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Restsumme bei gegnerischer Versicherung einfordern

Themenstarteram 6. Januar 2018 um 9:01

Hallo,

kurz zum Sachverhalt:

Ich hatte im April 17 einen Unfall. Laut Polizei traf mich keine Schuld, der Unfallgegner musste auch Vorort ein Bußgeld zahlen, wegen Einfahren in den fließenden Verkehr.

Die gegnerische Versicherung hat mir damals eine 30%ige Mitschuld angehangen und mir abzüglich der Gutachterkosten 1400€ statt 2800€ überwiesen.

Da wir damals einen Todesfall in der Familie hatten, habe ich die Sache auf sich beruhen lassen, wobei ich es schon frech fand, dass ich die kompletten Gutachterkosten allein tragen soll.

Nun wurde ich im Dezember durch meine Versicherung hochgestuft. Nach Rücksprache hieß es, ich solle warten, weil die Gegenseite Ansprüche gestellt hätte und noch 14 Tage Zeit hat sich zu äußern.

Gestern erhielt ich von meiner Versicherung einen Nachtrag, dass meine Höherstufung aufgehoben wurde.

Heißt das, dass ich unschuldig bin und habe ich noch eine Möglichkeit die Restsumme bei der anderen Versicherung einzufordern?

Danke für eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@juermi47 schrieb am 6. Januar 2018 um 11:31:54 Uhr:

Verkehrsrechtliche Unschuld und Versicherungshaftung sind leider 2 verschiedene Dinge.

Versicherungstechnisch wirst Du leider fast immer mit einer Betriebshaftung des eigenen Fahrzeuges belastet, die bis zu 30% gehen kann. Es sei denn, Du könntest einen Unabwendbarskeitnachweiß vorbringen. Das klappt aber in den meisten Fällen nicht.

Die einzige mir bekannte Situation ist bei einem Vorfahrtschaden durch Missachtung des Stoppzeichens vorhanden. Aber schon bei Vorfahrtachten Schildern und dessen Mißachten greift wieder die Betriebshaftung beim eigenen Fahrzeug.

Leider wird hier, was man vielleicht vom "höheren Sagen" gehört hat, als übliche Praxis, bzw. Rechtsprechung, verkauft.

Unter verkehrsrechtlicher Unschuld und Versicherungshaftung definiert man Straf-und Zivilrecht.

Eine Betriebsgefahr kann bis zu 100% angewendet werden.

Eine Bestimmung hinsichtlich des Unabwendbarkeitsnachweises, der vor Jahren im § 7 STVG geregelt wurde, ist seit ca. mehr als 20 Jahren ersatzlos gestrichen worden.

Bei Vorfahrtverletzungen gibt es in aller Regel eine Quote von 100% / 0%. Es sei denn, man kann dem Wartepflichtigen eine Mitverursachung nachweisen.

Wenn Du noch weitere Fragen hast, gerne per PN.

 

Nichts für Ungut. :)

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am 6. Januar 2018 um 21:40

Immer noch besser, als Unbeteiligte hier zu veröffentlichen. Es gibt höherwertige Beweggründe als die Neugier hier. Dort stand, dass der Gesamtbetrag des Gutachterhonorars an xxx abgetreten und daher nicht an den TE ausgezahlt wurde.

Vielleicht hängt der TE das ja nach wirksamer Schwärzung wieder an.

Eine Schilderung des Unfallgeschehens wäre ganz nett. Davon abgesehen hat man als Nutzer der vorfahrtsberechtigten Straße gegenüber dem Einbieger aus der Nebenstraße auf der gesamten Straßenbreite (!) die Vorfahrt. Die Quotelung erscheint mir deshalb fragwürdig.

Ich hatte mal einen Fall da wurde der Schuldig gesprochen, der auf der Strasse gewendet hatte. Beim wenden verhält es sich so als würde er die Vorfahrtsstrasse neu befahren.

Wenn das heute noch so ist, haben theoretisch beide dies getan.

Würde das die Drittelung erklären?

Eher eine Einzelfallentscheidung. Man hat - absurder Weise - auch auf der Gegenspur fahrend gegenüber dem Einbieger Vorfahrt.

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