Rechtsfahrgebot
Warum denken 80 % aller Fahrer, dass es innerorts auch ein Rechtsfahrgebot gibt?
Jeden Tag fahre ich auf der B17 durch Augsburg. Wir befinden uns hier innerhalb geschlossener Ortschaften. Ich darf mein Fahrstreifen also frei wählen. Ich übertreibe nicht wenn ich sage, dass auch jeden Tag von hinten mit Lichthupe, normaler Hupe oder sehr dichtes Auffahren gedrängelt wird, anstatt einfach rechts vorbei zufahren.
Beste Antwort im Thema
Ich sage es mal so wie ich es denke ohne Gewähr auf Richtigkeit.
Für viele heißt es Schwäche zeigen wenn man artig rechts fährt. Rechts fahren nur die Loser, Schleicher und Unfähigen. Links fahren die Könner, die Fähigen, die Chreme de la Chrome also.
So und wenn die Creme de la Chrome jemanden vor sich hat der langsamer fährt als sie selbst möchte, wird halt gedrängelt, das stellt eine primitive Art der Kommunikation dar, der Unfähige hat sich gefälligst nach rechts zu trollen, schließlich wurde die rechte Spur extra für ihn errichtet.
Anders kann ich mir diese Linksspurgeilheit auch in der Stadt nicht erklären.
Eine Ausnahme gibt es, da fahre ich auch nicht rechts, und zwar dann wenn alle 100 Meter ein zweite Reihe Parker steht, das nervt ständig hin und her zu springen.
168 Antworten
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 11. März 2016 um 08:52:12 Uhr:
Zitat:
Ist jetzt nicht wahr oder????
Es gibt also tatsächlich noch Schnarchnasen, die das nicht einmal am heimischen Rechner mit Google und WIKI Unterstützung nicht raffen, daß das Rechtsfahrgebot NICHT innerhalb gelschlossener Ortschaften gilt und was der Unterschied zwischen "möglichst rechts Fahren" und "den rechten Fahrstreifen benutzen" ist....
Traurig und erschreckend so was... Was wird den eigentlich in den Fahrschulen gelehrt? Oder wird nur noch abkassiert und den Lappen schnell gelasert?
HTCOffensichtlich ist das so! Und wer im Glashaus sitzt.....
Leider darf jeder im Internet seine Meinung kundtun und vielmals wird einfach Blödsinn geschrieben. Das "Rechtsfahrgebot" wird hier vielfach einfach mit dem "Recht auf freie Fahrstreifenwahl innerhalb geschlossener Ortschaften" gleichgesetzt - was aber falsch ist! Zeigt mir aber auch wieder, dass ihr nicht wirklich im Thema steckt und nur die Falschmeldungen aus dem Internet wiedergebt.
Für alle Nerds, die es einfach nicht wahrhaben wollen, empfehle ich folgende Gerichtsurteile, die sich mit Verstößen gegen das "Rechtsfahrgebot innerhalb geschlossener Ortschaften" befassen.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5112.php
http://www.verkehrslexikon.de/Module/RechtsFahrgebot.php
Hier nochmals ein Arbeitsmittel der Bayerischen Polizei, in welchem die Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot aufgeführt sind. Es wird nicht explizit auf "innerorts" hingewiesen, aber ich denke doch, dass daraus hervorgeht, dass die Kennzahlen auch innerorts gültig sind.
https://www.polizei.bayern.de/.../1318?...
Und abschließend nochmals, das "RECHTSFAHRGEBOT" hat nichts mit dem "Recht auf freie Fahrstreifenwahl" nach § 7 StVO zu tun!
N.T.
Du scheinst deine eigenen Zitatstellen nicht zu verstehen, dafür wirfts du aber ganz schön mit negativen Attributen um dich.
Wenn das alles so wäre wie du sagst, welchen Sinn würdest du denn in den Paragraphen 7 der STVO hineininterpretieren?
Ich glaube, die Antwort amüsiert mich jetzt schon....
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 12. März 2016 um 14:12:10 Uhr:
Du scheinst deine eigenen Zitatstellen nicht zu verstehen, dafür wirfts du aber ganz schön mit negativen Attributen um dich.
Wenn das alles so wäre wie du sagst, welchen Sinn würdest du denn in den Paragraphen 7 der STVO hineininterpretieren?
Ich glaube, die Antwort amüsiert mich jetzt schon....
Ich versuche es nochmals.
Das "Rechtsfahrgebot", § 2/II StVO:
Zitat:
§2/II StVO: Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
gilt auch in geschlossenen Ortschaften. Das "Rechtsfahrgebot" ist auch auf jedem Fahrstreifen an sich einzuhalten, man hat auch auf jedem Fahrstreifen entsprechend weit rechts zu fahren, ein Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen, überholten Radfahrern etc. ist einzuhalten. Die meisten Verstöße gegen das "Rechtsfahrgebot" werden dadurch begangen, dass zu weit an der Mittellinie gefahren wird, auch beim "Kurvenschneiden" handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot! Kommt es hier zu einem Verkehrsunfall, wird der "Schneidende" nach §§ § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit Schädigung, mit 100 € Bußgeld & 1 Punkt verwarnt.
Im § 2/I StVO wird die Fahrstreifenbenutzung
Zitat:
§2/I StVO: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
geregelt!
Der von dir genannte §7 sagt nur aus, dass a) bei dichtem Verkehr von diesem "Rechtsfahrgebot" abgewichen werden darf und b) innerhalb geschlossener Ortschaften der Fahrstreifen frei wählbar ist. Es steht in keinem Paragraphen der StVO, dass das "Rechtsfahrgebot" innerhalb geschlossener Ortschaften nicht befolgt werden muss!!!!
Es ist natürlich richtig, dass ich innerhalb geschossener Ortschaften die freie Fahrstreifenwahl habe und ich nicht den rechten Fahrstreifen nehmen muss. Dies hat aber nichts mit dem "Rechtsfahrgebot" zu tun - obwohl "umgangssprachlich" dies mit dem Rechtsfahrgebot fälschlicherweise assoziiert wird.
Ich lasse mich hier gerne eines Besseren belehren, wenn mir nur einer der hier schreibenden Googlewissenden mir den Paragraphen nennt, der den § 2/II StVO, "Rechtsfahrgebot" innerhalb geschlossener Ortschaften aufhebt. Achtung kommt mir nicht wieder mit dem § 7/III StVO, der bezieht sich auf den Paragraphen 2/I StVO "Fahrstreifenwahl".
N.T.
Komm, nu red dich nicht raus, in dem du all das, was andere deiner ursprünglich festgezurrten Meinung entgegensetzen (und das korrekt dargelegt), jetzt als einzig deinen Kenntnisstand in die Runde wirfst.
Das klingt nach dem Nicht-Zugeben-Wollen, argumentativ verloren zu haben. 😉
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 13:18:35 Uhr:
Es ist natürlich richtig, dass ich innerhalb geschossener Ortschaften die freie Fahrstreifenwahl habe und ich nicht den rechten Fahrstreifen nehmen muss. Dies hat aber nichts mit dem "Rechtsfahrgebot" zu tun - obwohl "umgangssprachlich" dies mit dem Rechtsfahrgebot fälschlicherweise assoziiert wird.
Völlig korrekt.
Wenn nämlich in freier Fahrstreifenwahl innerorts dann der linke Fahrstreifen benutzt wird, hat man beim Befahren desselben das Rechtsfahrgebot zu beachten.
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Zitat:
@Elk_EN [url=http://www.motor-talk.de/.../rechtsfahrgebot-t5619240.html?...]schrieb am 13. März 2016 um 16: Völlig korrekt.
Wenn nämlich in freier Fahrstreifenwahl innerorts dann der linke Fahrstreifen benutzt wird, hat man beim Befahren desselben das Rechtsfahrgebot zu beachten.
Wie meinst du das? Willst du damit sagen, dass man auf dem linken Fahrstreifen moeglichst weit rechts zu fahren hat oder wie ist deine Aussage zu verstehen?
Ich würd mal sagen, man fährt halbwegs mittig, damit man weder den Fahrzeugen auf der rechten Spur, als auch dem Gegenverkehr auf seiner linken Spur zu nahe kommt. 😉
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 13. März 2016 um 14:11:23 Uhr:
Komm, nu red dich nicht raus, in dem du all das, was andere deiner ursprünglich festgezurrten Meinung entgegensetzen (und das korrekt dargelegt), jetzt als einzig deinen Kenntnisstand in die Runde wirfst.Das klingt nach dem Nicht-Zugeben-Wollen, argumentativ verloren zu haben. 😉
..wo rede ich mich denn raus? Ich behaupte die ganze Zeit, dass das Rechtsfahrgebot auch innerhalb geschlossener Ortschaften gültig ist und das es einen Unterschied zwischen Rechtsfahrgebot und freier Wahl des Fahrstreifens gibt. Wenn du jetzt nicht in der Lage bist, meine Threads richtig zu lesen/interpretieren, kann ich aber auch nichts dafür.
N.T.
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 13. März 2016 um 16:25:56 Uhr:
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 13:18:35 Uhr:
Es ist natürlich richtig, dass ich innerhalb geschossener Ortschaften die freie Fahrstreifenwahl habe und ich nicht den rechten Fahrstreifen nehmen muss. Dies hat aber nichts mit dem "Rechtsfahrgebot" zu tun - obwohl "umgangssprachlich" dies mit dem Rechtsfahrgebot fälschlicherweise assoziiert wird.Völlig korrekt.
Wenn nämlich in freier Fahrstreifenwahl innerorts dann der linke Fahrstreifen benutzt wird, hat man beim Befahren desselben das Rechtsfahrgebot zu beachten.
Ganz genau, darunter versteht man das Rechtsfahrgebot. Und das ist auch in geschossener Ortschaft gültig!
N.T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 20:22:06 Uhr:
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 13. März 2016 um 16:25:56 Uhr:
Völlig korrekt.
Wenn nämlich in freier Fahrstreifenwahl innerorts dann der linke Fahrstreifen benutzt wird, hat man beim Befahren desselben das Rechtsfahrgebot zu beachten.Ganz genau, darunter versteht man das Rechtsfahrgebot. Und das ist auch in geschossener Ortschaft gültig!
N.T.
Du bist ja tolle lahme Ente. Seit wann hast du denn die Interpretationshohheit über den Begriff Rechtsfahrgebot?
Da will sich doch wieder jemand richtig wichtig machen. Der ganze Thread dreht sich darum, ob man innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten Fahrstreifen nutzen muss oder nicht, der TE leitet ein mit "Rechtsfahrgebot".
Du Witzbold redest seitenweise gegenan und implizierst, dass du das genau nicht so siehst. Obendrein bringt du Linkbeispiele, die nichts, aber auch gar nichts mit der Fragestellung zu haben (Kreisverkehr...).
Jetzt werde ich mal spitzfindig: wo du kluger Mensch ist irgendwo in der STVO, die hier mehrfach zitiert wurde, auch nur an einer Stelle die Rede vom "Rechtsfahrgebot"? Diese Terminologie existiert dort gar nicht!
Es wird geredet von "rechten Fahrstreifen verwenden", " äußerst rechts fahren" und dergleichen.
Im gemeinen Sprachgebrach ist mit Rechtsfahrgebot das Befahren des rechten von mehreren vorhandenen Fahrstreifen gemeint, und nichts anderes - auch ableitbar aus Urteilen dazu.
Rechtsfahrgebot könnte ich aus Stehgreif mal wie folgt definieren:
1) Rechtsverkehr, wie in D vorgeschrieben. Ich glaube, um darum geht es in Paragraph 2, Art 1 der STVO (woanders steht nämlich nichts dazu, dass wir hier nicht Links fahren)
2) Verpflichtung, auf einem Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren
3) Verpflichtung, bei mehreren Fahrstreifen in eine Richtung den rechten zu nehmen
Also du Held, sechs Seiten Thread für den A...., weil ein Oberkluger am Ende meint die Katze aus dem Sack lassen zu müssen.
Also, am Ende sind wir uns alle einig und es wurde alles gesagt, nur nicht von jedem...
Zitat:
Jetzt werde ich mal spitzfindig: wo du kluger Mensch ist irgendwo in der STVO, die hier mehrfach zitiert wurde, auch nur an einer Stelle die Rede vom "Rechtsfahrgebot"? Diese Terminologie existiert dort gar nicht!
Ganz so ist es aber nicht
§7 (1)
Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, ...
Ist halt nur nicht als eigenständiges Wort niedergeschrieben.
Aber ansonsten, wie ich es schon schrieb.
Da möchte einer seine argumentative Niederlage nicht eingestehen. 😉
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 13:18:35 Uhr:
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 12. März 2016 um 14:12:10 Uhr:
Du scheinst deine eigenen Zitatstellen nicht zu verstehen, dafür wirfts du aber ganz schön mit negativen Attributen um dich.
Wenn das alles so wäre wie du sagst, welchen Sinn würdest du denn in den Paragraphen 7 der STVO hineininterpretieren?
Ich glaube, die Antwort amüsiert mich jetzt schon....Ich versuche es nochmals.
Das "Rechtsfahrgebot", § 2/II StVO:
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 13:18:35 Uhr:
Zitat:
§2/II StVO: Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
gilt auch in geschlossenen Ortschaften. Das "Rechtsfahrgebot" ist auch auf jedem Fahrstreifen an sich einzuhalten, man hat auch auf jedem Fahrstreifen entsprechend weit rechts zu fahren, ein Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen, überholten Radfahrern etc. ist einzuhalten. Die meisten Verstöße gegen das "Rechtsfahrgebot" werden dadurch begangen, dass zu weit an der Mittellinie gefahren wird, auch beim "Kurvenschneiden" handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot! Kommt es hier zu einem Verkehrsunfall, wird der "Schneidende" nach §§ § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit Schädigung, mit 100 € Bußgeld & 1 Punkt verwarnt.
Im § 2/I StVO wird die Fahrstreifenbenutzung
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 13:18:35 Uhr:
Zitat:
§2/I StVO: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
geregelt!
Der von dir genannte §7 sagt nur aus, dass a) bei dichtem Verkehr von diesem "Rechtsfahrgebot" abgewichen werden darf und b) innerhalb geschlossener Ortschaften der Fahrstreifen frei wählbar ist. Es steht in keinem Paragraphen der StVO, dass das "Rechtsfahrgebot" innerhalb geschlossener Ortschaften nicht befolgt werden muss!!!!
Es ist natürlich richtig, dass ich innerhalb geschossener Ortschaften die freie Fahrstreifenwahl habe und ich nicht den rechten Fahrstreifen nehmen muss. Dies hat aber nichts mit dem "Rechtsfahrgebot" zu tun - obwohl "umgangssprachlich" dies mit dem Rechtsfahrgebot fälschlicherweise assoziiert wird.
Ich lasse mich hier gerne eines Besseren belehren, wenn mir nur einer der hier schreibenden Googlewissenden mir den Paragraphen nennt, der den § 2/II StVO, "Rechtsfahrgebot" innerhalb geschlossener Ortschaften aufhebt. Achtung kommt mir nicht wieder mit dem § 7/III StVO, der bezieht sich auf den Paragraphen 2/I StVO "Fahrstreifenwahl".
N.T.
Hallo,
ich glaub, Du schreibst da etwas durcheinander:
Rechtsfahrgebot bedeutet, dass man bei mehreren Fahrstreifen wenn möglich immer den rechten benutzen muss.
Dieses Rechtsfahrgebot gilt nicht...
...in Ortschaften (ohne Autobahn), denn da hat man bei mehreren Fahrstreifen die freie Wahl, kann also so lange man lustig ist, auf dem linken Fahrstreifen fahren. Würde innerorts das Rechtsfahrgebot gelten, muss ich möglichst rechts fahren und habe somit ja keine freie Fahrstreifenwahl.
...bei Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen für eine Richtung. Siehe §7 Absatz 3c StVO.
...bei Linksausfahrten auf der Autobahn. Da muss man doch glatt auf der linken Spur abbremsen und der durchgehende Verkehr rauscht rechts an einem vorbei...
Merke:
Es muss nicht alles klitzeklein in Paragraphen geregelt sein. Ein bischen logisches Denken ist bei der StVO schon gefordert. So ergibt sich manche Regel von alleine.
Grüße,
diezge
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 13. März 2016 um 20:22:06 Uhr:
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 13. März 2016 um 16:25:56 Uhr:
Völlig korrekt.
Wenn nämlich in freier Fahrstreifenwahl innerorts dann der linke Fahrstreifen benutzt wird, hat man beim Befahren desselben das Rechtsfahrgebot zu beachten.Ganz genau, darunter versteht man das Rechtsfahrgebot. Und das ist auch in geschossener Ortschaft gültig!
N.T.
Blödsinn, hier steht die Bedeutung des Rechtsfahrgebots:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfahrgebot
HTC
Hallo,
ich habe noch was gefunden:
http://www.bussgeldkatalog.de/rechtsfahrgebot/
Siehe unter 2. Rechtsfahrgebot innerorts:
"Das Rechtsfahrgebot innerorts gilt für Kfz bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) nicht."
Grüße,
diezge
Wenn es innerorts angeblich kein Rechtsfahrgebot gibt, stellt sich allerdings die Frage, weshalb deutsche Gerichte bei der Urteilsfindung sich mit der Frage auseinandersetzen, ob einem der Beteiligten bei dem innerstädtisch erfolgten Verkehrsunfall nicht womöglich ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten ist?
Z.B. hier: Klick
Zitat:
Der Kläger hat dagegen, obwohl er das herannahende Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erkannt hat, sein Fahrzeug nicht äußerst rechts gesteuert. Zwar kann im Hinblick auf die unklaren Straßenmarkierungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er hierbei einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist jedoch möglichst weit rechts zu fahren. Wie sich aus der vom Sachverständigen gefertigten Unfallskizze ergibt, hätte er ohne Probleme weiter rechts fahren können.
In dem Link geht es aber um eine Situation mit Gegenverkehr, wo, der offenbar Vorfahrtberechtigte, den aus einer Nebenstraße (rechts in den Gegenverkehr) Einbiegenden nicht genug Platz gelassen hat, weil er zu weit links gefahren ist.
Das hat absolut nichts mit den Ausnahmen aus §7 zu tun.
Euer logisches Verständnis lässt aber manchmal, hier und da, gewaltig grübeln.