Rechtsfahrgebot. Übertriebene Auslegung?

Hallo V&S-Forenten.

Gestern hatten wir auf der A9 einen interessanten Verkehrsteilnehmer vor uns.
Wir fuhren links hinter einem Audi. Mittig war teilweise frei. Ganz rechts z.T. auch.
Geschwindigkeit >200. Ich bin auf die mittlere gewechselt wenn frei, da ganz rechts doch mehr langsame Fahrzeuge unterwegs waren.
Der Audi-Fahrer hingegen zog vor mir immer über alle Spuren nach ganz rechts, um dann kurz darauf wieder über alle Spuren vor mich auf die Linke zu ziehen.
Ein hin und her als hätte der Spaß da dran.

Also Rechtsfahrgebot o.k. Aber das fand ich dann doch übertrieben. Vor allem wg. der Geschwindigkeit und weil der nahezu jede Lücke auf der rechten Spur nutzte um dann gleich wieder zurück zu ziehen.

Was meint Ihr?
Gruß Andy

Beste Antwort im Thema

Hallo, AndyW211320,

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 4. September 2016 um 16:09:17 Uhr:


Was meint Ihr?

so, wie Du es beschreibst, wollte der Audifahrer anderen zeigen, dass man auch bei höheren Geschwindigkeiten den rechten Fahrstreifen nutzen kann und hat sich somit vorbildlich verhalten.

Würden andere Fahrer, insbesondere dauerhafte Mittelspurfahrer, sich davon eine Scheibe abschneiden, müsste jemand wie der Audifahrer nicht mehr immer ganz nach rechts wechseln, denn da wären ja schon die anderen.

Viele Grüße,

Uhu110

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Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 14. Sep. 2016 um 12:3:11 Uhr:


Das ist doch mal ein gelungener Ansatz

Exakt, da du ja nicht sachlich argumentierst sondern selbst nur anderen Unwissenheit andichtest. Von daher sehe ich keine Notwendigkeit mit dir angemessen zu diskutieren. Stattdessen ein wenig diskreditierung, da du auf die Versuche meinerseits mit eben jener antwortest. Ich sehe, wir verstehen uns 😁

Edith, mal sehen wie lang der Thread noch offen bleibt. Argumentation lässt ja so langsam überall nach... 😉

Was für eine müssige Diskussion. Man sieht doch häufig genug, dass solche Leute bewusst das Rechtsfahrgebot überaus genau einhalten, um dem nachfahrenden Verkehr zu zeigen, dass es doch geht. Verstanden wird es zu vielleicht 10%, aber immerhin...

Zitat:

@Bobber07 schrieb am 14. September 2016 um 12:50:14 Uhr:



Zitat:

@alex.miamorsch schrieb am 14. Sep. 2016 um 12:3:11 Uhr:


Das ist doch mal ein gelungener Ansatz

Exakt, da du ja nicht sachlich argumentierst sondern selbst nur anderen Unwissenheit andichtest. Von daher sehe ich keine Notwendigkeit mit dir angemessen zu diskutieren. Stattdessen ein wenig diskreditierung, da du auf die Versuche meinerseits mit eben jener antwortest. Ich sehe, wir verstehen uns 😁

Edith, mal sehen wie lang der Thread noch offen bleibt. Argumentation lässt ja so langsam überall nach... 😉

Deine ständigen Sticheleien gehen mir inzwischen mächtig auf den ----such Dir was aus. Der Thread wird NICHT geschlossen und DU wirst auch nicht weiter drauf hinarbeiten - die Diskussion läuft jetzt ohne Dich!

twindance/MT-Moderation

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Da steht nämlich deutlich mehr, was du und deinesgleichens konsequent ignorieren. U.a., dass dem Audi-Fahrer anhand der im Eingangsbeitrag gegebenen Schilderung gerade KEIN verbotenes Verhalten unterstellt werden kann.

Du liest aber schon meine Beiträge und verstehst deren Inhalt? Es sieht nicht so aus, als wenn Dir das bisher in höherem Maße gelungen ist. Ich habe hier schon mehrfach mitgeteilt, dass das Verhalten des Audi-Fahrers nicht verboten war. Es "

hat niemand den Audi-Fahrer irgendeines konkreten Vergehens beschuldigt.

"

Und:

Könntest Du mal heraussuchen, wo ich geschrieben habe, man dürfe nicht rechts fahren?

"

Eine Antwort darauf bist Du bis jetzt schuldig geblieben, zwangsläufig.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Ein Spurwechsel per sé begründet keine erhöhte Betriebsgefahr.
(...)
Eine erhöhte Betriebsgefahr dürfte von einem verkehrstypischen Manöver und ohne fahrzeugspezifische, gefahrenerhöhende Eigenschaften (der Audi wäre weder übermäßig groß, schwer, etc.) nicht gegeben sein.

Sie DÜRFTE nicht gegeben sein? Ergehe Dich nicht in Mutmaßungen und subjektiven Spekulationen. Belege Deine These anhand von überprüfbaren Quellen. Mit Aktenzeichen und allem Drum und Dran. Los geht´s. Nicht nur wortreich schwafeln und Nebelkerzen werfen, sondern auch mal etwas abliefern. Aber da wird wohl nichts kommen. Das ist schließlich repräsentativ für Leute, denen es an der Fähigkeit fehlt, eine fundierte Diskussionen zu führen.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, wenn es brauchbare Quellen gibt, die belegen, dass allein der Spurwechsel die allgemeine Betriebsgefahr erhöht.

Du lässt Dich eines besseren belehren? Man soll die Hoffnung nie aufgeben. Also:
Kann ein Verschulden nicht nachgewiesen werden, dann ist bei einem Unfall die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Dabei "ist der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen". Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05

Was das OLG uns damit sagt: Fahrspurwechsel in Gegenwart anderer Fahrzeuge erhöht die Betriebsgefahr.

Dazu der Kommentar eines Anwaltes in seinem Blog:

Zitat:

Das Gericht argumentiert zutreffend, dass auf Seiten des Pkw der Spurwechsel, welcher bei herannahendem rückwärtigem Verkehr immer eine gewisse Gefahr darstellt, eine Erhöhung der grundsätzlichen Betriebsgefahr bedeutet.

Das war´s dann wohl zum Thema Betriebsgefahr und Spurwechsel.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Bisher habe ich dazu nichts entsprechendes gefunden.

Nun, vermutlich fehlt der Zugang zu entsprechenden Quellen. Vielleicht doch mal einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren.

Da der Audi-Fahrer bei >200 km/h und Links-Mitte-Rechts-Mitte-Links-Spurwechseln mehrfach überholt hat, folgend zur Erhöhung der Betriebsgefahr durch Überholvorgänge:
"Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war zudem erhöht, weil sie sich jeweils in einem Überholvorgang befanden, was ebenfalls unfallursächlich war." Quelle: OLG Oldenburg, Az. 3 U 69/11

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Was hat die erhöhte Betriebsgefahr des Tempos bitte für eine Relevant? Keine! Denn diese erhöhte Betriebsgefahr beruht allein auf dem Umstand der Geschwindigkeit, nicht darauf, ob diese links, rechts oder in der Mitte gefahren wurde. Führt (dich) also nicht weiter.

Es macht einen Unterschied, ob man bei fast freier Autobahn mit >200 km/h mit nur wenig Spurwechseln und Überholmanövern ruhig entlangzieht oder ob man bei diesem Tempo in Gegenwart anderer Fahrzeuge immer wieder über drei Spuren wechselt und dabei überholt. Warum noch eigens erklärt werden muss, dass das hohe Tempo eine Relevanz für die geschilderte Situation hat, ist mir ein Rätsel. Hier scheint jedes notwendige Gespür für die Anforderungen und Gefahren unterschiedlicher Verkehrslagen zu fehlen. Zur Verdeutlichung: Je schneller der Audifahrer fährt, desto mehr Spurwechsel vollzieht er und desto mehr Überholvorgänge sind nötig. Zur Relevanz des Tempos für das gesamte Gefahrenpotenzial:

Zitat:

Wer so fährt führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h ermöglicht es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Ebenso wird es unmöglich, ein leichtes Fehlverhalten anderer durch eigene, zumutbare Abwehrmaßnahmen aufzufangen. Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05

..

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Das einzige was zweifelsfrei feststeht ist, dass dem Fahrer beim Spurwechsel eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt (vgl. § 7 V StVO). Insofern bedürfte es daher eigentlich gar keiner erhöhten Betriebsgefahr mehr, wenn sich allein schon aus der ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltsverpflichtung eine Verletzung ergäbe. Dann wäre ohnehin ein (Mit-) Verschulden gegeben und es bedürfte keiner bloßen Mithaftung mehr.

2x "bedürfte" und 1x "ergäbe"? Da besteht wohl erhöhter Bedarf an Konjunktiv. 😁 Es wäre besser, wenn Du künftig auf diese Art von Do-It-Yourself-Juristerei verzichtest. Sie führt Dich und schlimmstenfalls auch noch andere nur in die Irre. Um mal Deine Worte zu gebrauchen: "Wenn man etwas liest, sollte man es auch verstehen, bevor man damit hausieren geht."

Nochmals dazu, in welchen Punkten der Audi-Fahrer die Betriebsgefahr erhöht hat:

  • deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (Tempo >200 km/h)
  • wiederholte Spurwechsel, die bei Anwendung von §7 Abs. 3c StVO vermeidbar gewesen wären
  • Überholmanöver

Zitat:

Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden. Quelle: OLG Oldenburg, Az. 3 U 69/11

Das hohe Tempo ist als ein besonderer Umstand zu werten, die überflüssigen Spurwechsel kommen hinzu, das Überholen unter diesen Umständen kommt noch obendrauf.

Die Haftung des Audi-Fahrers im Falle eines Unfalls würde ich mal oberhalb von 70 Prozent ansetzen, selbst wenn ihm einer vor die Nase gezogen wäre. Man kann die Fahrweise mit allerlei Attributen belegen, die hier schon gefallen sind. Doch "vorbildlich" würde kein Verkehrsrichter dieses Fahrverhalten benennen, darauf gebe ich Brief und Siegel. Solche grotesken Bewertungen findet man doch eher im V+S-Forum, basierend auf Wunschdenken .

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Nur großmäulige und selbstherrliche inhaltslose Beiträge, mit immer weiter ausschweifenden Mutmaßungen erfolgen stattdessen.
(...)
Und nun allen viel Spaß dabei die Glaskugeln zu polieren. Ich bin gespannt was als nächstes an "Fakten" kommt. Wildwechsel, Geisterfahrer oder vielleicht sogar eine Invasion der kleinen, grünen Marsmännchen.
(...)
Dann zeig mal bitte das Gericht, welches unter Wahrung der freien Beweiswürdigung deiner Ansicht zustimmt, wenn du dort vorträgst, dass deines Schwagers Kollegin, deren Schwippschwägerin den Bäckersjungen kennt, der von seinem Nachbarn gehört hat, dass der Weihnachtsmann dem Osterhasen, der den Nikolaus dabei gesehen haben soll, wie er...
(...)
Du willst schließlich auch nicht als Kinderschänder im Internet dargestellt werden, weil du so schöne Märchen erzählen kannst, oder?
(...)
Es gibt also doch noch Hoffnung, dass auch andere Wert auf Substanz bei Beiträgen legen

Der letzte Satz ist im Verbund mit den vorherigen Äußerungen wirklich ganz großes Kino. Alles nicht mehr ernstzunehmen, aber doch sehr unterhaltend. Vielen Dank dafür.

MfG, Tazio1935

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Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 14. September 2016 um 10:37:11 Uhr:


Das Rechtsfahrgebot ist ein klassischer Zielkonflikt des Straßenverkehrs: Sicher wird die Betriebsgefahr kurzfristig erhöht, wenn ein Spurwechsel erfolgt. Dieser ist aber um des flüssigen Verkehrs willen erforderlich und daher auch vorgeschrieben. Zumal die Betriebsgefahr immer auch eine zeitliche Dimension hat. Verglichen mit dauerndem Mittelspurschleichen oder Permanentlinksfahren ist die kurzfristig erhöhte Betriebsgefahr eines Spurwechsels völlig vernachlässigbar.

Danke. Dieses Textstück bitte in Stein gemeißelt.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 14. September 2016 um 10:37:11 Uhr:


Verglichen mit dauerndem Mittelspurschleichen oder Permanentlinksfahren ist die kurzfristig erhöhte Betriebsgefahr eines Spurwechsels völlig vernachlässigbar.

Die Betriebsgefahr eines Spurwechsels ist nicht losgelöst von der gefahrenen Geschwindigkeit zu betrachten. Bei >200 km/h und im Rahmen eines Überholmanövers ist die Betriebsgefahr eines Spurwechsels nicht "völlig vernachlässigbar", sondern erheblich erhöht.

MfG, Tazio1935

Bevor ihr euch jetzt noch 10x im Kreis dreht...

Der mathemasche Ansatz war eigentlich gar nicht so verkehrt, den hättet ihr nur etwas weiter ausführen sollen:

200 km/h = knapp 56 m/s

Wenn man für einen Spurwechsel inkl. Spiegel, Blinker, Schulterblick genau 1 Sek berechnet, dann hat er etwas mehr als 200m für die Fahrt von ganz links nach ganz rechts und wieder zurück nach ganz links zurückgelegt. Dabei ist er noch nichtmal "kurz" auf der rechten Spur verweilt, wie es in #1 steht. Und weil er scheinbar niemanden bedrängt, genötigt oder von der Straße geschossen hat, sprich: er hat die Sicherheitsabstände eingehalten, war da vermutlich, wenigstens auf der mittleren Spur, doppelt so viel Platz. In #1 steht auch nichts davon, dass er Fahrzeuge rechts überholt hätte, also könnte ganz rechts sogar noch mehr Abstand als auf der mittleren Spur gewesen sein.

Der Audifahrer hat sich wohl genauso "vorbildlich" verhalten, wie die ganzen sog. Mittelspurschleicher.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 22:46:37 Uhr:


...
Die Betriebsgefahr eines Spurwechsels ist nicht losgelöst von der gefahrenen Geschwindigkeit zu betrachten.

Das hat so auch niemand behauptet.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 22:46:37 Uhr:


...
Bei >200 km/h und im Rahmen eines Überholmanövers ist die Betriebsgefahr eines Spurwechsels nicht "völlig vernachlässigbar", sondern erheblich erhöht.

MfG, Tazio1935

Das ist deine - wie ich meine, unzutreffende - Interpretation der Dinge.

Die Erhöhung der Betriebsgefahr ergibt sich bei höheren Geschwindigkeiten generell (nämlich eben aus der größeren pro Zeiteinheit zurückgelegten Wegstrecke, die kurze Unaufmerksamkeiten gefährlicher machen; aus dem geschwindigkeitsbedingt höheren Gehalt kinetischer Energie, die sich bei einem Unfallgeschehen auf unerwünschte Weise realisieren kann (die Geschwindigkeit geht in die Gleichung immerhin im Quadrat ein), usw.).

Demgegenüber bewirkt der Spurwechsel bei eben einer solchen höheren Geschwindigkeit keine zusätzliche Erhöhung mehr, die einer Diskussion würdig wäre.

Außerdem möchte ich noch anmerken, dass die erhöhte Betriebsgefahr ein zivilrechtliches Konstrukt ist, um die Haftungsverteilung in verschiedenen Unfallsituationen angemessen in den Griff zu bekommen. Sie ist kein geeignetes Mittel, um Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu fordern.

Zunächst einmal – ein ernst gemeintes – Danke, dass du nunmehr Belege für deine Ansicht gebracht hast. Damit lässt es sich doch gleich viel besser „arbeiten“.

Insofern sehe ich derweil auch davon ab, hier weiter auf deine und auch meine bisherigen persönlichen Befindlichkeiten abzustellen und bemühe mich der gebotenen Sachlichkeit. Solltest du jedoch darauf bestehen, werde ich aber auch gerne diese erwidern.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, wenn es brauchbare Quellen gibt, die belegen, dass allein der Spurwechsel die allgemeine Betriebsgefahr erhöht.

Du lässt Dich eines besseren belehren? Man soll die Hoffnung nie aufgeben. Also:
Kann ein Verschulden nicht nachgewiesen werden, dann ist bei einem Unfall die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Dabei "ist der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen". Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05

Was das OLG uns damit sagt: Fahrspurwechsel in Gegenwart anderer Fahrzeuge erhöht die Betriebsgefahr.

Dazu der Kommentar eines Anwaltes in seinem Blog:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Das Gericht argumentiert zutreffend, dass auf Seiten des Pkw der Spurwechsel, welcher bei herannahendem rückwärtigem Verkehr immer eine gewisse Gefahr darstellt, eine Erhöhung der grundsätzlichen Betriebsgefahr bedeutet.

Ja, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Warum denn auch nicht? Niemand ist allwissen und niemand ist unfehlbar. Daher gäbe es keinen Grund, sich gerade nicht eines Besseren belehren zu lassen.

Ob das OLG Koblenz in diesem Urteil, in dem von dir zitierten Auszug, eine per se erhöhte Betriebsgefahr annimmt, lässt sich in der äußerst knappen Ausführung nicht zweifelsfrei erkennen. Es wird schließlich nur feststellt, dass die zu berücksichtigende gesteigerte Gefährlichkeit des Spurwechsels bei herannahendem rückwärtigen Verkehr gegeben ist. Dies stand so jedoch nicht in Abrede.

Das OLG Stuttgart (3 U 216/09) führt daher näher aus:
Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahren nur unter äußerster Sorgfalt durchgeführt werden (…). Es ist nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO untersagt, …
Eine erhöhte Betriebsgefahr allein aufgrund des Spurwechsels wird also nicht angenommen, sondern nur auf die erhöhte Sorgfalt verwiesen.

Ansonsten setzt sich das Urteil des OLG Koblenz überwiegend mit dem Aspekt der erhöhten Betriebsgefahr bei (deutlichem) Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auseinander und zielt abschließend auch darauf hin, da selbst bei (leichtem) Verschulden des Spurwechslers die Mithaftung aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr nicht gänzlich entfallen lassen könnten.

Wieso nun der Rechtsanwalt in seinem Blog, ohne weitere (begründende) Ausführungen, diesen Rückschluss aus der kurzen Darstellung zieht, kann ich nicht beurteilen. Das sei aber als juristische Auslegung zweifelsohne zugestanden.

Der BGH (VI ZR 126/99) stellt in seinem Urteil stattdessen wie folgt fest:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsgefahr […] allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen ist […]. Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise […] in Betracht.
In einem ordnungsgemäßen Spurwechsel ist ein solcher Umstand der Fehlerhaftigkeit oder Verkehrswidrigkeit aber gerade nicht per sé (also nahezu automatisch) zu erkennen. Daher nimmt BGH sogar einen doppelten Spurwechsel nicht als per sé erhöhte Betriebsgefahr an, sondern lässt diese Frage vielmehr offen (wenn es jedenfalls an der Unfallursächlichkeit mangelt).

Stattdessen wird das ausgeführt, was ich schon wiederholt dargestellt habe:
Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwägung – ebenso wie bei § 17 StVG – zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn diese feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., …).
Aber gerade das wird im vorliegenden Fall allein aufgrund des Eingangsbeitrages gerade nicht erfolgen können. Denn weder kann ihm ein verkehrswidriges Verhalten, noch ein fehlerhaftes Fahrverhalten konkret vorgeworfen und bewiesen werden. Das hast du doch selbst zugestanden. Eine erhöhte Betriebsgefahr geht daher wohl allein, jedenfalls weit vorrangig, von der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit aus.

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Oldenburg nicht entgegen. Denn darin wird wie folgt festgestellt:
Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden (…). […] Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war zudem erhöht, weil sie sich jeweils in einem Überholvorgang befanden, was ebenfalls unfallursächlich war (…).
Die erhöhte Betriebsgefahr wird somit auf einen – möglicherweise unzulässigen - Überholvorgang begründet, nicht jedoch auf den Spurwechsel allein.

Das mag jetzt sicherlich wieder kleinlich und wortglauberisch wirken, ist aber dennoch ein Unterschied. Anderenfalls hätte der BGH wohl beide Vorgänge irgendwann gleichgesetzt. Stattdessen wird weiterhin auch von den hier angeführten OLGen in Spurwechsel und Überholvorgänge unterschieden, wie sich aus den jeweiligen Entscheidungen ergibt.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Ein Spurwechsel per sé begründet keine erhöhte Betriebsgefahr.
(...)
Eine erhöhte Betriebsgefahr dürfte von einem verkehrstypischen Manöver und ohne fahrzeugspezifische, gefahrenerhöhende Eigenschaften (der Audi wäre weder übermäßig groß, schwer, etc.) nicht gegeben sein.

Sie DÜRFTE nicht gegeben sein? […]

Zitat:

Das war´s dann wohl zum Thema Betriebsgefahr und Spurwechsel.

Daher war’s das dann wohl zum Thema Betriebsgefahr und Spurwechsel doch noch nicht. Denn meine Aussage war, dass ein Spurwechsel allein keine per sé (also automatisch) erhöhte Betriebsgefahr begründet.
Die weiterführende Thematik der mangelnden Beweisbarkeit, bliebe davon aber ohnehin unberührt.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Was hat die erhöhte Betriebsgefahr des Tempos bitte für eine Relevant? Keine! Denn diese erhöhte Betriebsgefahr beruht allein auf dem Umstand der Geschwindigkeit, nicht darauf, ob diese links, rechts oder in der Mitte gefahren wurde. …

Es macht einen Unterschied, ob man bei fast freier Autobahn mit >200 km/h mit nur wenig Spurwechseln und Überholmanövern ruhig entlangzieht oder ob man bei diesem Tempo in Gegenwart anderer Fahrzeuge immer wieder über drei Spuren wechselt und dabei überholt. Warum noch eigens erklärt werden muss, dass das hohe Tempo eine Relevanz für die geschilderte Situation hat, ist mir ein Rätsel. Hier scheint jedes notwendige Gespür für die Anforderungen und Gefahren unterschiedlicher Verkehrslagen zu fehlen. Zur Verdeutlichung: Je schneller der Audifahrer fährt, desto mehr Spurwechsel vollzieht er und desto mehr Überholvorgänge sind nötig. Zur Relevanz des Tempos für das gesamte Gefahrenpotenzial:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Wer so fährt führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h ermöglicht es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Ebenso wird es unmöglich, ein leichtes Fehlverhalten anderer durch eigene, zumutbare Abwehrmaßnahmen aufzufangen. Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05


..

Wir kennen die exakte Verkehrssituation für den Audi-Fahrer noch immer nicht. Die erhöhte Betriebsgefahr kann daher unstreitig allein nur auf der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und gerade nicht der Fahrspurauswahl beruhen. Das stand aber, wie sich aus dem Gesamtkontext der zitierten Stelle ergibt, gar nicht in Abrede – und auch zu keinem anderen Zeitpunkt wurde die mögliche Gefahrpotenzierung aufgrund der Geschwindigkeit hinterfragt. Insofern bringt hier auch der Auszug des OLG Koblenz keine neue Erkenntnis.

Ein Spurwechsel ist und bleibt aber auch bei dieser Geschwindigkeit erlaubt. Er kann sogar verpflichtend sein, wenn gerade keine von der Ausnahme geregelte Situation mehr vorliegt. Und dies wäre - streng genommen - jedes Mal nach dem erfolgreichen Überholvorgang auf der linken Spur der Fall, wenn sich nicht unmittelbar der nächstfolgende Überholvorgang anschließt. Denn hier gäbe es nicht einmal eine Ausnahmeregelung, wie es sie für die mittlere Spur gibt.
Allein aufgrund dieses Umstandes würden sich die Annahme der erhöhten Betriebsgefahr aufgrund des Spurwechsels und die gesetzliche Verpflichtung des Autofahrers widersprechen. Die erhöhte Betriebsgefahr kann daher nur aufgrund des (abschließenden) Überholvorganges (neben der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit) beruhen.
(Und ja, der Konjunktiv passt hier durchaus, ohne das eigentliche Anliegen infrage zu stellen.)

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:



Zitat:

Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden. Quelle: OLG Oldenburg, Az. 3 U 69/11


Das hohe Tempo ist als ein besonderer Umstand zu werten, die überflüssigen Spurwechsel kommen hinzu, das Überholen unter diesen Umständen kommt noch obendrauf.
  • Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit stellt unstrittig eine erhöhte Betriebsgefahr dar.
  • Das Überholen eines Fahrzeuges – auch oder gerade unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit – kann ebenso eine erhöhte Betriebsgefahr begründen.

Aber ein alleiniger Spurwechsel kann allenfalls dann eine erhöhte Betriebsgefahr begründen, wenn er eine fehlerhafte oder rechtswidrige Fahrweise nachweisbar (so der BGH) darstellt und zudem unfallursächlich ist.

Wie aber soll das vorliegend gegeben sein? Oder willst du den Spurwechsel als immanenten Bestandteil des Überholvorganges doppelt für die Mithaftung heranziehen?

Zitat:

Die Haftung des Audi-Fahrers im Falle eines Unfalls würde ich mal oberhalb von 70 Prozent ansetzen, selbst wenn ihm einer vor die Nase gezogen wäre. Man kann die Fahrweise mit allerlei Attributen belegen, die hier schon gefallen sind. Doch "vorbildlich" würde kein Verkehrsrichter dieses Fahrverhalten benennen, darauf gebe ich Brief und Siegel. Solche grotesken Bewertungen findet man doch eher im V+S-Forum, basierend auf Wunschdenken .

Ich habe doch nirgends eine anderweitige Haftungsquote angenommen? Allein 50% Mithaftung ließen sich aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit begründen. Sollte der Audi-Fahrer fehlerhaft oder verkehrswidrig überholt haben, dann steigert sich der Anteil entsprechend, wenn kein vorrangiges Verschulden gegeben ist. Doch der Spurwechsel allein bliebe unbeachtlich.

Im Übrigen kann eine grob verkehrswidrige Fahrweise, wie bspw. das leichtfertige Ausscheren zum Überholen, durchaus auch die Mithaftung reduzieren oder gar entfallen lassen. Bloß weil einer schneller fährt, heißt es nicht, dass andere deswegen „Narrenfreiheit“ hätten.

Du erregst dich letztlich also allein an dem saloppen Attribut „vorbildlich“? 😕 Das sei dir zugestanden.
Aber wenn der Audi-Fahrer weder nachweislich fehlerhaft, noch nachweislich verkehrswidrig gehandelt hat, wie soll man das stattdessen bezeichnen? „Vorbildlich“ bedeutet schließlich nicht denknotwendiger Weise, dass etwas auch zweifelsfrei sinnvoll oder nützlich ist.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 14. September 2016 um 21:29:25 Uhr:


Alles nicht mehr ernstzunehmen, aber doch sehr unterhaltend. Vielen Dank dafür.

Wenn wir uns wechselseitig amüsante Kurzweil beschert haben, dann ist doch sowieso jedem gedient.
Wie aber eingangs ausgeführt, liegt mir ohnehin mehr an der Sachdebatte als an etwaigen persönlichen Befindlichkeiten.

Jetzt muss ich doch einmal kurz auf die oben jüngst zitierte Rechtsprechung eingehen:

Da wird das OLG Koblenz zitiert wie folgt:

"Kann ein Verschulden nicht nachgewiesen werden, dann ist bei einem Unfall die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Dabei "ist der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen". Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05"

und schlussgefolgert:

"Was das OLG uns damit sagt: Fahrspurwechsel in Gegenwart anderer Fahrzeuge erhöht die Betriebsgefahr."

Hach. Ohne jetzt ein Repetitorium in juristischer Methodenlehre abhalten zu wollen, ganz kurz und bündig: Nein. Das kann man aus diesem Urteil eben gerade nicht ableiten.

Was das OLG hier sagt, betrifft zunächst einen ganz anderen Fall als den Ausgangsfall des TE in #1, nämlich nicht einen sehr schnellen "Wiederrechtseinscherer", sondern den an so vielen anderen Stellen in diesem hübschen Forum wohl zu Recht gescholtenen "Eben-mal-kurz-Rauszieher". Denn, wie die Zitatstelle ja selber so schön ausführt, ging es um "nachfolgenden Verkehr". Es handelt sich im vom OLG entschiedenen Fall demnach um einen Unfall im gleichgerichteten Verkehr, wobei ein Fahrzeug im nachfolgenden Verkehr durch einen Spurwechsel eines gerade eben noch auf einer anderen Spur vorausfahrenden Fahrzeugs verunfallte.
Nachdem ein Fahrfehler (als haftungsrelevantes Verschuldenselement) nicht hat festgestellt werfen können, griff die Justiz zum Hilfsmittel der Abwägung der Betriebsgefahren beider beteiligter Fahrzeuge. Und kam dann zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des ehedem vorausfahrenden Fahrzeugs, das auf die Spur des nachfolgenden Verkehrs wechselte, durch eben diesen Spurwechsel im Vergleich zum regelgerecht fahrenden anderen unfallbeteiligten Fahrzeug erhöht war.
Dieses Ergebnis ist in meinen Augen für den entschiedenen Fall völlig richtig, es erlaubt aber keinerlei Aussage darüber, ob ein Spurwechsel, gleich welcher Art, grundsätzlich die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges signifikant erhöhe (und erst recht nicht darüber, ob das Gericht deshalb annimmt, dass ein Spurwechsel zu vermeiden sei).

Wohlgemerkt: Auch rechtlich und situationsbedingt korrektes Fahren kann mit Betriebsgefahr verbunden sein.

Zitat:

Original geschrieben von Blubber-AWD


Hach. Ohne jetzt ein Repetitorium in juristischer Methodenlehre abhalten zu wollen, ganz kurz und bündig: Nein. Das kann man aus diesem Urteil eben gerade nicht ableiten.
(...)
Dieses Ergebnis ist in meinen Augen für den entschiedenen Fall völlig richtig, es erlaubt aber keinerlei Aussage darüber, ob ein Spurwechsel, gleich welcher Art, grundsätzlich die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges signifikant erhöhe (und erst recht nicht darüber, ob das Gericht deshalb annimmt, dass ein Spurwechsel zu vermeiden sei).

Spurwechsel erhöht also nicht grundsätzlich die Betriebsgefahr? Nun, der Verkehrsrechtsanwalt Martin Rode schreibt zu dem Fall, dass "der Spurwechsel, welcher bei herannahendem rückwärtigem Verkehr immer eine gewisse Gefahr darstellt, eine Erhöhung der grundsätzlichen Betriebsgefahr bedeutet."
Das sehe ich auch so.

Hier nochmal die entscheidende Passage aus dem Urteil:

Zitat:

Ist also davon auszugehen, dass auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist, so muss die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) ist der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen.
Quelle: OLG Koblenz, Az. 12 U 1181/05

Ohne jetzt einen semantischen Diskurs über das Wort "immer" starten zu wollen: Immer heißt immer. Ein Spurwechsel beim Herannahen rückwärtigen Verkehrs ist immer gefahrvoll, so das OLG Koblenz. Und folglich erhöht er immer die Betriebsgefahr, sofern man nicht allein auf der BAB ist. Wenn das OLG nicht "immer" gemeint hätte, dann hätte es nicht "immer" geschrieben. Der Satz bedeutet zwingend, dass ein Spurwechsel bei herannahendem rückwärtigen Verkehr die Betriebsgefahr ausnahmslos erhöht. Also nicht nur in dem Fall, den das OLG Koblenz zu entscheiden hatte. (Schneller Motorradfahrer crasht auf Pkw, der nach links zog, um Einfädler auf die BAB zu lassen.)

Der entscheidende Satz aus dem Urteil wäre nur dann nicht auf unseren Fall anwendbar, wenn es keinen herannahenden rückwärtigen Verkehr gegeben hätte. Der TE äußert sich zu dem Punkt nicht. Aber nach meiner Erfahrung hat man auch bei >200 km/h noch mit herannahendem rückwärtigen Verkehr zu rechnen, wenn auch in viel geringerem Maße als bei 130 km/h.

Stattdessen aber läuft man mit 200 km/h häufiger auf langsameren vorausfahrenden Verkehr auf, der sich zudem noch links vor einem auf der Mittelspur befindet, so dass für EIN Überholmanöver ZWEI Fahrstreifenwechsel notwendig sind. Dies bedeutet ebenfalls eine Erhöhung der Betriebsgefahr.

Unter diesem Aspekt und bei Tempo 200 halte ich die Mittelspur für einen wesentlich risikofreieren Fahrstreifen als ausgerechnet die rechte Spur. Bei 200 km/h muss man erst ab Lücken von 750 m (= 30 Sekunden) wieder die rechte Spur nutzen. Wer klug fährt, nutzt die Möglichkeit, die § 7 Abs. 3c StVO bietet. Sie wurde eigens geschaffen, um beim Fahren auf 3-spurigen BAB das Risiko zu minimieren. Heißt im Umkehrschluss nun mal, dass man das Risiko erhöht, wenn man diese Möglichkeit nicht nutzt. Man kann nicht dafür belangt werden, aber das ist nicht der entscheidende Punkt.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Denn weder kann ihm ein verkehrswidriges Verhalten, noch ein fehlerhaftes Fahrverhalten konkret vorgeworfen und bewiesen werden. Das hast du doch selbst zugestanden. Eine erhöhte Betriebsgefahr geht daher wohl allein, jedenfalls weit vorrangig, von der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit aus.

Nein, eine erhöhte Betriebsgefahr geht aus von:

- erhöhter Geschwindigkeit

- Spurwechseln

- Überholmanövern

Nichts davon muss fehlerhaft oder verkehrswidrig sein. Bei einem Unfall hätte das Gericht Zeugen geladen, die die Fahrweise des Audi-Fahrers schildern, ein Gutachter wäre vielleicht bis wahrscheinlich auch hinzugezogen worden. Auf dieser Grundlage wäre die Haftung geregelt worden.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Allein aufgrund dieses Umstandes würden sich die Annahme der erhöhten Betriebsgefahr aufgrund des Spurwechsels und die gesetzliche Verpflichtung des Autofahrers widersprechen.

Stimmt, die Spurwechsel sind verpflichtend, wenn die Lücke groß genug ist. Trotzdem ist Annahme der erhöhten Betriebsgefahr beim Spurwechsel richtig. Das widerspricht sich nicht. Schließlich kann man die Zahl der Spurwechsel und damit die Betriebsgefahr dadurch reduzieren, dass man sich dem Tempo der meisten Fahrer um einen herum anpasst. Die Zahl der Überholvorgänge sinkt, und damit sinkt auch die Zahl der verpflichtenden Spurwechsel.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Aber ein alleiniger Spurwechsel kann allenfalls dann eine erhöhte Betriebsgefahr begründen, wenn er eine fehlerhafte oder rechtswidrige Fahrweise nachweisbar (so der BGH) darstellt und zudem unfallursächlich ist.

Nein. Das OLG Koblenz hat seine Feststellung zur erhöhten Betriebsgefahr durch Spurwechsel auf der Grundlage getroffen, dass "auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist."

Du hast den BGH so zitiert, dass als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise […] in Betracht kommt.

Damit hat der BGH aber nicht gemeint, dass ALLEIN eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise in Betracht kommt. Die Betriebsgefahr eines Lkws ist z. B. allein deshalb erhöht, weil es sich um einen Lkw handelt.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Du erregst dich letztlich also allein an dem saloppen Attribut „vorbildlich“?

Die hier diskutierte Fahrweise des Audi-Fahrers ist gewiss nicht zur Nachahmung empfohlen. Wer im Falle eines Crashs den Großteil der Kosten zu tragen hätte, weil von seiner Fahrweise in mehrfacher Hinsicht eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht, sollte für diese Fahrweise nicht obendrein glorifiziert werden.

Zitat:

Original geschrieben von alex.miamorsch


Aber wenn der Audi-Fahrer weder nachweislich fehlerhaft, noch nachweislich verkehrswidrig gehandelt hat, wie soll man das stattdessen bezeichnen?

Es wurden schon einige Attribute genannt. Grenzwertig trifft es ganz gut. Unklug und unnötig risikoreich passen auch. Andere hatten was von oberlehrerhaft geschrieben; das setzt aber voraus, dass man die Motivation des Audi-Fahrers kennt.

MfG, Tazio1935

Alter Falter - geht´s auch ´ne Spur kürzer?
Ein Pastor darf über alles reden - nur nicht über 15 Minuten ... 🙂

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 15. September 2016 um 21:48:21 Uhr:


Spurwechsel erhöht also nicht grundsätzlich die Betriebsgefahr? Nun, der Verkehrsrechtsanwalt Martin Rode schreibt zu dem Fall, dass "der Spurwechsel, welcher bei herannahendem rückwärtigem Verkehr immer eine gewisse Gefahr darstellt, eine Erhöhung der grundsätzlichen Betriebsgefahr bedeutet."
Das sehe ich auch so.

...

Stattdessen aber läuft man mit 200 km/h häufiger auf langsameren vorausfahrenden Verkehr auf, der sich zudem noch links vor einem auf der Mittelspur befindet, so dass für EIN Überholmanöver ZWEI Fahrstreifenwechsel notwendig sind. Dies bedeutet ebenfalls eine Erhöhung der Betriebsgefahr.

Was nicht passt, wird passend gemacht, gell?

Ein Spurwechsel vor herannahendem rückwärtigen Verkehr birgt zusätzlich die Gefahr, dass die Geschwindigkeit des von hinten Herannahenden im Rückspiegel fehleingeschätzt wird - und führt somit zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr.

Schert man mit 200 beim Überholen eines langsameren bis auf den rechten (von 3) Fahrstreifen ein, besteht diese Gefahrenerhöhung nicht.

Im Prinzip verbirgt sich im Eingangsbeitrag des TE nur eines, was unser Uhu schon trefflich auf den Punkt gebracht hat:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 4. September 2016 um 18:28:32 Uhr:



Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 4. September 2016 um 16:09:17 Uhr:


Was meint Ihr?

so, wie Du es beschreibst, wollte der Audifahrer anderen zeigen, dass man auch bei höheren Geschwindigkeiten den rechten Fahrstreifen nutzen kann und hat sich somit vorbildlich verhalten.

Würden andere Fahrer, insbesondere dauerhafte Mittelspurfahrer, sich davon eine Scheibe abschneiden, müsste jemand wie der Audifahrer nicht mehr immer ganz nach rechts wechseln, denn da wären ja schon die anderen.

Viele Grüße,

Uhu110

Einzig das Wörtchen "vorbildlich" war für das geschilderte Oberlehrergehabe deplatziert. Verständlich träfe es imho besser.

Wenn einer permanent Leuts zwingend mit Spurwechseln vom 2. auf den 3. Fahrstreifen zu überholen hat, nur weil die zu bequem/zu unfähig sind, sich halbwegs an das Rechtsfahrgebot zu halten, oder der Nachwelt, ebenfalls oberlehrerhaft, vor Augen führen müssen, dass sie - schlau wie sie sind 🙄- nicht zwingend nach rechts müssen, weil sie irgendwo etwas davon gelesen haben, dass dies bei Lücken rechts kleiner 20s entbehrlich sei,
dann kann man verstehen (aber nicht unbedingt gutheißen), dass dieser eine ihnen demonstrieren will, wie einfach es selbst bei noch höherer Differenzgeschwindigkeit zu den am Horizont auftauchenden Fahrzeugen möglich ist, auf die rechte Spur zu wechseln, noch ehe man diese erreicht.

Ohne jetzt das Fahren mit hohen Geschwindigkeiten zu rechtfertigen - rein faktisch ist es so, dass bei 200 km/h bei Spurwechseln die Wahrscheinlichkeit eigener Fehler "nach hinten" (Übersehen eines Schnelleren, der sich von hinten in Überholabsicht nähert) sinkt. Denn: Es gibt dann ja nur wenige, die schneller sind, und deren vdiff ist gering. (Wir diskutieren jetzt bitte nicht über Extremfälle.)

Das nur als Teilaspekt für die Betriebsgefahr-Diskussion.

Es bleibt selbstverständlich der Fakt, dass die Gefahr "nach vorn" (ein Langsamerer zieht raus) stark erhöht ist. Aber wie oben schon korrekt ausgeführt wurde, ist dies der hohen Geschwindigkeit an sich zuzurechnen, nicht der Nutzung irgendeiner Fahrspur.

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