Reifenalter

Hallo, ich habe einen gebrauchten Wohnwagen gekauft. Nun habe ich versucht das Reifenalter herauszufinden. Bisher ohne Erfolg. Auf der Reifenflanke steht DOT A5YC 2Y74. Kann jemand helfen?
Gruß Stefan

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@PIPD black schrieb am 26. Oktober 2019 um 20:06:11 Uhr:


Nö, isses nicht. Mit Pech gibt’s nämlich keine Plakette vom Überwachungsverein bei bestehender 100er Zulassung und Reifen älter als 6 Jahre. Zudem sollten Reifen, die im Straßenverkehr genutzt werden, nicht älter als 10 Jahre sein.

Das ist absoluter Quatsch.

Bei der HU darf maximal darauf hingewiesen werden, das die Reifen zu alt für die Regelung sind. Ein Verweigern der Plakete ist rechtlich haltlos.

Der Fahrzeugführer ist selbst für die Einhaltung der Vorgaben zur 100km/h Regelung verantwortlich und eben nicht irgendwer anders. Einzige Ausnahme ist die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle.

34 weitere Antworten
34 Antworten

Nö, isses nicht. Mit Pech gibt’s nämlich keine Plakette vom Überwachungsverein bei bestehender 100er Zulassung und Reifen älter als 6 Jahre. Zudem sollten Reifen, die im Straßenverkehr genutzt werden, nicht älter als 10 Jahre sein.

Zitat:

@PIPD black schrieb am 26. Oktober 2019 um 20:06:11 Uhr:


Nö, isses nicht. Mit Pech gibt’s nämlich keine Plakette vom Überwachungsverein bei bestehender 100er Zulassung und Reifen älter als 6 Jahre. Zudem sollten Reifen, die im Straßenverkehr genutzt werden, nicht älter als 10 Jahre sein.

Jetzt argumentierst du kleinkariert sogar schon mit einem Prüfer, der die 9.AVO nicht richtig lesen kann.

Ob es überhaupt um die 9.AVO geht, wissen wir ohnehin nicht.

Naja wenn die Reifen zu alt sind, kratzt der Prüfer die Zulassungsplakette vom 100km/h Schild ab. Das bedeutet nicht, dass der Wohnwagen wenn er sonst keine Mängel hat keinen TÜV bekommt. Es ist nur halt wieder ne Rennerei mit neuen Reifen aufziehen und sich beim TÜV die Plakette wieder abzuholen und extra Gebühren zu löhnen.

Zitat:

@PIPD black schrieb am 26. Oktober 2019 um 20:06:11 Uhr:


Nö, isses nicht. Mit Pech gibt’s nämlich keine Plakette vom Überwachungsverein bei bestehender 100er Zulassung und Reifen älter als 6 Jahre. Zudem sollten Reifen, die im Straßenverkehr genutzt werden, nicht älter als 10 Jahre sein.

Das ist absoluter Quatsch.

Bei der HU darf maximal darauf hingewiesen werden, das die Reifen zu alt für die Regelung sind. Ein Verweigern der Plakete ist rechtlich haltlos.

Der Fahrzeugführer ist selbst für die Einhaltung der Vorgaben zur 100km/h Regelung verantwortlich und eben nicht irgendwer anders. Einzige Ausnahme ist die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Badland schrieb am 27. Oktober 2019 um 10:35:20 Uhr:


Naja wenn die Reifen zu alt sind, kratzt der Prüfer die Zulassungsplakette vom 100km/h Schild ab.

Dazu hat er aber nicht das Recht. Er darf maximal mündlich darauf hinweisen, das die Reifen für die 100km/h-Regelung alt wären.

Zitat:

@PIPD black schrieb am 26. Oktober 2019 um 20:06:11 Uhr:


...................... Zudem sollten Reifen, die im Straßenverkehr genutzt werden, nicht älter als 10 Jahre sein.

Moin,
ist das deine Meinung oder ist das irgendwo vorgeschrieben ?

Zitat:

@Badland schrieb am 27. Oktober 2019 um 10:35:20 Uhr:


Naja wenn die Reifen zu alt sind, kratzt der Prüfer die Zulassungsplakette vom 100km/h Schild ab.............

Moin,
macht er das auch, wenn ein Stossdämpfer defekt ist oder die AKS demontiert wurde ?

.

@Badland schrieb "bei Tempo 100-Zulassung"

Und da ist es auch so, dass die Reifen (nur) bei Anhängern mit 100er-Zulassung am Tag der HU nicht älter als 6 Jahre sein dürfen. Ansonsten kann tatsächlich die Erteilung der HU-Plakette verweigert werden. Ob alle Prüfer dies immer so handhaben steht natürlich auf einem anderen Blatt. Das Tempo-100-Schild bleibt allerdings samt Siegel dran. Die Info wurde hier schon irgendwo diskutiert und ich hatte deswegen auch beim zust. Ministerium nachgefragt, Die HU-Plakette wird aufgrund der (nicht mehr gegebenen) Voraussetzungen für die 100er-Zulassung verweigert (rechtlich gesehen also zurecht), da die Eintragungen in den Zulassungspapieren damit nicht mehr zutreffen.

Bei anderen Fahrzeugen ist ein höheres Reifenalter nur bedingt HU-relevant - solange die Reifen keine Beschädigungen, Rissbildung o.ä. aufweisen. Ich war im Frühjahr mit einer Kawa bei der HU. Reifenalter irgendwo bei 16 Jahren. Lediglich eine Bemerkung im HU-Bericht: "Reifenalter beachten" - HU Ergebnis war aber trotzdem "ohne Mängel". Bevor die Diskussion los geht: ich hatte die Kawa erst gekauft und die neuen Reifen wurden eine Woche nach der HU aufgezogen 😉

Die "10 Jahre" sind im Übrigen eine reine Empfehlung, welche die Prüfdiensste mehrheitlich von den Reifenherstellern übernommen haben. Dafür besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage.

Am Dienstsiegel auf dem großen weiß-schwarzen 100er-Zulassungsschild darf ein Sachverständiger übrigens gar nicht manipulieren. Es handelt sich dabei um einen sog. hoheitlichen Akt, welcher ausschliesslich den Zulassungsbehörden / Ordnungsämtern vorbehalten ist. Wobei ich nicht bestreiten würde, dass es eventuell mal einen übereifrigen SV geben mag, der sich auch an das Siegel wagt 😉

Zitat:

@Nogolf schrieb am 27. Oktober 2019 um 11:59:01 Uhr:


Und da ist es auch so, dass die Reifen (nur) bei Anhängern mit 100er-Zulassung am Tag der HU nicht älter als 6 Jahre sein dürfen. Ansonsten kann tatsächlich die Erteilung der HU-Plakette verweigert werden.

Nee, das ist kein Prüfkriterium bei der HU. Zu uns in die Firma kommen Prüfer vom TÜV-Hessen, der DEKRA und vom GTÜ/KÜS und alle sagen, das das bei der HU nicht relevant ist. Die 2 von der Dekra und dem GTÜ fahren auch auf Campingplätze und machen da vor Ort die, für Wohnwagen freiwillige, Gasprüfung, weil es zwar laut Gesetz nicht nötig ist, aber oft laut der Platzordnung und dann gilt das Hausrecht.

Und was wäre denn, wenn ich mit einem Zugfahrzeug den Wohnwagen zur HU ziehe, mit dem ich aber keine 100km/h mit dem Wohnwagen fahren darf, weil das Zugfahrzeug dafür etwas zu leicht ist, denn es muss mindestens so schwer sein, wie der Wohnwagen? Nix ist dann, weil immer nur der Fahrer dafür zuständig ist, das er alle Kriterien für die 100km/h-Regelung erfüllt und nicht der TÜV & Co. Genauso wie mit der Gasprüfung beim Wohnwagen. Geht den TÜV & Co auch nix an. Nur bei Wohnmobilen.

Bin vor drei Monaten mit meinem Wohnwagen mit 100km/h-Zulassung direkt zur HU, also nicht zu unserem Haus-TÜV, weil mein Wohnwagen etwas weiter weg steht. Reifen mit 8 Jahren 2 Jahre zu alt und die Gasprüfung war auch schon vor 2 Jahren abgelaufen und es gab ohne Probleme die HU-Plakette, ich wurde nur mündlich auf diese zwei Sachen hingewiesen. Das wars.

Deswegen der Satz: "Ob alle Prüfer dies immer so handhaben steht natürlich auf einem anderen Blatt."

Und hier der originale Wortlaut der Antwort des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):

Zitat:

Sehr geehrter Herr *****,

... Es ist richtig, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die Nichteinhaltung des § 6 der genannten Ausnahme-VO wegen zu alter Reifen (älter als sechs Jahre) an Ihrem Wohnanhänger beanstandet und dem Fahrzeug keine Prüfplakette zugeteilt wurde.

Das Fahrzeug stimmte nicht mehr mit dem begutachteten Fahrzeug überein; sowohl die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw in dem mitzuführenden Nachweis und die sogen. "Tempo-100/h-Plakette" entsprachen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

Davon unbenommen sind die Vorschriften des § 6 der Ausnahme-VO,die sicherstellen sollen, dass in einem solchen Fall, wie von Ihnen geschildert, bei Nichtvorhandensein der für die Ausnahme relevanten Tatbestände nur die "normalen" Geschwindigkeiten mit dem Gespann gefahren werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
*******

Naja so hat mir das der Prüfer bei der letzten Gas Prüfung beim TÜV gesagt. Über seinen Kenntnis Stand oder seine Berufserfahrung weiss ich nicht Bescheid, und schriftlich hab ich die Aussage auch nicht.

Wenn ich im März/April den aus dem Winterquartier hole, bekommt er nen neues Anhänger Kabel, neue Reifen und HU/Gas Prüfung in einem Rutsch neu. Allein wegen dem sporadisch defekten E-Kabel würde er keinen TÜV bekommen.

Zitat:

@Nogolf schrieb am 27. Oktober 2019 um 13:41:48 Uhr:


..Und hier der originale Wortlaut der Antwort des BMVBS...

Auch Beamte liegen sehr oft falsch. Der da geantwortet hat, hat aber den Gesetzestext falsch interpretiert.

In dem Text der 100km/h-Ausnahmeregelung steht nämlich ganz klar drin, das nur der Führer des Gespannes für die Erfüllung der dafür notwendigen Kriterien zuständig ist und nicht TÜV & Co.

Sind die Reifen also zu alt, dann darf er halt nur noch 80km/h schnell fahren. So ist der Gesetzestext.

Die Rechtsabteilungen vom ADAC und AVD sehen das genauso. Wurde in reinen Camping-Foren schon oft diskutiert, mit dem Ergehnis, das das total unterschiedlich gehandhabt wird, aber eines war immer sicher, es ist nicht HU-relevant, genauso wenig, wie die Gasprüfung bei Wohnwagen, was viele TÜVs und Polizisten zwar anders, aber trotzdem falsch, sehen. Ist nur für Wohnmobile Pflicht.

Moin Moin !

Zitat:

Zitat:

@Nogolf schrieb am 27. Oktober 2019 um 13:41:48 Uhr:

..Und hier der originale Wortlaut der Antwort des BMVBS...

Auch Beamte liegen sehr oft falsch. Der da geantwortet hat, hat aber den Gesetzestext falsch interpretiert.

Sehr richtig!

Zitat:

In dem Text der 100km/h-Ausnahmeregelung steht nämlich ganz klar drin, das nur der Führer des Gespannes für die Erfüllung der dafür notwendigen Kriterien zuständig ist und nicht TÜV & Co.

Für den Zustand des Fzges ist immer der Halter bzw. der Fahrer zuständig und nicht "TÜV & CO" oder der Mechaniker der zuletzt besuchten Werkstatt oder dergleichen. Nur ist das hier gar nicht zutreffend.

In der Tat hätte ich eine dermassen schwachsinnige Antwort von einem Ministeriumsmitarbeiter nicht erwartet , ich dachte , der Tiefpunkt des Niveaus wäre mit Ramsauer erreicht worden.

Nun mal die richtige Antwort : das Reifenalter des 100 km/h Anhängers ist ja nur eine von etlichen Bedingungen , um die 100 km/ h fahren zu dürfen. Da wären bspw. die Forderung, dass das Zugfzg mit ABS ausgerüstet sein muss , oder auch , dass das Zugfzg. ein bestimmtes Mindestleergewicht haben muss, welches von der Art des Anhängers sowie dessen zGG abhängt. Trifft eine oder beide Bedingungen nicht zu , so dürfen die 100 km/h auch nicht gefahren werden , es bleibt bei max. 80 km/h. Selbst der Ministerialbeamte scheint nicht zu fordern , dass jetzt der Halter die Plakette von dem "100" Schild zu entfernen hätte oder dass das Schild abgedeckt werden müsste. Ich habe allerdings den Verdacht , er fordert das nur deswegen nicht, weil er gar keine Kenntnis dieser Bedingungen hat.

MfG Volker

Zitat:

@Nogolf schrieb am 27. Oktober 2019 um 13:41:48 Uhr:


Deswegen der Satz: "Ob alle Prüfer dies immer so handhaben steht natürlich auf einem anderen Blatt."

Und hier der originale Wortlaut der Antwort des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):

Zitat:

@Nogolf schrieb am 27. Oktober 2019 um 13:41:48 Uhr:



Zitat:

Sehr geehrter Herr *****,

... Es ist richtig, dass im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO die Nichteinhaltung des § 6 der genannten Ausnahme-VO wegen zu alter Reifen (älter als sechs Jahre) an Ihrem Wohnanhänger beanstandet und dem Fahrzeug keine Prüfplakette zugeteilt wurde.

Das Fahrzeug stimmte nicht mehr mit dem begutachteten Fahrzeug überein; sowohl die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw in dem mitzuführenden Nachweis und die sogen. "Tempo-100/h-Plakette" entsprachen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

Davon unbenommen sind die Vorschriften des § 6 der Ausnahme-VO,die sicherstellen sollen, dass in einem solchen Fall, wie von Ihnen geschildert, bei Nichtvorhandensein der für die Ausnahme relevanten Tatbestände nur die "normalen" Geschwindigkeiten mit dem Gespann gefahren werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
*******

das ist schon etwas weit her geholt:

Die 9. AVO gehört zur STVO und ist quasi nur eine Geschwindigkeitsregel.
Mit der allgemeinen Zulassung eines Anhängers zum Verkehr (das wäre STVZO) hat die Begutachtung gem 9.AVO nichts zu tun gehabt und daher kann das Fz normal auch nicht aus dem Verkehr gezogen werden, wenn lediglich Bedingungen der 9.AVO nicht mehr vorhanden sind.
Wenn Bedingungen der 9.AVO der STVO nicht mehr vorhanden sind, sind das keine Mängel gem. der STVZO.

Der Anhänger darf dann nur noch maximal 80km/h fahren und dafür, dass alle Bedingungen gem. 9. AVO vorliegen, kann ausschließlich der Fahrer des konkreten Gespanns verantwortlich gemacht werden, wenn er denn in D die 80km/h auf den entsprechenden Straßen überschritten hat.

Die Einzelheiten müssen dann (nur wenn er schneller als 80km/h gefahren ist) jedes mal von der Polizei einzeln direkt nach der Fahrt abgeklopft werden.
Dazu gehörenmindestens immer die Bedingungen, bei denen der Fahrer selbst einen direkten Einfluss hat.
Die Einhaltung der Papier-Gewichtsgrenzen laut der beiden ZB1 und das Alter der Reifen.

Der TÜV hat damit bei der HU eigentlich nichts zu tun, aber das sehen eben auch unterschiedliche TÜV-Stellen z.Teil sehr unterschiedlich und spielen sich m.E. gerne auf.

Deswegen stehen nach einer Begutachtung gem. 9.AVO auch z.Teil deutlich unterschiedliche Dinge unter den Bemerkungen in der ZB1 des Anhängers:
Einige schreiben schlichtweg "geeignet gem. 9.AVO für 100km/h usw." und andere Prüfer versuchen alle möglichen Bedingungen der 9.AVO noch irgendwie in dem Bemerkungsfeld der ZB1 unter zu bringen, was mangels Platz selten von vollem Erfolg gekrönt ist.

Bei einer Begutachtung gem. 9.AVO hat die Prüforganisation dem "Verfügungsberechtigten" ein Informationsblatt zu den Bedingungen aus zu händigen und Punkt.

Davon, dass der Prüfer ganze Romane in die ZB1 schreiben muss, steht in der 9.AVO nichts und zudem gibt es durch derartige Romane z.Teil die Situation, dass Bedingungen genannt werden, die laut 9.AVO nicht gefordert sind.
Grund: der Prüfer hat nicht an alle Möglichkeiten der 9.AVO gedacht oder er meint, aus welchem Grund auch immer, etwas festlegen zu müssen, was nicht extra festgelegt werden muss und daher zu unnötigen Einschränkungen führen kann.

das solche Leute dann sogar den 100km/h-geeigneten Anhänger aus dem Verkehr ziehen, wenn der z.B. 7 Jahre alte Reifen hat, wundert mich daher eher wenig.

Der Prüfer könnte schlichtweg auf der Rechnung/Bericht darauf hinweisen, dass der Anhänger mit den aktuellen Reifen in D nur maximal 80km/h fahren darf.
Das wäre m.E. eine angemessene und ausreichende Reaktion (inkl. Absicherung der Prüfstelle) bei einer HU und guter Kundendienst.

Ist denn schon mal irgendjemand mit 100 geblitzt worden, obwohl er nur 80 fahren durfte?
Solche Blitzer gibt es wohl kaum.

Deine Antwort
Ähnliche Themen