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Reimport aus Dänemark

Audi Q5 8R

Hallo zusammen,

wie schon öfters geschrieben werde ich mir einen Q5 bestellen. Ich bin jetzt über einen Bekannten auf einen Händler aus der Gegend bekommen, der Reimporte von Audi besorgen kann.

Ich habe mit dieser Art des Wagenkauf keinerlei Erfahrung. Wie sieht denn das mit Garatie aus? Kann man da auch diese Car Life abschliessen? Wer kann mir mehr Infos darüber geben? Ich habe im Moment ein Angebot von 12% Rabatt und ein sehr gutes Angbot für meinen Gebrauchten.

Gruss Mark, der schon wieder etwas mehr verunsichert ist......

7 Antworten

also für 12% würde mich mir keinen Reimport nehmen ... solltest ja bei jedem Audi-Händler bekommen oder?!?!? So toll kann das Angebot für den alten Wagen gar nicht sein - würde mir das nochmal überlegen ... schau mal in den anderen Thread betreffend Rabatte.

lg
markus

Zitat:

Original geschrieben von Mark-Man


Ich habe mit dieser Art des Wagenkauf keinerlei Erfahrung. Wie sieht denn das mit Garatie aus? Kann man da auch diese Car Life abschliessen? Wer kann mir mehr Infos darüber geben? Ich habe im Moment ein Angebot von 12% Rabatt und ein sehr gutes Angbot für meinen Gebrauchten.

Hallo,

habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt. Ich bekomme beim 🙂 die 12% und 4000€ über DAT Schwacke Liste für meinen alten beim Ankauf durch den 🙂.

Denke mal das ich auch bei einem Reimport nicht viel mehr rausholen kann, oder?

Gruss Mark, der morgen nochmals ein Verkaufs- und Verhandlungsgespräch hat...... (Haltet mir die Daumen, dass wir zusammenkommen...)

Zitat:

Original geschrieben von Mark-Man


Hallo zusammen,

wie schon öfters geschrieben werde ich mir einen Q5 bestellen. Ich bin jetzt über einen Bekannten auf einen Händler aus der Gegend bekommen, der Reimporte von Audi besorgen kann.

Ich habe mit dieser Art des Wagenkauf keinerlei Erfahrung. Wie sieht denn das mit Garatie aus? Kann man da auch diese Car Life abschliessen? Wer kann mir mehr Infos darüber geben? Ich habe im Moment ein Angebot von 12% Rabatt und ein sehr gutes Angbot für meinen Gebrauchten.

Gruss Mark, der schon wieder etwas mehr verunsichert ist......

Nimm die 12% und das sehr gute Angebot für deinen Gebrauchten.

Ich habe meinen A4 als kurzfristigen Ersatz für seinen verunfallten Vorgänger als fertigkonfigurierter RE-Import mit 20% auf den Listenpreis bekommen, dass kam mir seinerzeit aufgrund der kurzfristigen Verfügbarkeit sehr gelegen und hatte lediglich den Nachteil dass ich das Fahrzeug nicht individuell konfigurieren konnte. Garantie ist aber problemlos Europaweit gültig.

Ein weiterer Nachteil macht sich erst bei einem Wiederverkauf des RE-Importes bemerkbar, nach geltender Rechtsprechung muss das Fahrzeug im Kaufvertrag als RE-Import ausgewiesen werden, entsprechende Abschläge vom Listenpreis (~10%) sind die Folge.

Damit sich ein RE-Import lohnt müsste das Angebot schon deutlich besser als bei meinem A4 sein.

Zu den "juristischen" Ausführungen im Forum betreffend Wertminderung Reimporte: Aus der Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1999 L 171) oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt nicht, dass die Reimporteigenschaft des gebrauchten Kfz als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu bewerten ist (Leitsatz OLG Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, Urteil 6 U 24_05 v. 07.12.2005, zitiert nach Juris).

Aber zugunsten des Verkäufers ist aus der Verbraucherschutzrichtlinie
andererseits auch nicht abzuleiten, dass der Gebrauchtwagenhändler
(Letztverkäufer) dem Verbraucher (Käufer) die Reimporteigenschaft
verschweigen darf. (Rn.41 a.a.O.).
Dies gilt für Geschäfte zwischen Händler und Privaten, nicht also zwischen Privaten.
Zudem hat das Gericht in Rz. 32 der genannten Entscheidung nochmals herausgestellt: "Die Reimporteigenschaft ist jedoch kein Sachmangel."

Der entschiedene Fall war vielmehr von folgender Sachlage geprägt: "Der Markt vermute bei einer Benutzung im Ausland eventuell schlechtere Wartung und Pflege. Es sei ggf. mit Laufzeitverkürzungen von Garantien und inhaltlichen Garantiedefiziten zu rechnen. Außerdem klaffe der Produktionszeitpunkt und die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief zeitlich weiter auseinander. Der neu ausgestellte inländische Fahrzeugbrief verschleiere die wahre Fahrzeuggeschichte (vgl. Reinking/Eggert, NZV 1999, 7 ff., 14 m.w.N.)."

Hier war also ein Fahrzeug längere Zeit im Ausland gefahren worden und dann von einem deutschen Händler importiert und an einen deutschen Privatkunden verkauft worden. Zudem verfügte das Fahrzeug - anders als sein deutsches Pendant - nicht über ESP.

Kauft ein Privater einen neuen Reimport und verkauft ihn an einen Privaten als Gebrauchtfahrzeug, gibt alle Ausstattungsdetails und die Erstzulassung sowie die Anzahl der Vorbesitzer wahrheitsgemäß an, so kann der Käufer aufgrund der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs keine Mängeleinrede geltend machen. Die von Autoren hier im Forum sinngemäß zitierten Entscheidungen ("nach der Rechtsprechung"😉 enthalten also keine Aussagen im hier genannten Sinne.
Im Übrigen ist mir keine Entscheidung bekannt, in der ein deutsches Gericht rechtskräftig die Reimporteigenschaft für sich als
wertmindernd und damit offenbarungspflichtige Eigenschaft bei einem Weiterverkauf durch Private festgestellt hat. Kennt jemand so eine Entscheidung oder vertritt hier jemand substantiiert eine andere Auffassung als die von mir vorstehend geäußerte? Ich würde mich über sachliche Beiträge freuen...

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Hatte bereits einen Reimport (VW Golf vor 8 Jahren) mit etwas über 27% (mit exakt gleicher Ausstattung wie deutsches Wunschmodell, aus Holland), hatte keine Probleme und keine Qualitätsunterschiede feststellen können. Habe beim Wiederverkauf nach 3 Jahren Reimport nicht angegeben, das aber auf Anfrage mitgeteilt. Außerdem hat der Käufer alle Unterlagen mitbekommen und dann ohnehin alles einsehen können.
Beim Verkauf konnte hab ich etwa 16% der 27% (bzgl. Restwert) weitergeben. Der Wagen war nahezu in 1A-Zustand, also für uns beide ein vernünftiges Geschäft.

Meines Erachtens lohnt sich Reimport immer erst ab mind. 20% Vergünstigung, da man über Vermittlung bei den meisten Modellen auch 15% für dt. Bestellfahrzeuge bekommt und in der Regel immer einen Teil beim Wiederverkauf weitergeben sollte/muß. Außerdem sollte man sich bewußt sein, daß viele Kaufinteressenten nach wie vor vor Reimport zurückschrecken (= Käuferkreis kleiner). Entweder, weil sie keine Ahnung haben, oder weil es eben doch bei manchen Modellen, deutlichere Unterschiede geben kann (auch wenn dies heutzutage kaum mehr der Fall ist). Bspw. gibt es bei der Neueinführung von Motoren Länder, in die noch über mehrere Monate hinweg der "alte" Motor verkauft wird, wohingegen in Deutschland bereits das aktuelle Modell verbaut wird (so geschehen bspw. bei VW Pumpe-Düse -> CR (Golf und Passat, analog zu unterschiedlichen Modellen Touran mit PD - Tiguan mit CR).
Auch bei Radios, MMIs, Scheinwerfersystemen usw. kommt das ab und an mal vor, was alles in der Regel kein wirklicher Nachteil ist. Aber man sollte es eben beachten und kann sich problemlos mit etwas Internet-Recherche bzgl. des Wunschmodells informieren.

Wer seine Schüssel fährt, bis sie auseinanderfällt, für den ist Reimport natürlich nochmal interessanter (bspw. unser 17-Jahre alter Audi 100 2,6 E 6-Zylinder Europa ... schnurrt noch 1A auch auf Langstrecken, nur daß der halt noch nichtmal angefangen hat, auseinanderzufallen (praktisch keine Reparaturen bis auf einen Getriebeschaden bereits nach 4 Jahren). Zugegebenermaßen aber auch erst etwa 186 000 km zurückgelegt.

Gruß
wiesel

Zitat:

Original geschrieben von Spoofy77


...Im Übrigen ist mir keine Entscheidung bekannt, in der ein deutsches Gericht rechtskräftig die Reimporteigenschaft für sich als
wertmindernd und damit offenbarungspflichtige Eigenschaft bei einem Weiterverkauf durch Private festgestellt hat. Kennt jemand so eine Entscheidung oder vertritt hier jemand substantiiert eine andere Auffassung als die von mir vorstehend geäußerte? Ich würde mich über sachliche Beiträge freuen...

Hätte da was entdeckt, falls es noch interessiert. Das Thema ist ja etwas älter

LG Düsseldorf 24 S 548/02
Autokäufer über Herkunft von EU-Importwagen informieren

Düsseldorf (rpo). Beim Verkauf eines EU-Importautos muss der Interessent über die Herkunft des Wagens informiert werden. Ansonsten kann der Erwerber den Kaufpreis nachträglich mindern, wenn ihm ein relevanter Mangel verschwiegen wurde, befand das Landgericht Düsseldorf.
Diese Informationspflicht betreffe sowohl Gebrauchtwagenhändler als auch Privatverkäufer, hebt das Fachmagazin "bergen+abschleppen" (Heft 02/04) zu dem Urteil hervor.
Ein EU-Importfahrzeug unterscheide sich zwar meist nur durch einige unwichtige Details von einem im Inland gekauften Wagen, heißt es weiter. Werde die Herkunft aber verschwiegen, könne der Käufer bei einem relevanten Mangel die Differenz zwischen dem Kaufpreis des gebrauchten Importwagens und dem eines genauso alten in Deutschland verkauften Modells fordern.
LG Düsseldorf - Az.: 24 S 548/02

ja genau .... wenn ihm ein relevanter Mangel verschwiegen wurde. Ein relevanter Mangel kann nur an objektiv bestimmbaren Tatsachen festgemacht werden. In der Vorstellung des Käufers liegende Abweichungen, die keine objektiv bestimmbare Tasachen darstellen, können nach der hier herrschenden Rechtsauffassung keinen Mangel begründen. In einer von interessierten Kreisen häufig bemühten Entscheidung hatte ein Händler einen mehrere Jahre in Italien zugelassenen Passat gekauft und in Deutschland an einen Verbraucher verkauft, ohne die Vorgeschichte des Fahrzeugs zu offenbaren. Das entscheidende Gericht gab dem Käufer aus folgenden Gründen Recht, die ich hier grob vereinfacht zusammenfassen möchte: Zunächst hob das Gericht das Gefälle betr. die Fachkenntnisse zwischen Händler und Verbraucher hervor. Die entspr. Richtlinie, die sich an die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten richtet, ist u.a. Maßstab bei der Auslegung des bestehenden deutschen Zivilrechts. Der Verbraucher war also zu schützen. Der in Rede stehende Passat hatte nämlich in der ital. Grundausstattung eine wichtige Merkmale wie Airbags, die die dt. Version bereits enthielt, nicht. Zudem unterstellte das Gericht einen niedrigeren Wartungsstand für Fahrzeuge, die in Italien betrieben werden. In diesen Umständen sah das Gericht einen Offenbarungsmangel, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führte. Das Gericht hob jedoch im ober dictum - eine das Urteil nicht tragende, gleichsam am Rande erwähnte Rechtsansicht - hervor, dass die Re-Import-Eigenschaft für sich genommen im Sachenrecht nicht als objektiv bestimmbaren Mangel angesehen werden kann. Die Entscheidung ist eben immer bezogen auf den Einzelfall zu sehen. Wenn ein in Deutschland neu zugelassenes Fahrzeug, welches zuvor in einem anderen EU-Staat an einen Einzelhandler ausgeliefert wurde, dann nach z.B. zweijährigem Betrieb vom deutschen Verbraucher an einen anderen Verbraucher unter Nennung ALLER Ausstattungsdetails und unter Verschweigen der Re-Import-Eigenschaft veräußert wird, bleibt für die Mängeleinrede kein Raum. Wer unter den genannten Umständen eine nicht veröffentlichte Entscheidung kennt, die anders lautet, dem wäre ich dankbar, wenn mir diese zuganglich gemacht werden könnte. Zusammenfassend bleibt mein derzeitige Erkenntnis, dass die Re-Import-Eigenschaft für sich genommen im Sachenrecht nicht als objektiv bestimmbaren Mangel angesehen werden kann, von den hier getätigten Ausführungen unberührt. Es ist im Ubrigen der in den entspr. Präambeln deutlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Rates der EU, die hier in Rede stehenden Geschäfte zum Vorteil des Verbrauchers zu fördern und allen Bestrebungen entgegenzutreten, die den Binnenhandel mit Fahrzeugen diskriminieren. Eine dem vorst. formulierten Leisatz entgegenstehende Rechtsprechung würde sich also ohnehin nicht etablieren können. Spätestens beim Landesobergericht wäre Schluss.

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