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Rechtsgrundlagen für Privatgrundstücke bezüglich StVO

Hallo zusammen.

Im Forum herrschen kontroverse Meinungen bezüglich dem Verbleib und Betrieb von Kfz auf Privatgrundstücken. U.U. ist dies, wegen der Nutzung des Privat Grundstücks, auch vom Bundesland oder gar der Stadt, Gemeinde oder Kommune abhängig. Interessante Fragen sind für mich:

Abstellen nicht zugelassener Kfz auf Privatgrundstück?

Betrieb nicht zugelassener Kfz auf Privatgrundstück?

Betrieb zugelassener Kfz ohne entsprechende Fahrerlaubnis?

Meiner Meinung nach dürfen nicht zugelassene oder mit abgelaufener HU Kfz nur auf einem eingefriedeten Grundstück abgestellt werden. Bekam jedoch von der Gemeinde (BW) die Aussage, dass sie dies nicht interessiert (abgelaufene HU). In diesem Fall stünde das Kfz vor der Garage direkt an der Straße ohne Einfriedung.

Der Betrieb von Kfz ist meiner Meinung ebenfalls nur zuläßig falls das Gelände eingefriedet ist. Weiter könnte das Abstellen von Kfz am Umweltschutz scheitern.

Natürlich können auch weitere Überlegungen zu obigem Thema diskutiert werden.

Gruß

Und schönen Sonntag.

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35 Antworten

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:55:20 Uhr:

Hallo, Mel-Maniac,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:55:20 Uhr:

Zitat:

@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:57:38 Uhr:

Das StVG definiert nur, dass Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein müssen.

Grundlage der Zulassung ist natürlich eine gültige HU nach StVZO, das ist unstrittig.

Wenn die HU bei einem bereits zugelassenen Kraftfahrzeug abgelaufen ist und dieses auf einem Privatgrundstück abgestellt ist, ist das vollkommen unschädlich.

Das ist so nicht richtig, wie man unschwer an diesem Urteil ( Az.: 13 OWi 724 Js 200466/18 / Link funktioniert leider nicht) sehen kann.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:55:20 Uhr:

Zitat:

Sogar die Fahrt mit abgelaufener HU zur Überwachungsorganisation (z.B. TÜV oder Dekra) wäre zulässig.

In engen Grenzen, aber nicht so pauschal, wie es hier steht.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:55:20 Uhr:

Zitat:

Allerdings muss gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PVG) für ein zugelassenes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

Korrekt

Zitat:

@uhu110 schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:55:20 Uhr:

Zitat:

Ist das Fahrzeug jedoch nicht zugelassen, so gibt es keinen Halter.

Wo es keinen Halter gibt, kann auch das PVG keine Anwendungen finden.

Stimmt so pauschal nicht.

Wenn Du z. B. mit einem nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Verkehrsraum fahrend angetroffen wirst, erwartet Dich u. a. eine Anzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unabhängig davon, ob Du Halter bist oder nicht.

Viele Grüße,

Uhu110

Aber wir sind bei der Interpretation schon noch bei der ursprünglichen Frage des Threaderstellers, oder?

Ich lese da keine beabsichtige Fahrt ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen heraus...

Zitat:

@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 13:19:31 Uhr:

Zumindest die ersten beiden zitierten Threads behandeln das Thema...

Wer auch immer der Auffassung ist, dass auf einem reinen Privatgrundstück (Wohngrundstück mit Garage und Einfahrt) das StVG, die StVO und/oder die StVZO Anwendung finden, sollte das bitte unter Referenz auf die jeweiligen Paragraphen herleiten.

„Bauchgefühle“ bringen da keinen weiter...

Kannst Du doch nachlesen.

Für die HU Pflicht ist der Standort des Fzg's völlig unerheblich. Kannst es auch in den See schieben.

Fzg zugelassen= Pflicht eine gültige HU muss bestehen.

Da genügt auch der Blick des OA übern Zaun, um die abgelaufene HU festzustellen.

Hallo, Mel-Maniac,

Zitat:

@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 15:10:36 Uhr:

Aber wir sind bei der Interpretation schon noch bei der ursprünglichen Frage des Threaderstellers, oder?

Ich lese da keine beabsichtige Fahrt ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen heraus...

eine der Fragen des TE lautete

Zitat:

@wpp07 schrieb am 20. Dezember 2020 um 11:37:32 Uhr:

Meiner Meinung nach dürfen nicht zugelassene oder mit abgelaufener HU Kfz nur auf einem eingefriedeten Grundstück abgestellt werden.

und diese wurde von mir beantwortet.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:12:49 Uhr:

Die StVO ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.

Private Grundstücke, sofern sie nicht öffentlich gewidmet sind, unterfallen nicht der Definition „öffentlich“, unabhängig davon, ob diese eingefriedet sind.

Insofern darfst Du auf Deinem Grundstück das Fahrzeug sowohl abstellen, betreiben uns, falls das Grundstück groß genug ist, auch ohne Fahrerlaubnis fahren. …

Das ist leider nicht richtig.

Zitat:

Alle Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) können wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen Geltung beanspruchen. Auf privatem Gelände haben sie keine direkte Geltung, sofern der private Flächeneigentümer dies nicht will. Auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehr können daher auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten von der Polizei oder beispielsweise von kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt werden.

Jedoch findet öffentlicher Verkehr nicht nur auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen statt, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sondern auch überall dort, wo der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte auf seinem Privatgelände die Nutzung für jedermann bzw. eine unbestimmte Anzahl von Nutzungsinteressenten zugelassen oder mindestens geduldet hat, findet öffentlicher Verkehr statt.

Dem öffentlichen Verkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Maßgebend ist allein, ob eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit oder dass faktische Öffentlichkeit besteht (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., 2005, § 1 StVO, Rdnrn. 13 ff.).

Quelle

Oft genug werden Jugendlich bei ihren ersten Fahrversuchen ohne Führerschein sonntags vom Supermarktparkplatz gepflückt. Das ist nun mal Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch wenn der Parkplatz Privatgrund ist. Ist die Schranke offen oder keine vorhanden, ist das öffentliche Verkehrsfläche.

Eigentlich genügt es, das von mir oben geschriebene zu lesen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 20. Dezember 2020 um 16:15:07 Uhr:

Zitat:

@Mel-Maniac schrieb am 20. Dezember 2020 um 12:12:49 Uhr:

Die StVO ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.

Private Grundstücke, sofern sie nicht öffentlich gewidmet sind, unterfallen nicht der Definition „öffentlich“, unabhängig davon, ob diese eingefriedet sind.

Insofern darfst Du auf Deinem Grundstück das Fahrzeug sowohl abstellen, betreiben uns, falls das Grundstück groß genug ist, auch ohne Fahrerlaubnis fahren. …

Das ist leider nicht richtig.

Zitat:

@birscherl schrieb am 20. Dezember 2020 um 16:15:07 Uhr:

Zitat:

Alle Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) können wegen ihrer spezifischen Ordnungsfunktion nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen Geltung beanspruchen. Auf privatem Gelände haben sie keine direkte Geltung, sofern der private Flächeneigentümer dies nicht will. Auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehr können daher auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten von der Polizei oder beispielsweise von kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt werden.

Jedoch findet öffentlicher Verkehr nicht nur auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen statt, die ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sondern auch überall dort, wo der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte auf seinem Privatgelände die Nutzung für jedermann bzw. eine unbestimmte Anzahl von Nutzungsinteressenten zugelassen oder mindestens geduldet hat, findet öffentlicher Verkehr statt.

Dem öffentlichen Verkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Maßgebend ist allein, ob eine tatsächliche Zugänglichkeit für die Allgemeinheit oder dass faktische Öffentlichkeit besteht (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 38. Aufl., 2005, § 1 StVO, Rdnrn. 13 ff.).

Quelle

Oft genug werden Jugendlich bei ihren ersten Fahrversuchen ohne Führerschein sonntags vom Supermarktparkplatz gepflückt. Das ist nun mal Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch wenn der Parkplatz Privatgrund ist. Ist die Schranke offen oder keine vorhanden, ist das öffentliche Verkehrsfläche.

Es ist doch offensichtlich, dass der Threadersteller hier ge- oder erklärt haben möchte, wie es sich auf seinem Grundstück verhält und nicht auf dem Edeka-Parkplatz um die Ecke...

Und damit trifft das o.g. nicht zu, es sei denn der TE möchte seine Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung/Nutzung stellen...

Zitat:

@nogel schrieb am 20. Dezember 2020 um 15:09:44 Uhr:

 

- und zum Thema HU-Pflicht: hier sagt der Gesetzgeber ganz einfach "wer als Halter ein Fzg. in Betrieb nimmt/auf sich zuläßt, hat es regelmäßig zum TÜV vorzufahren". Daher spielt es keine Rolle, wo die abgelaufene Plakette festgestellt wird, das könnte also auch ein Polizist mit dem Fernglas auf einem umzäunten Privatgelände feststellen und zur Anzeige bringen.

Hallo.

Die Flughafen Gesellschaften nehmen ihre Fahrzeuge auch in Betrieb, zugelassen sind jedoch die wenigsten davon.

Gruß

Und weil sie nicht zugelassen sind brauchen sie auch keine HU.

Genau. Hatte ich alles oben schon erwähnt.

Das Flughafengelände ist nicht für jedermann zugänglich, daher kein öffentlicher Verkehr, daher keine Anwendbarkeit der StVZO / FZV, daher keine Zulassung erforderlich.

Zitat:

@wpp07 schrieb am 20. Dez. 2020 um 18:10:03 Uhr:

Die Flughafen Gesellschaften nehmen ihre Fahrzeuge auch in Betrieb, zugelassen sind jedoch die wenigsten davon.

Und noch einmal ganz langsam:

 

Du musst das Fahrzeug nicht zulassen, wenn Du damit ausschließlich auf Deinem Privatgelände fährst.

 

Aber wenn Du es zulässt, muss es auch die HU haben, selbst wenn Du das Gelände niemals verlässt.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 20. Dez. 2020 um 19:0:55 Uhr:

Aber wenn Du es zulässt, muss es auch die HU haben, selbst wenn Du das Gelände niemals verlässt.

Was ja eigentlich ganz logisch ist denn ohne gültige HU gibt es ja auch keine gesiegelten Kennzeichen für das Fahrzeug.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 20. Dezember 2020 um 19:00:55 Uhr:

Und noch einmal ganz langsam: Du musst das Fahrzeug nicht zulassen, wenn Du damit ausschließlich auf Deinem Privatgelände fährst.

… sofern das keine öffentliche Verkehrsfläche ist.

Zitat:

@wpp07 schrieb am 20. Dezember 2020 um 18:10:03 Uhr:

Die Flughafen Gesellschaften nehmen ihre Fahrzeuge auch in Betrieb, zugelassen sind jedoch die wenigsten davon.

Dort ist das auch problemlos möglich, da das Flughafengelände nicht öffentlich zugänglich ist und umfangreiche Maßnahmen getroffen werden, daß da auch kein Unbefugter das Gelände betreten kann.

Zudem brauchen fremde Fahrzeuge auf dem Flughafengelände einen deutlich erweiterten Versicherungsschutz um dort zu fahren.

Aber wir bewegen uns ein wenig von der Ausgangsfrage weg.

Zur Hu: Rechtsgrundlage §29 Abs. 1 StVZO ivm. BayObLG Beschluss v. 11.2.1982, es spielt keine Rolle, ob das Fahrzeug im öffentl. Straßenverkehr genutzt wird, entscheidend ist die Zulassung hierzu.

Gruß Jerry

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