben den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommt, wie oben angegeben.
Liegt man jedoch über diesen 7 Tagen oder fährt mehr als 1600km (aber noch innerhalb der 14), könnte ich mir vorstellen, dass Tesla eine Art (Ab-)Nutzungsgebühr in Rechnung stellen könnte (nicht muss) - zumindest dann, wenn der Gebrauch des Produkts über das Maß hinausgeht, wie man vergleichbare Dinge testen/prüfen würde. Dazu:
Zitat:
Nach der Intention des Gesetzgebers muss dem Kunden in jedem Fall gestattet bleiben, die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise des gekauften Artikels zu prüfen. So ist z.B. bei Kleidungsstücken und Schuhen eine Anprobe unerlässlich, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. [...]Nach der Wasserbett-Entscheidung des BGH (Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09) gehört zur Prüfung nicht nur die Gelegenheit, die Ware in Augenschein zu nehmen, sondern auch sie „auszuprobieren“ und zwar unabhängig davon, welche Auswirkungen das Ausprobieren auf den Wert des Artikels hat.
Allerdings...
Zitat:
Nach einem in diesem Monat verkündeten Urteil des BGH (Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15) findet das Prüfungsrecht des Verbrauchers seine Grenzen in dem Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten des Kunden in dem Ladengeschäft.
--> Im entschiedenen Fall hat der Verbraucher einen Katalysator in sein Fahrzeug einbaut, eine Probefahrt unternommen und anschließend den Widerruf erklärt. Eine Ware, die - wie der Katalysator - in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Der Kunde hätte das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück nur in Augenschein nehmen und mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil vergleichen bzw. sich fachkundig beraten lassen können.
Die Entscheidung zeigt, dass die Frage für jedes Produkt einzeln zu beantworten ist. Bei manchen technischen Geräten ist ein Ausprobieren der Ware im stationären Handel durchaus üblich wie z.B. bei Fernsehern, Kameras oder Handys. Das Ansehen von WM-Spielen auf einem Großbildfernseher oder das Einlegen der eigenen SIM-Karte hingegen nicht möglich. Küchenmaschinen (z.B. Fritteusen, Saftpressen, beutellose Staubsauger) können auch im stationären Handel regelmäßig nicht getestet, sondern nur in Augenschein genommen werden.
--> Im Einzelfall müssen Sie nachweisen, dass die Ware über das Testen hinaus benutzt wurde. Neben dem Zustand der Ware (etwaige Verschmutzung) kann insbesondere die Entfernung von Preisschildern ein wichtiges Indiz für die Nutzung sein.
Tesla selbst schreib in den AGB der
Rückgaberichtlinie, die beim letzten Bestellschritt verlinkt ist:
Zitat:
Ziel dieser Rückgaberichtlinie ist es, Ihr Vertrauen in den Kauf eines Tesla-Fahrzeugs zu stärken, und zwar zusätzlich zu allen anderen Rechten, die Sie möglicherweise nach geltendem Recht haben.
(Quelle)
Lange Rede (sorry) kurzer Sinn:
Ich sehe das so, dass die 7Tage/1600km quasi eine erweiterte "Rücknahmegarantie" bzgl. Rückgabe ohne zusätzliche Kosten für den Kunden sind (abgesehen von eventuellen Zulassungs- und Versicherungskosten), die über die gesetzlichen 14 Tage hinausgeht (1600km sind schon deutlich mehr als übliches Testen eines Fahrzeugs beim stationären Handel vor Kauf. Da sind bei Testwagen meist nur 200 oder 300km drin - hatte ich neulich wieder bei der 24h E-tron Testfahrt in den Testwagen-AGB gelesen)...ungeachtet der eben weiterhin bestehenden gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist.
Dazu passt dann auch, dass im Vertrag laut @marc4177 die 14 Tage stehen. Ich leite aber gleichzeitig aus dem Text oben ab, dass es bzgl. Abnutzung des Fahrzeugs - wenn Tesla es drauf ankommen lassen würde (was ich im Normalfall nicht glaube) - sie noch Spielraum bzgl. Wertersatz haben könnten, wenn die Nutzung über das für Fahrzeuge übliche "Testen/Prüfen" im stationären Handel hinausgegangen ist (siehe oben - ich denke da zum Beispiel an über das Maß abgefahrene Reifen, weil man in den 14 Tagen ständig Erster an der Ampel sein wollte...oder an über das Maß beanspruchte Bremsen, weil man das Fahrzeug auf einer Rennstrecke getestet hat...oder pro Tag 500km draufgefahren, weil man mal sehen wollte, wie das Auto sich so im Kurierdienst schlägt, etc...).
(just my 2 cents)