Regressforderung nach Urteil zur Fahrerflucht

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Mein Bruder hat versucht in einer etwas unübersichtlichen Stelle zu überholen.
Hat nicht ganz geklappt, hat beim Einscheren das überholte Fahrzeug geschnitten und am Vorderen linken Kotflügel ist ein Schaden entstande. Genau wie an seinem Radkasten hinten rechts.

Da es an der Unfallstelle sehr schlecht war direkt anzuhalten, sehr kurvige Strecke und dazu noch nachts, stoppe er erst am nächsten Ortseingang (max 3-5 KM). Auch die andere am Unfallbeteiligte Person und die Polizei wurde auch dort direkt eingeschaltet. Es wurde alles unmittelbar aufgenommen und und und...

Es kam zu einer Verurteilung mit 12 Monaten Fahrverbot und einer Geldstrafe. Im Urteil wurde er auch wegen Fahrerflucht Verurteilt.

Die Schäden (bei meinem Bruder und dem anderen) wurden noch VOR der Verurteilung zur Fahrerflucht von der Versicherung reguliert.

Jetzt kommt seine Versicherung auf Ihn zu, nachdem er erst verurteilt wurde, und möchte 2500€ und das Autohaus was seinen Schaden repariert hat möchte nun von die Rechnung bezahlt haben, da die Versicherung nicht zahlt.

Ist das so rechtens das die Versicherung erst alles reguliert und zusagt und anschließend nach der Verurteilung nochmal "nachtritt"?
Hätte Sie zu mindestens bei dem Schaden von meinem Bruder nicht ein eventuelles Urteil abwarten müssen?

Und bitte eins noch: Ich brauche hier an dieser Stelle wirklich keine Moralapostel! Er hat seine Strafe bekommen und das weiß er auch.

Danke schon mal für hilfreiche Antworten.

Beste Antwort im Thema

Wenn es nur um die Frage der "Kostenübernahme" geht, ist die tatsächlich leicht zu beantworten:

Die Versicherung kann zu dem frühen Zeitpunkt noch nicht wissen, dass der Fahrer wegen des unerlaubten Entfernens verurteilt werden wird.

Sie wird den Versicherungsschutz aber erst versagen, wenn sie "Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung" hat.
Echte Kenntnis hat sie aber erst, wenn zumindest feststeht, dass das Verfahren wegen der U-Flucht nicht nach 170 II StPO eingestellt wurde. Alles andere ist in aller Regel zu unsicher. Es könnte sich ja immernoch im Strafverfahren herausstellen, dass der Unfall vom Fahrer gar nicht bemerkt werden konnte usw.

Daher wird der Versicherer in aller Regel abwarten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist und erst dann den Regress einleiten.

Dass sie vorher die technische Reparaturfreigabe erteilt hat, bedeutet nur, dass das Fahrzeug repariert werden darf und vom Versicherer nicht mehr begutachtet werden soll.

Sonst dürfte ja der Wagen unter Umständen erst Monate später repariert werden, nur damit die Rechnung dann doch nicht bezahlt wird, weil kein Versicherungsschutz besteht.

Das kann ja keine sinnvolle Lösung sein.
Was meinst Du, was dann für ein Theater wäre?

71 weitere Antworten
71 Antworten

Sorry, aber deine Schilderung des Unfallhergangs ist doch recht eindeutig.

Selbst auf einer noch so kurvigen Landstraße kann man nach einer Berührung mit einem anderen Auto den Warnblinker anschalten, dann Anhalten und idealerweise mit Warnweste aussteigen um dann mit dem anderen Beteiligten auszumachen dass man die Schuld einsieht, die KFZ noch Fahrbereit sind und alles weitere in 2 KM an einem sicheren Ort klären möchte. Ist der andere Beteiligte damit nicht einverstanden bleibt einem nur noch das absichern mit Warndreiecken und das warten auf die Polizei.

Ich bin mir fast sicher dass dieses Verhalten in jeder Fahrschule gelehrt wird und dort schon auf mögliche Konsequenzen eingegangen wird.

Wenn dein Bruder einfach Weitergefahren ist, dann ist der Straftatbestand schon erfüllt. Die Konsequenzen spürt dein Bruder jetzt. Wenn dann noch entsprechende Töne bei der ersten Vernehmung vor Ort von sich gegeben werden, dann wird hier nicht mehr lange gefackelt. Die Polizisten sind Zeugen der Aussagen und das reicht dann schon oft. Zumal hier wohl kein Versuch unternommen wurde, dieses Verhalten per Aussage zu begründen bzw zu relativieren. Das geht auf Kosten des Anwalts, sofern dieser nicht Hoffnungslosigkeit zu Recht gesehen hat, nachdem er die Akte in Händen hielt.

Wie schon geschrieben. Dein Bruder wird die Rechnung zahlen müssen, egal an wen.

Grüße
Steini

Fragen wir mal anders.

Ab wann hat man sich unerlaubt der Unfallstelle entfernt?

Das müsste ja nach eurer Auffassung heissen: Er hätte auf der Stelle bremsen müssen und anhalten.

Auch auf einem Stück Straße das sehr Kurvig ist, das dunkel ist und dadurch eine gewisse Gefahr bestand, wenn ein unbeteiligtes Fahrzeug um die Kurve kommt es zu einem erneuten Unfall mit weitaus schlimmeren Folgen hätte kommen können?

Zumal der geschädigte ebenfalls nicht sofort anhielt, sondern beide erst am Ortseingang des nächsten Ortes.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN



Ist es nicht so, dass der Versicherer in der Nachweispflicht ist, dass eine Verkehrsunfallflucht wissentlich begangen wurde und das Strafverfahren ohne präjudizierende Auswirkung auf ein etwaiges zivilrechtliches Verfahren ggf. wegen Verweigerung der Regresszahlung wäre?

Das Strafverfahren präjudiziert theoretisch nicht hinsichtlich der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.

Praktisch hab ich jetzt aber noch nie erlebt, dass ein Zivilrichter die Feststellungen des Kollegen Strafrichters nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: oft genug lässt er das Verfahren ruhen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, um dann die Akte beizuziehen.

Hier ging es aber ohnehin "nur" um die Obliegenheitsverletzung und da genügt die Bestrafung wegen der U-Flucht allemal.

Grüße
Hafi

Zitat:

Original geschrieben von chief85


Fragen wir mal anders.

Ab wann hat man sich unerlaubt der Unfallstelle entfernt?

Das müsste ja nach eurer Auffassung heissen: Er hätte auf der Stelle bremsen müssen und anhalten.

Auch auf einem Stück Straße das sehr Kurvig ist, das dunkel ist und dadurch eine gewisse Gefahr bestand, wenn ein unbeteiligtes Fahrzeug um die Kurve kommt es zu einem erneuten Unfall mit weitaus schlimmeren Folgen hätte kommen können?

Zumal der geschädigte ebenfalls nicht sofort anhielt, sondern beide erst am Ortseingang des nächsten Ortes.

Weißt Du was? Ich glaub langsam, Du bastelst Dir hier eine Geschichte zusammen...

Unerlaubt entfernt hat er sich, wenn er nach dem Unfall dem Unfallgegner die Aufnahme seiner Personalien nicht unmittelbar ermöglicht hat.

Dazu muss er eben da anhalten, wo der Unfall passiert ist und zwar gleich.
Und wenn der andere an der Unfallstelle halten konnte, konnte es Dein Bruder auch.

Dass Du jetzt damit kommst, der andere habe auch erst am Ortseingang gehalten kann ja nur zweierlei bedeuten:

Die ganze Geschichte ist quatsch, weil die beiden sich darauf verständigt haben, bis zum Ortsschild zu fahren und dort zu halten. Dann hätte es kein Verfahren gegeben.

Oder Dein Bruder ist abgehauen und der andere hat ihn am Ortsschild wieder eingeholt.
Dann brauchen wir uns wohl keine Gedanken mehr über das Vorliegen einer U-Flucht zu machen, oder?

Ähnliche Themen

Ich bastle hier nix zusammen.

"Unerlaubt entfernt hat er sich, wenn er nach dem Unfall dem Unfallgegner die Aufnahme seiner Personalien nicht unmitelbar ermöglicht hat."

Richtig und das hat statt gefunden.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Praktisch hab ich jetzt aber noch nie erlebt, dass ein Zivilrichter die Feststellungen des Kollegen Strafrichters nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: oft genug lässt er das Verfahren ruhen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist um dann die Akte beizuziehen.

Hier gibt es den Kollegen Zivilrichter ja (noch) nicht einmal. 🙂

Dass ein Strafbefehl wirksam wurde, ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass in einem Zivilverfahren - womöglich auf der Grundlage neuer Anknüpfungspunkte - ein ggf. zu erbringender Nachweis des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle geführt werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Hier ging es aber ohnehin "nur" um die Obliegenheitsverletzung und da genügt die Bestrafung wegen der U-Flucht allemal.

Worin besteht konkret die "Obliegenheitsverletzung", die zur Leistungsfreiheit führt?

Zitat:

Original geschrieben von chief85


Fragen wir mal anders.

Ab wann hat man sich unerlaubt der Unfallstelle entfernt?

Das müsste ja nach eurer Auffassung heissen: Er hätte auf der Stelle bremsen müssen und anhalten.

Ja, genau so ist es.

Anhalten und dann den Treff an einer sicheren Stelle vereinbaren wäre in Ordnung gewesen.
Ist der Unfallgegner nicht einverstanden, kann man nur noch vor Ort auf die Polizei warten, wie Steini schon schrieb.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Weißt Du was? Ich glaub langsam, Du bastelst Dir hier eine Geschichte zusammen...
...

Oder Dein Bruder ist abgehauen und der andere hat ihn am Ortsschild wieder eingeholt.
Dann brauchen wir uns wohl keine Gedanken mehr über das Vorliegen einer U-Flucht zu machen, oder?

D´accord.

§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Hat stattgefunden, die Feststellung wurde unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Mein Bruder war sogar der, der die Polizei gerufen hat.

berechtigt und entschuldigt ist evtl der fahrer eines rettungswagens im einsatz ^^
oder was berechtigt deinen bruder dazu (denn das ist ja vorraussetzung) ?

Zitat:

Original geschrieben von chief85



1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Hat stattgefunden, die Feststellung wurde unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Mein Bruder war sogar der, der die Polizei gerufen hat.

Wieso sollte denn hier berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen vorliegen.

Wurde Dein Bruder bewusstlos ins Krankenhaus gebracht? Hat er eine Schwangere zur Entbindung fahren müssen, weil das Rote Kreuz auf Betriebsausflug war? Oder kommt jetzt noch ein neuer Aspekt, den wir bisher nicht kannten??

Und vor allem: Wenn das alles nicht so war, die StA es ihm vorgeworfen hat: warum hat der Anwalt ihm vom Rechtsmittel abgeraten? Das passt doch alles vorne und hinten nicht zusammen.

Aber egal: jetzt ist es sowieso rechtskräftig. Also auch wenn wir hier 100x schreiben, dass Dein Bruder unschuldig ist (was ich nach der bisherigen Geschichte nicht glaube), würde es nichts ändern.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN


Worin besteht konkret die "Obliegenheitsverletzung", die zur Leistungsfreiheit führt?

Dass das Verwirklichen des 142 StGB stets einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichkommt, ist eigentlich unstreitig.

Wer sich so erfolgreich vom Unfallort entfernt, dass der Unfallgegner noch nicht einmal die persönlichen Daten bekommen hat, hat wohl kaum alles erforderliche zur Aufklärung des Versicherungsfalls geleistet.

Zudem lesen sich die Schadenmeldungen in solchen Fällen immer gleich: "Einen Unfall verursacht? Iiiiich??? Niemals!!!"

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Dass das Verwirklichen des 142 StGB stets einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichkommt, ist eigentlich unstreitig.
Wer sich so erfolgreich vom Unfallort entfernt, dass der Unfallgegner noch nicht einmal die persönlichen Daten bekommen hat, hat wohl kaum alles erforderliche zur Aufklärung des Versicherungsfalls geleistet.

Nun ja,

wenn

der Versicherungsnehmer

vorsätzlich

handelt, indem er sich einer Feststellung seiner Personalien entzieht und damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht begeht, die sich auch

ursächlich

für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht auswirkt, ist das nachzuvollziehen. Aber sonst?

Wer sich so erfolgreich vom Unfallort entfernt, dass der Unfallgegner noch nicht einmal die persönlichen Daten bekommen hat, hat wohl kaum alles erforderliche zur Aufklärung des Versicheruyngsfalls geleistet.  

Und wo ist das im falle meines Bruder passiert? Ich sagte doch es geht nicht darum die schuld an diesem Unfall nicht anzuerkennen, sondern es ist lediglich fraglich ob der Tatbestand der Fahrerflucht besteht .Und da unmittelbar am selben Abend ( der ganze Vorfall durch die Polizei aufgenommen wurde,siehe ich diesen nicht erfüllt

Zitat:

Original geschrieben von chief85

Zitat:

..................... sondern es ist lediglich fraglich ob der Tatbestand der Fahrerflucht besteht .

Der Tatbestand der Fahrerflucht liegt bei deinem Bruder vor - er wurde rechtskräftig verurteilt.

Und so harmos, wie du es bisher darstellst, wird es auch nicht gewesen sein. Drei bis sechs Monate Fahrverbot sind die Regel - die von dir genannten zwölf Monate lassen schon eine besondere Schwere des Vorwurfes erkennen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen