Restwertangebote im KFZ gutachten ?
Hallo zusammen. Eine sehr gute Bekannte hatte ein PKW Unfall. Ist die geschädigte. War beim freundlichen und die haben ein Gutachten machen lassen. Letzte Woche kam es und da stehen sachen drin die selbst mich als Fachmann rätseln lassen.
Einmal die Auslagen für die Reparatur und dessen kosten. Die betragen 2.000€. Wiederbeschaffung wert liegt bei 3.900€
Nun liegen aber auch hier Restwertangebote vor von versch. Firmen. Die betragen 1.700€-200€ Was schon mehr als frech ist.
Sie will, auf Anraten ihres Mannes, das Geld sich nach Gutachten abrechnen lassen. Sprich ohne MwSt. Was auch völlig legitim ist.
Aber wieso zum guck guck stehen im Gutachten die 1.700€ Restwertangebote vor? Der Wagen hat ein Wert von 3.900€ laut gutachten ?!
Was machen? Kann sie einfach die 2.000€ minus MwSt sich auszahlen lassen ?
Beste Antwort im Thema
Eins werde ich nie verstehen, warum macht man einen Thread auf ohne vorher mal den zu fragen der das Gutachten erstellt hat?!?
Schadenhöhe > 50% Wiederbeschaffungswert -> Wiederbeschaffungswert und Restwertangebote müssen im Gutachten angegeben werden. Auf die Höhe des Restwertes hat der Gutachter keinen Einfluss, gem. Rechtsprechung hat er drei Angebote aus der Region einzuholen. Somit scheint das alles seine Richtigkeit zu haben. Bei den Zahlen hätte mich auch >2000€ als Restwert nicht gewundert. Der mit 200 hatte wohl wenig Interesse an dem Fahrzeug, kann ihm aber keiner verbieten 200€ zu bieten. Ist wie bei ebay, wenig bieten, wenn andere auch kein Interesse haben kann man so auch mal ein Schnäppchen ergattern.
Hier liegt aber klar kein Totalschaden vor, 3900-1700 > 2000-MwSt. -> bei fiktiver Abrechnung gibt es ganz normal 2000 minus Märchensteuer.
Von einem evtl. folgenden tollen Kürzungsbericht abgesehen.
"mich als Fachmann" bitte streichen 😉
28 Antworten
Zitat:
@rrwraith schrieb am 12. Mai 2015 um 22:05:12 Uhr:
Warum schreibst Du hier im Brustton der Überzeugung einen solch ausgemachten Blödsinn, obwohl Du offensichtlich vom Schadensersatzrecht keinerlei Ahnung hast?
Kleiner Tipp: Ein Kurzer Blick ins BGB hilft.
Welcher Paragraph?
ja nee ist klar.... ich bin als geschädigter nicht zur schadenminderung verpflichtet... du hast richtig ahnung ich merk schon...
Was der § 254 BGB hier zu suchen hat erschließt sich mir nicht.
Im § 249 BGB heißt es: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Daraus ergibt sich die Frage, wie hoch dieser Schaden ist.
Wird repariert ist das klar, wird nicht repariert aber nicht.
Beim ADAC kann man hier folgendes lesen:
"Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung – also auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags - die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt für den Fall verweisen, in dem das: Fahrzeug mehr als drei Jahren alt oder nicht scheckheftgepflegt ist. Voraussetzung ist, dass die freie Werkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Zudem muss sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein."
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das ist der grund warum bei fiktiver abrechnung "verwiesen" werden darf, da es eben doch günstiger geht. Ist ein ein wenig abstrakt, da die minderung fiktiv erfolgt.
Und ewig grüßt das Murmeltier...
Die Frage des TE ist schon auf der ersten Seite oben von Moers75 beantwortet worden (abgesehen von der kleinen Ungenauigkeit, dass bei diesem Fahrzeug die MwSt. keine Rolle mehr spielen dürfte).
Und danach wird wieder ewig über Zeug debattiert, das hier ohne jeden Belang ist und schon hundertmal verdaut wurde. Rrwraith, eigentlich müsste man dir die Sufu erklären. Aber es ist ja offenkundig, dass das ein gewolltes Programm ist, das du immer wieder abspielst... Und alle anderen steigen fröhlich mit ein.
Warum eigentlich?
Bitte nicht drauf antworten...
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 13. Mai 2015 um 07:33:02 Uhr:
das ist der grund warum bei fiktiver abrechnung "verwiesen" werden darf, da es eben doch günstiger geht. Ist ein ein wenig abstrakt, da die minderung fiktiv erfolgt.
Hat für mich aber nichts mit "Schadenminderung" zu tun, sondern einfach mit der Feststellung der Höhe des immer gleich vorhandenen Schadens.
Schadenminderung ist für mich, wenn ich ein brennendes Haus lösche, damit nicht noch mehr kaputt geht.
Zitat:
Meines Wissen ist es erst ein Totalschaden wenn die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungspreis übersteigen. Das ist hier in dem Fall nicht so.
falsch
Zitat:
die selbst mich als Fachmann
Als "Fachmann" wäre dir bekannt dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten.
Zitat:
Der Gutachter war heute nicht zu sprechen da er unterwegs ist...
und auch nicht über Handy zu erreichen???
Zitat:
@KSV schrieb am 13. Mai 2015 um 08:31:24 Uhr:
Als "Fachmann" wäre dir bekannt dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten.
Falsch, ein "echter" Totalschaden ist es erst wenn die Repkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, ansonsten ist es erst einmal ein Reparaturschaden der gem. Gutachten repariert werden kann.
Das im Rahmen fiktiver Abrechnung die Totalschadenabrechnung zum Zuge kommen kann obwohl kein echter Totalschaden vorliegt steht auf einem anderen Blatt.
Und die Märchensteuer ist auch bei einem alten Auto relevant wenn auch fiktiv ein Reparaturschaden vorliegt. Da geht es nämlich dann um die Märchensteuer auf die Reparatur, nicht auf den Fahrzeugwert.
Bei fiktiver Abrechnung darf auch nicht "einfach so" verwiesen werden von wegen ich kenne da jemanden der das evtl. günstiger hinbekommen könnte.
Zitat:
Falsch, ein "echter" Totalschaden ist es erst wenn die Repkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten
Da muss ich dich enttäuschen. Es geht hier um das Ergebnis des Gutachtens und dieses muss bei den hier vorliegenden Zahlen lauten: wirtschaftlicher Totalschaden.
Das der wirtschaftliche Totalschaden dabei noch unterschieden wird in den echten und unechten ist zweitrangig. Ein KH-Schaden darf sogar gemäß Gutachten repariert werden wenn die Reparaturkosten den WBW um 30 % übersteigen. Aber das ist ein anderes Thema (Integritätsinteresse).
Zitat:
@KSV schrieb am 13. Mai 2015 um 15:35:21 Uhr:
Da muss ich dich enttäuschen. Es geht hier um das Ergebnis des Gutachtens und dieses muss bei den hier vorliegenden Zahlen lauten: wirtschaftlicher Totalschaden.
Falsch, da hier Repkosten sogar kleiner als WBW-Rest ist und bleibt das hier ein Reparaturschaden.
Solange Repkosten < WBW steht bei mir immer "Reparaturschaden" da das Fahrzeug reparaturwürdig ist und nach Gutachten repariert werden kann ohne weitere Einschränkungen. Wie die Versicherung fiktiv abrechnet oder abrechnen darf steht auf einem anderen Blatt. Da spielt z.B. rein ob der Kunde gar nicht oder in Eigenregie reparieren lässt. Aufgrund der Abrechnungsart wird oft der Begriff Totalschaden verwendet, nur ob ein Auto ein "echter" Totalschaden ist oder nicht hängt nicht davon ab ob er repariert wird oder nicht sondern ob er könnte.
Erst bei Repkosten > WBW steht da Totalschaden, ggf. mit Verweis auf die 130%-Regelung. Unter bestimmten Umständen geht sogar noch mehr als 130%. Aber das führt hier zu weit.
Und genau aus dem vorgenannten Disput ergibt sich, warum dem Sachverständigen die technische Bewertung des Schadens und nicht die rechltliche Bewertung der Schadenhöhe obliegt.
Schuster bleib bei Deinen Leisten.
Und was im Gutachten zum Thema "echter, wirtschaftlicher, gefühlter oder sonstwas" Totalschaden steht, ist für die Abrechnung zweitrangig. Da gelten die Zahlen. Den Rest machen dann die anderen. 😉