Rechtsfahrgebot

Warum denken 80 % aller Fahrer, dass es innerorts auch ein Rechtsfahrgebot gibt?
Jeden Tag fahre ich auf der B17 durch Augsburg. Wir befinden uns hier innerhalb geschlossener Ortschaften. Ich darf mein Fahrstreifen also frei wählen. Ich übertreibe nicht wenn ich sage, dass auch jeden Tag von hinten mit Lichthupe, normaler Hupe oder sehr dichtes Auffahren gedrängelt wird, anstatt einfach rechts vorbei zufahren.

Beste Antwort im Thema

Ich sage es mal so wie ich es denke ohne Gewähr auf Richtigkeit.

Für viele heißt es Schwäche zeigen wenn man artig rechts fährt. Rechts fahren nur die Loser, Schleicher und Unfähigen. Links fahren die Könner, die Fähigen, die Chreme de la Chrome also.
So und wenn die Creme de la Chrome jemanden vor sich hat der langsamer fährt als sie selbst möchte, wird halt gedrängelt, das stellt eine primitive Art der Kommunikation dar, der Unfähige hat sich gefälligst nach rechts zu trollen, schließlich wurde die rechte Spur extra für ihn errichtet.

Anders kann ich mir diese Linksspurgeilheit auch in der Stadt nicht erklären.

Eine Ausnahme gibt es, da fahre ich auch nicht rechts, und zwar dann wenn alle 100 Meter ein zweite Reihe Parker steht, das nervt ständig hin und her zu springen.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 11. März 2016 um 23:01:57 Uhr:


Das erste Beispiel ist zwar die Rennbahnstraße in Weißensee, [...]

Ja, richtig. Ich verwechsele die immer.

Zitat:

Da haste dir wohl mit deinen Beispielen das falsche "Dummerchen" ausgesucht. Dieses "Dummerchen" kennt diese Straßen nämlich sehr gut. 😁

Warum sollte ich mir Dich ausgesucht haben? Jeder Ortsunkundige kann sich bei Steet View durch die Straße klicken und sich eine Meinung bilden. Rennbahnstraße Richtung Heinersdorf gibt es übrigens keine Gefahren am Straßenrand. Wie auch immer, Du bist ein Mitte-Fahrer, der Niemandem das Überholen gönnt und ich bin ein Rechts-Fahrer, der aber auch mal überholen will. Auf einen Nenner werden wir wohl niemals kommen.

Für diese Situation kannst Du mir sicher auch einige Gründe nennen, mittig zu fahren:

Cecilienstraße Berlin-Hellersdorf

(Bin heute dort langgefahren)

Es gibt innerorts kein Rechtsfahrgebot, weil man sich sonst nicht sinnvoll auf dem richtigen Abbiegestreifen einordnen könnte.

Nehme mal das vordere Auto zw. zwei Finger und schiebe sie bis an die weiße Linie.
Da wird das ganz schön eng, wenn einer überholen will, insbesondere, wenn man noch die diversen Einengungen, an denen Fußgänger und Radfahrer die Straße queren können/sollen, mit einbezieht.

Ist ja demzufolge auch nicht viel anders, als auf der Rennbahnstraße.
Ich weiß echt nicht was du willst. Deine Beispiele sind alles Straßen, wo ein "permanentes" Überholen, auf Grund verkehrsregelnder Fahrbahneinengungen nicht möglich ist und deshalb ein Hintereinanderfahren wesentlich verkehrssicherer ist, als wenn sich alle 200m die Autos wieder einspurig einsortieren müssten.

Als Beispiel noch einmal die Berliner Straße in Bucholz, Richtung Kluwe.
Ich stelle mir das gerade da vor, wo sie als Pasewalker Straße weitergeht, wenn man sich dann mit den überholenden Fahrzeugen und der Straßenbahn, der man ja hier die Vorfahrt gewähren muss, beschäftigen soll.

Wie willst du, die von hinten kommende Straßenbahn sehen, wenn du soweit rechts fährst, das man dich ständig überholt.

Deine Argumentation an diesen Beispielen,kommt mir eher so vor, als ob du ganz "stur" besonders verkehrsgerecht agieren möchtest, dabei aber die straßengegebenen Bedingungen in der Gesamtsituation nicht mit berüchtsichtigst.
Wie ich es schon erwähnte. Bei den von dir gezeigten Beispieleb, ist auf Grund der Gesamtsituation ein Hinterherfahren wesentlich verkehrssicherer.

Und noch etwas zu deinem Vorwurf:

Zitat:

Du bist ein Mitte-Fahrer, der Niemandem das Überholen gönnt

Mal ne Antwort von mir aus den "Aufreger Thread"

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 17:12:30 Uhr:



Zitat:

@Rigero schrieb am 14. März 2016 um 13:54:45 Uhr:



Hingegen mache ich gegenüber Fahrrradlenker(innen) stets zum rechten Bordstein dicht, so dass es rechts von meinem Auto kein Vorbeikommen mehr gibt (es sei denn, der Pedalritter weicht auf Fußgänger-/Radweg aus). Innerstädtisch, wartend bei Rotlicht an der Kreuzung. Ich mag nunmal keine Fahrräder wenige Zentimeter rechts neben dem Auto.

Siehste. Und ich lasse selbst mit nem LKW, wenn's die Situation erlaubt, auf der Rechten Seite genügend Platz, das der Radfahrer ungehindert durchkommt. Meistens danken sie es mir an der nächsten Einfahrt/Einmündung mit nem Schwenker nach rechts und einem Daumen hoch.

Ich bin der letzte, der anderen nichts gönnt.
Nur ich werde ganz bestimmt keine Verkehrssituatioinen heraufbeschwören, die an diversen Stellen, welche allgemein höhere Aufmerksamkeit benötigen, zu mehr Unübersichtsichkeit führen.

Und wenn ständig, innerhalb einer Fahrspur, von Nebeneinader in Hintereinander gewechselt werden müsste, dann erfordert das höhere Aufmerksamkeit und bringt an den verengenden Bereichen nur unötige Situationen hervor.

Mal davon abgesehen, das ich in Berlin zu 99% mit nem Sprinter, oder 8ter LKW unterwegs bin.
Da ist dann logischerweise noch weniger Platz, falls da wer links an mir vorbei möchte. 😉

Und ich werde dafür ganz bestimmt nicht die Bordsteinkannten, oder parkenden Autos rasieren.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 18:55:23 Uhr:


In dem Link geht es aber um eine Situation mit Gegenverkehr, wo, der offenbar Vorfahrtberechtigte, den aus einer Nebenstraße (rechts in den Gegenverkehr) Einbiegenden nicht genug Platz gelassen hat, weil er zu weit links gefahren ist.

Das hat absolut nichts mit den Ausnahmen aus §7 zu tun.

War das wirklich so schwer zu verstehen? 😕

Richtig wäre gewesen:

In dem Link geht es um eine Situation mit Gegenverkehr, wo der Vorfahrtberechtigte den aus einer Nebenstraße (rechts in den Gegenverkehr) Einbiegenden nicht genug Platz gelassen hat, weil er - mglw. (es ließ sich nicht mehr sicher feststellen) unter Verstoß gegen das auch innerorts geltende Rechtsfahrgebot - zu weit links gefahren ist, und unter Beachtung von §2 Abs. 2, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, jedenfalls in der Lage war, weiter rechts zu fahren, als er tatsächlich gefahren ist. Aus Sicht des Berufungsgerichts war ein - innerörtlicher - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot lediglich nicht sicher feststellbar.

Dass das mit der Ausnahmeregel der freien Fahrstreifenwahl innerorts nicht zu tun hat, ist doch selbstverständlich.

Rechtsfahrgebot ist trotzdem nicht das selbe wie rechts fahren.

Dann lerne du doch erst mal zu verstehen, was du aus deinem Link selber zitiert hast.

Mal ein Satz daraus
Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat.

Stammt aus jenem Textstück, das du selbst zitiert hast.
Und da wird erwähnt, das nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliegt.

Für mich ist dieser Fall eigentlich eher unter §1 einzustufen.
Obwohl ausreichend Platz, wurde zu wenig Rücksicht auf den Einbiegenden genommen, was den Unfall mit verursachte.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 14. März 2016 um 21:45:24 Uhr:


Rechtsfahrgebot ist trotzdem nicht das selbe wie rechts fahren.

Und wenn Du innerorts bei je einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung nicht rechts fährst und in den Gegenverkehr gerätst, verstößt Du trotzdem gegen das Rechtsfahrgebot.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 21:48:47 Uhr:


Dann lerne du doch erst mal zu verstehen, was du aus deinem Link selber zitiert hast.

Mal ein Satz daraus
Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat.

Stammt aus jenem Textstück, das du selbst zitiert hast.
Und da wird erwähnt, das nicht unbedingt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliegt.

Woraus im Umkehrschluss eindeutig zu erkennen ist, dass innerorts offensichtlich doch ein Rechtsfahrgebot grundsätzlich existiert.😉

Nee, ebend nicht "grundsätzlich".
Dann würde es ja heißen, das er ganz klar dagegen verstoßen hat.

´türlich grundsätzlich. 🙂

Grundsätzlich hatte er - zum Schutze des Gegenverkehrs - unter Beachtung des Rechtsfahrgebots den rechten Fahrstreifen zu befahren. Man war sich nur nicht sicher, ob er dieses Rechtsfahrgebot auch beachtet hatte - weil man sich nicht sicher festzulegen vermochte, wo die "Mitte" war.

Fest stand indes, dass er unter Befolgung des - innerorts nicht grundsätzlich außer Kraft gesetzten(!) - §2 Abs. 2 StVO ("es ist möglich weit rechts zu fahren!"😉 weiter rechts hätte fahren und so den Unfall hätte vermeiden können.

Wenn absolut, grundsätzliches Rechtsfahrgebot, so wie du es jetzt auslegst, besteht, dann ist es doch auch auf einspuriger Richtung egal, wo sich die Mittelinie konkret befindet.

Wenn das so ist, wie du es auslegst, dann bitte juristische Beispiele, oder ordnungsrechtliche, wo Fahrzeugführer dafür belangt wurden, weil sie, ohne jemanden zu behindern (auch bei ausreichend breiter Spur niemand behindern können), mittig der Fahrspur gefahren sind.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 21:48:47 Uhr:



Für mich ist dieser Fall eigentlich eher unter §1 einzustufen.
Obwohl ausreichend Platz, wurde zu wenig Rücksicht auf den Einbiegenden genommen, was den Unfall mit verursachte.

Das Gericht sah jedoch klar einen Verstoß gegen das Gebot, (in diesem Fall innerorts) möglichst weit rechts zu fahren:

Zitat:

Der Kläger hat dagegen, obwohl er das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erkannt hat, sein Fahrzeug nicht äußerst rechts gesteuert. Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist jedoch möglichst weit rechts zu fahren.

und wie man sieht, durchaus auch innerorts.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 22:22:53 Uhr:


Wenn absolut, grundsätzliches Rechtsfahrgebot, so wie du es jetzt auslegst, besteht, dann ist es doch auch auf einspuriger Richtung egal, wo sich die Mittelinie konkret befindet.

Das war dem erkennenden Gericht ja letztlich auch egal. Weil es sich in jedem Fall um einen Verstoß gegen das Gebot, (zum Schutz des Gegenverkehrs) möglichst weit rechts zu fahren, gehandelt habe.

Ihr redet euch das immer zu "engstirnig" nach irgendwelchen Vorschriften und zu wenig praxisbezogen.
Siehe meine Antworten auf die, von @Mischkolino aufgeführten Berliner Beispiele.

In dem Fall hat der Fahrzeugführer einfach nicht praktisch agiert, sondern stur. So nach dem Motto:

"Ich habe Vorfahrt, ich bin im Recht, also behalte ich meine Fahrsituatioin bei!"

Obwohl er schon frühzeitig, weil die Situation entsprechend erkennbar, ganz problemlos weiter rechts hätte fahren können.

Das Gericht hat festgestellt, das er weiter rechts fahren konnte, weil die Situation frühzeitig erkennbar und auseichend Platz war, obwohl er nicht zwangsläufig gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat.

Genau das sagt dieser Satz aus.

Er hat sich schlichtweg nicht Situationgerecht verhalten. Und weil es aber keine konkrete Regelung gibt, die Situationsgerechtes Verhalten vorschreibt (weil man kann nicht für jede Situation eine konkrete Regelung schaffen), hat man für diese Situation §2 als Basis der Mitschuld herangezogen.

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