Reifenpanne - Reparatur der Werkstatt erfolglos, muss ich zahlen?
Hallo,
ich habe mir eine Schraube in den Reifen gefahren und die Werkstatt hat mir telefonisch mitgeteilt, dass sie es mit einem Flickzeug beheben konnte.
Bei Ankunft in der Werkstatt habe ich die Rechnung über ca. 50 Euro sofort bezahlt. Als ich dann meinen Smart auf dem Hof der Werkstatt sah, stellte ich verwundert fest, dass der Reifen wieder fast platt war.
Der Typ von der Werkstatt teilte mir nach Rückfrage mit seinem Mechaniker mit, dass es wohl noch ein anderes Loch in meinem Reifen geben muss (was ich natürlich nicht glauben wollte) und sie mir ein Angebot für zwei neue Reifen in Höhe von 230 Euro machen könnten. Ich mache das natürlich, weil ich ja keine andere Chance habe.
Nun zu meiner Frage: Kann ich den ersten Reparaturversuch von der Rechnung der beiden neuen Reifen abziehen? Also, müsste ich dann nur noch 180 Euro bezahlen?
Danke Euch schonmal im Voraus!
Beste Antwort im Thema
Alles schief gelaufen.
Zuerst, VOR dem Flicken, fragt man sich mal:
Wie alt sie die beiden Pellen auf der Achse ?
Wie viel Profil ?
Dann kommt man ggf. zum Schluß dass ein Ersatz von zwei Reifen am besten ist.
Bei den Preisen für die Smart Trennscheiben mit Sicherheit...
Wer den billigen Weg wählt zahlt 2x . Das hast du jetzt getan.
Zudem man dich scheinbar noch richtig abgezockt hat, von vorne bis hinten.
VORHER hier Fragen stellen.
16 Antworten
Man kann auch sagen das der Platten in der Werkstatt nachträglich basiert ist.
Da liegen ja auch so manche spitzte teile rum.
Wenn ich ein reifen zur Reparatur gebe. dann möchte ich auch das er dicht ist,
ob jetzt 1 loch ist oder mehrere. Und vor der Reparatur muss er es überprüfen und geben Fall sagen das es geht oder nicht.
Die Reparatur eines Autoreifens dürfte unzweifelhaft ein Werkvertrag sein. Die Werkstatt schuldet also die Herstellung eines funktionsfähigken Rades durch fachgerechtes Verschließen aller Beschädigungen im Reifen. Sie schuldet den Erfolg.
Ist der Reifen bei Abholung nicht dicht, hat die Werkstatt ihre Vertragspflichten nicht erfüllt (§ 633 I BGB). Folglich schuldest Du auch nicht das vereinbarte oder ortsübliche Entgelt (§ 631 I, 632 I, II BGB) - die Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet also: nein, Du musst nicht zahlen.
Jetzt hast Du aber offenbar bereits gezahlt. Die Zahlung kann zurückgefordert werden, bspw. auf Grundlage von § 812 I BGB.
Welche Rechte sich für Dich als Auftraggeber ergeben, ist in § 635 BGB festgelegt. Wenn Du nicht auf Rückzahlung bestehst, könntest Du Dir aus dem Katalog etwas passendes aussuchen und knochenhart bleiben. Wer so wie die Werkstatt agiert, ohne dem Kunden vernünftig entgegenzukommen, hat es in meinen Augen nicht anders verdient.