Rechts vor Links - Ausnahmen
HI,
wurde schon mehrfach in einem Wohngebiet mit 30er Zone von Autofahrern angehupt, die meinten, weil sie von rechts kommen, haben sie Vorfahrt... hier ist :
erstens ein abgesenkter Bordstein
zweitens verkehrsberuhigte Zone mit Zeichen 326 bzw. 325
Soweit ich weiss, sind Fahrzeuge, die aus diesen Strassen kommen wartepflichtig und haben keine Vorfahrt - oder hat sich da zwischenzeitlich was geändert und ich bin zurecht angehupt worden ?
Langsam nervt mich das...
Gruß cocker
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von cocker
aber da ich mich in einer 30er Zone befinde nun doch?
Versteh ich das richtig?
das wäre mir auch neu.
abgesenkter bordstein ist immer der durchgehenden straße untergeordnet...egal ob von links, rechts, oben, unten, hinten...
und auch egal, ob spielstraße, tempo 30 oder sonstwas.
so kenne ich das zumindest.
174 Antworten
Zitat:
@birscherl schrieb am 6. November 2014 um 17:02:07 Uhr:
Komischerweise vertreten aber viele Richter eine gegenteilige Meinung
Quelle?
Hallo. klinke mich jetzt aus, hat Spass gemacht
N8
hajotterr
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. November 2014 um 18:50:29 Uhr:
Quelle?Zitat:
@birscherl schrieb am 6. November 2014 um 17:02:07 Uhr:
Komischerweise vertreten aber viele Richter eine gegenteilige Meinung
Mit ein bisschen googeln kommst du immerhalb weniger Sekunden auf sich völlig widersprechende Urteile.
Du mußt googeln, nicht ich.
Aber nee, muß nicht sein. Alles gut.
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Wieso muss ich? Ich weiß es ja schon, du noch nicht.
Richtig. Aber weißt du, wer etwas behauptet, muß es auch belegen. Und nicht andersrum. Ich muß dir nicht das Gegenteil beweisen. Klingt gemein, ist aber so Brauch.
Das nur zur Erklärung. Wie gesagt, praktisch mußt du es jetzt und hier nicht nachholen. Ist OK.
Also, da du mit dem Googlen wohl noch Schwierigkeiten hast, hab ich dir ein paar Urteile rausgesucht:
pro Bordstein wartepflichtig:
http://www.streifler.de/...-links-bei-abgesenktem-bordstein-_3090.html
http://www.kanzlei-heskamp.de/.../332-lg-hagen-urteil-vom-141107
pro RvL:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5367.php
Und so weiter. War doch nicht so schwer :-)
Dankeschön, damit hast du deine Behauptung nun tatsächlich belegt. So ist das brav.
Zu der infantilen Bemerkung "da du mit dem Googlen wohl noch Schwierigkeiten hast" darfst du dir gern noch mal meinen vorigen Beitrag durchlesen. Diesmal aufmerksam. Du hast ihn nämlich offensichtlich beim ersten Lesen nicht verstanden.
Cocker , du machst einen Fehler , du redest immer von Hauptstraße , sowas gibt es in dem Zusammenhang nicht .
Derjenige der von dem - abgesenkten- Bordstein kommt ist wartepflichtig , weil er aus einer EINFART kommt . Egal ob da vorher ein -verkehrsberuhigter Bereich - oder eine Grundstückseinfahrt war .
Das ist das Merkmal des abgesenkten Bordsteins , als Faustformel .
Vorfahrt gibt es nur wenn sich zwei Straßen treffen.
Der Begriff Hauptstraße wird fälschlicherweise bei Vorfahrtstraßen benutzt , allerdings glaube ich nicht , dass das hier der Fall ist .
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 7. November 2014 um 17:05:04 Uhr:
… Derjenige der von dem - abgesenkten- Bordstein kommt ist wartepflichtig , weil er aus einer EINFART kommt …
Nö. Mit Einfahrt hat das überhaupt nichts zu tun.
Es ist von den Vorschriften her aber tatsächlich mit einer Einfahrt vergleichbar: niemals Vorfahrt gegenüber anderen Verkehrsrichtungen, Fußgänger haben Vorrang.
@giovannibastanza - wartepflichtig, weil von einem abgesenkten Bordstein kommt. Leider NEIN, sonst gäbe es nicht diesen Hickhack. Der Absenker ist eine Zugangshilfe von der Gemeinde geschaffen, Wer von rechts aus einer gleichberechtigten Strasse kommt, hat Vorfahrt - ob da die Gemeinde nun zufällig einen Bordstein gebaut hat oder nicht. Siehe auch dazu das folgende BGH-Urteil:
• BGH v. 14.10.1986:
Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint. Schwierigkeiten, derartige "überführte" Zufahrten als vorfahrtberechtigte Einmündungen zu erkennen, sind über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des StVO § 11 Abs 2 aufzufangen. Der Verkehr auf einer solchen "überführten" Zufahrt muss sich, wenn das sich ihm bietende Gesamtbild keinen Raum für ein Vertrauen in die Beachtung seiner Vorfahrt durch den querenden Verkehr zulässt, wie der Benutzer einer Grundstücksausfahrt besonders sorgfältig verhalten.
emm eff gee
hajotterr
Das kannst du gebehtsmühlenartig noch tausende Male wiederholen, es ist und bleibt trotz BGH-Urteil unklar, weil andere Gerichte immer noch anders entscheiden, wie jüngere Urteile ja klar belegen.
Der BGH hat im Regelfall doch etwas mehr Gewicht als untere Gerichte.
Einzelurteile sind übrigens schon deshalb meist schlecht zu bewerten, weil wir die Unfallstellen nicht kennen. Das BGH-Urteil ist dagegen so allgemein formuliert ("die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße"😉, daß es tatsächlich auch allgemein verwendet werden kann. Ich würde dem schon einer höhere Qualität zumessen.
Das hilft dir nur nichts, wenn du in einer unteren Instanz verloren hast, weil das BGH-Urteil den Richter nicht interessiert. Klar, man kann dann sagen "Aber nach BGH hatte ich Recht, muss halt trotzdem zahlen". Mein Ding ist es nicht.