Rechts vor Links - Ausnahmen
HI,
wurde schon mehrfach in einem Wohngebiet mit 30er Zone von Autofahrern angehupt, die meinten, weil sie von rechts kommen, haben sie Vorfahrt... hier ist :
erstens ein abgesenkter Bordstein
zweitens verkehrsberuhigte Zone mit Zeichen 326 bzw. 325
Soweit ich weiss, sind Fahrzeuge, die aus diesen Strassen kommen wartepflichtig und haben keine Vorfahrt - oder hat sich da zwischenzeitlich was geändert und ich bin zurecht angehupt worden ?
Langsam nervt mich das...
Gruß cocker
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von cocker
aber da ich mich in einer 30er Zone befinde nun doch?
Versteh ich das richtig?
das wäre mir auch neu.
abgesenkter bordstein ist immer der durchgehenden straße untergeordnet...egal ob von links, rechts, oben, unten, hinten...
und auch egal, ob spielstraße, tempo 30 oder sonstwas.
so kenne ich das zumindest.
174 Antworten
Hier mal ein entsprechendes Bild, daraus sollte einiges erkennbar sein.
Das ist jetzt nicht dein Ernst!?
Ich weiß, wie ein abgesenkter Bordstein aussieht.
Dass zwangsläufig immer ein Gehweg dahinter verlaufen muss....das solltest du bitte mal belegen. Ich dachte eher an eine Kommentierung, ein Urteil. Und kein Bildchen.
Anders gefragt: Wie würdest du das auf dem von MartinSHL geposteten Bild nennen?
Zitat:
@BMWRider schrieb am 6. November 2014 um 14:38:33 Uhr:
Quelle?Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. November 2014 um 14:21:20 Uhr:
Bitte beachten: Der Begriff "abgesenkter Bordstein" bezieht sich auf Nebenstraßen, deren Einmündung (als Verkehrsberuhigungsmaßnahme) über den Gehweg der Hauptstraße geführt ist, oft einspurig. Dieser Gehweg muß neben der Hauptstraße durchgehend als solcher vorhanden und erkennbar sein.
Eigenes Denken und der Umkehrschluß aus folgendem Zitat (BGH 14.10.1986 Az: VI ZR 139/85):
Zitat:
Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint.
Das beantwortet hoffentlich auch deine Frage nach der Bewertung des Bilds von MartinSHL.
Zitat:
@BMWRider schrieb am 6. November 2014 um 15:00:41 Uhr:
Das ist jetzt nicht dein Ernst!?
Ich weiß, wie ein abgesenkter Bordstein aussieht.
Schön!
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Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. November 2014 um 15:05:15 Uhr:
Eigenes Denken und der Umkehrschluß aus folgendem Zitat (BGH 14.10.1986 Az: VI ZR 139/85):Zitat:
@BMWRider schrieb am 6. November 2014 um 14:38:33 Uhr:
Quelle?
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. November 2014 um 15:05:15 Uhr:
Das beantwortet hoffentlich auch deine Frage nach der Bewertung des Bilds von MartinSHL.Zitat:
Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint.
Ja, das ist die Antwort.
Warum nicht gleich so, sondern erstmal so arrogant rumeiern?
Hallo BMWRider, hier und mir geht es nicht darum Recht zu haben sondern zu klären was Recht ist und Recht ist nun mal in Gesetzen geregelt. Da wir in D nun mal (zum Glück) kodifiziertes Recht und kein kasuelles Recht haben, ist es manchmal nicht so einfach die Rechtlage im Einzelfall zu klären - aber das hat mit dem formalen Recht nichts zu tun. Bei Beurteilungen ist ggf. auch zu berücksichtigen, was "die Mehrheiz der recht und billig Denkenden glaubt, das sei." Wenn ich aus einer Strasse komme und auf einer anderen, gleichberechtigten Strasse rechts abbiegen will und von links kommt einer angebraust, werde ich mit der Konsequenz einen Unfall zu produzieren nicht meine Vorfahrt erzwingen. Aber das ist Einzellfall und Verhalten, hat allenfalls mit Vernunft und nichts mit dem formalen Recht nichts zu tun.
emm eff gee
HeinzJ.Rüb
Ich habe das in der Fahrschule anders beigebracht bekommen. Hat man da RvL beachtet, wäre das in der Prüfung ein Durchfallgrund gewesen.
Das zeigt, wie unklar die Regelung ist, wenn sie nichtmal Fahrlehrer und Prüfer kennen.
Zitat:
@BMWRider schrieb am 6. November 2014 um 15:10:15 Uhr:
Warum nicht gleich so, sondern erstmal so arrogant rumeiern?
Das ist eine reine Zuschreibung von dir, was soll ich darauf antworten?
@BMWRider, habe von Anfang an formuliert:"Das Ammenmärchen ist nicht tot zu kriegen."
Die Vorgaben siner Prüfungskommission haben zwar Auswirkung auf das Prüfungsergebnis, aber sind nicht zwingwnd Recht. Standardantwort eines Rechtsanwaltes:"Es kommt darauf an........"
Sprichwort: Gegen Unwissenheit kämpfen selst Götter vergeblich-
§8 StVO ist eindeutig aber §10, der ein anderes Erkenntnisobjekt zu Gegenstand hat, wird hier heftig vermengt und dann kommt der "logische Schluß": Die Affen fressen gerne Bananen. Leistungssportler essen gerne Banananen." Wenn bei zwei Gleichungen die rechten Seiten gleich sin, sind die linken Seiten auch gleich - folglich:
Leistungssportler sind Affen! - ist doch logisch? oddrr
Wenn einer aus seinem Hof über einen Borstein kommend keine Vorfahrt hat, dann hat nach dieser Logik einer, der aus einer gleichberechtigten Stra0e über einen Bordstein kommt natürlich auch keine Vorfahrt! Das ist schiere Logik - iss doch loogisch
emm eff gee
HeinzJ.Rüb
Komischerweise vertreten aber viele Richter eine gegenteilige Meinung – dass deine Einschätzung somit falsch sein könnte, hast du dir noch nie überlegt? Wie kommen Richter denn dazu, aufgrund von Ammenmärchen Urteile zu fällen?
Zitat:
@BMWRider schrieb am 6. November 2014 um 14:46:20 Uhr:
Ich behaupte nicht, dass ich Recht habe, bin selber unsicher. Aber ich stelle mich auch nicht mit aller Gewissheit hin und meine ich hätte Recht, kann dies aber nicht vernünftig begründen.
Vielleicht schaffe ich eine "logische" Begründung...
Der §10 heißt "Einfahren und Anfahren" und behandelt meiner Meinung nach genau dieses Thema. Von Vorfahrt ist im gesamten Text nicht einmal die Rede, nur von besonderer Vorsicht, was wohl kaum die treffende Umschreibung für "Wartepflichtig" wäre.
Der §8 dagegen hat die Überschrift "Vorfahrt", und genau darüber geht es im gesamten Text. Es werden alle Verkehrszeichen gelistet, die die standardmäßige Rechts-vor-Links Regel außer Kraft setzten, von einem abgesenkten Bordstein ist aber leider nicht die Rede.
Also ist dieser vorfahrttechnisch gesehen irrelevant.
Genügt diese Begründung?
Zitat:
@birscherl schrieb am 6. November 2014 um 17:02:07 Uhr:
Komischerweise vertreten aber viele Richter eine gegenteilige Meinung – dass deine Einschätzung somit falsch sein könnte, hast du dir noch nie überlegt? Wie kommen Richter denn dazu, aufgrund von Ammenmärchen Urteile zu fällen?
1. Kennen wir nicht jeden Einzelfall, wo ein Richter angeblich (war beriets ein Urteil im Threat verlinkt?) so geurteilt hat, dass der von rechts kommende, der über einen abgesenkten Bordstein muss, wartepflichtig gewesen wäre - eventuell hat es auch andere Gründe für irgendwelche Entscheidungen gegeben
2. Sind auch Richter nur Menschen, die zuweilen merkwürdige oder eindeutig falsche Urteile fällen, die von höheren Instanzen kassiert werden
3. interessieren Amtsgerichtsurteile aus KleinKleckerdorf nicht, weil solche keine allgemein bindene oder Präzedenzwirkung haben
4. Sind wir alle vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand, denn es wird ein Urteil gefällt und kein Recht gesprochen.
@birscherl, moin, deine Vermutung, dass Richter unfehlbare Mernschen seien, ist halt Deine Meinung.
Ich habe mehrfach daraufhingewiesen, das ich die Verkehrsgerichtsbarkeit au0en vor lasse - habe dameine Gründe.
Dass meine Einschätzung falsch sein könnte, ist für mich fast eine Selbstverständlichkeit. Ich habe keinerlei Probleme auf einem Irrweg eine Kehrtwendung zu machen, nur - das muss mir einer Beweisen und das konnte bisher noch Keiner. Fahrlehrer sind Menschen die einen shop machen und weitererzählen, was man ihnen erzählt hat und die Tatsache, dass Richter unterschiedlich entscheiden, bestätigt mich eher in meiner Meinung - wenn ALLE Richter anders entschieden, käme ich vielleicht ins Grübeln.
§8StVO ist eindeutig und dann haben wir noch ein BGH-Urteil. Wenn 2 gleichberechigte Strassen zusammentreffen gilt rechts vor links, selbst wenn der von rechts kommende meinte das sei eine Zufahrt..........
Zur Gerichtsbarkeit - es gilt das Verhandlungsgebot und wenn nichts anderes vorgetragen wird, wird auch nach einem Ammenmärchen geurteilt. Ist nun mal so!
emm eff gee
HeinzJ.Rüb
Ich sehe noch ein aktuelleres BGH-Urteil in diesem Zusammenhang: BGH 20.11.2007, Az. VI ZR 8/07
( http://openjur.de/u/76632.html )
Da kann ein abgesenkter Bordstein eben doch Bedeutung haben.
Gleichzeitig gibt es auch noch mal Auskunft über Abstände von Schildern, zu denen am Anfang des Fadens ja auch diskutiert wurde.
Quintessenz: Augen auf, sonst ist man mit Prozenten immer dabei..., egal von welcher Seite man kommt.
In einem Nachbardorf von Berlin hat man eine solche Stelle mit abgesenktem Bordstein und anderer Pflasterung jetzt "entschärft", man hat das Zeichen 102 – Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts - aufgestellt.
Nun weiß man woran man ist.
@dermondeoreiter: Pkt4. Klasse
@birscherl: Um den Wert von Gerichtsurteilen zu kennen, muss man wissen worum es geht. Ich vermute dass es um Schäden ging, d.h. Privatrecht und das hat mit unserem Faden aber überhauptnix zu tun!
emm eff gee
hajotterr