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Rankgitter auf Sportsvan-Dachträger?

Themenstarteram 21. Juni 2021 um 20:40

Hallo,

ich bin der Neue. Guten Tag!

Wir haben uns einen Golf Sportsvan zugelegt und haben damit zum ersten Mal im Leben einen Dachgepäckträger, also keine Erfahrung mit dieser Art des Transports. Daher eine Frage:

Kann man es ohne Probleme wagen, ein 1,72 × 1,72 m großes Rankgitter aus Holz über ein paar Hundert Kilometer Autobahn auf dem Dachträger zu transportieren, oder wäre das Quatsch? (Ich möchte halt das eine haben, das es in meiner Gegend nicht gibt – ich fahr die Strecke auch nicht nur deswegen dorthin, falls sich jemand Sorgen um meine mentale Gesundheit macht ;-) )

Danke

T.

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44 Antworten
am 27. Juni 2021 um 12:19

Zitat:

@Rasanty schrieb am 23. Juni 2021 um 08:07:22 Uhr:

Jedes Surfbrett ist länger als die Dachlinie und ich hab schon Querträger gesehen die alleine ebenfalls breiter sind.

Du wirst ja hoffentlich ein Surfbrett der Länge nach transportieren. Nach hinten darf die Ladung ja überstehen (nach vorne auch, aber nur 50 cm in mehr als 2,50 m Höhe). Die StVO verbietet ja bei einzelnen Platten, Stangen etc. nur das seitliche Überstehen.

Das Brett ragt aber über die Dachlinie hinaus.

Dann ist das kein Surfbrett sondern deine Haustür. :D

Surfbretter transportiert man am besten im Kofferraum, nachdem man sie kleingesägt hat :D *wegtauch*

am 27. Juni 2021 um 14:40

Zitat:

@Rasanty schrieb am 27. Juni 2021 um 15:07:33 Uhr:

Das Brett ragt aber über die Dachlinie hinaus.

Das darf es doch nach vorne und hinten.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 22. Juni 2021 um 07:54:48 Uhr:

Das Ding sollte man in einem Van doch aber auch in den Innenraum bekommen wenn man die Rückbank umlegt.

Mit diesen Maßen passt das "Ding" weder quer noch diagonal in den Innenraum. :eek:

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 27. Juni 2021 um 14:19:44 Uhr:

Du wirst ja hoffentlich ein Surfbrett der Länge nach transportieren. Nach hinten darf die Ladung ja überstehen (nach vorne auch, aber nur 50 cm in mehr als 2,50 m Höhe). Die StVO verbietet ja bei einzelnen Platten, Stangen etc. nur das seitliche Überstehen.

Dabei spielt die Dachlinie aber keine Rolle, sondern da zählt die breiteste Stelle des Autos, ich meine sogar der Spiegel, da bin ich mir aber grade nicht sicher.

EDIT: Es gelten die Spiegel

Ll
am 28. Juni 2021 um 19:07

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 28. Juni 2021 um 20:31:19 Uhr:

EDIT: Es gelten die Spiegel

Wegen der Skizze? Die StVO erklärt gar nicht, ab wo das gilt, sondern regelt nur, dass die Ladung seitlich nicht herausragen darf. Einfaches Beispiel, warum nicht die Spiegel gelten müssen, sondern schon die Dachlinie: Du parkst dein Auto, die Spiegel werden manuell oder elektrisch eingeklappt. Ein Fußgänger läuft dicht an deinem Auto vorbei und kriegt dann die Stange ins Auge, die über das Dach hinausragt.

Das Fahrzeugbreite geht über die Spiegel, also guckt erst etwas überhin, wenn es über die Spiegel hinaus ragt.

@DB NG-80: Wie macht sich Ladung selbst kenntlich?

Sorry aber dieses Schaubild, wo auch immer du das her hast, ist eher drollig als richtig. Was bringt mir eine Kenntlichmachung (was auch immer das sein soll) wenn mich die Ladung als korrekt laufenden Fußgänger, am Hinterkopf trifft?

Zitat:

@ktown schrieb am 29. Juni 2021 um 07:13:02 Uhr:

@DB NG-80: Wie macht sich Ladung selbst kenntlich?

Sorry aber dieses Schaubild, wo auch immer du das her hast, ist eher drollig als richtig. Was bringt mir eine Kenntlichmachung (was auch immer das sein soll) wenn mich die Ladung als korrekt laufenden Fußgänger, am Hinterkopf trifft?

Wenig. Aber es ist wohl auch eine der Sorgfaltspflichten des Fahrers des beladenen Fahrzeugs dafür zu sorgen, dass das nicht passiert.

Grüße vom Ostelch

Bevor uns die Schwarmintelligenz in die Irre führt schauen wir doch noch mal in §22 StVO nach:

Zitat:

(1) ...

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m ..... sein. ...

(3) ...

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1*), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

*§ 17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Die Ladung darf also auch seitlich über die Fahrzeugbreite hinausragen. Als Messpunkte dienen da weder die Karosserie noch die Spiegel, sondern die Fahrzeugleuchten.

Ausgenommen davon sind "Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände"

Das Rankgitter des TE dürfte also seitlich nicht über "den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten herausragen.

Wie breit eine Ladung sein darf entscheidet sich nicht nach der Breite des Fahrzeugs, sondern nach § 22 Abs. 2 StVO. Die Ladung darf nicht breiter als 2,55 m sein.

Ich darf also auf einem 1,80 m breiten Fahrzeug eine 2,55m breite Ladung transportieren, In diesem Fall müsste ich noch nicht einmal zusätzliche Beleuchtung nach § 22 Abs. 5 StVO montieren.

Das Bildchen, das DB NG 80 hochgeladen hat, ist also doppelt falsch. Wenn die Ladung auf dem Bild eine Platte ist, darf sie so nicht transportiert werden. Ob die zusätzliche beleuchtung nötig ist, entscheidet sich nicht nach dem seitlichen Überstand der Ladung über die Enden der Seitenspiegel, sondern nach den seitlichen Rändern der Begrenzungs- oder Schlussleuchten. Die Außenspiegel ragen in aller Regel über diese hinaus. Dort zu messen führt zu falschen Ergebnissen. Das zumindest zeigt das Bildchen deutlich.

Grüße vom Ostelch

 

@Ostelch

Passendes Zitat, falscher Paragraph. Das Thema "Ladung" wird in §22, StVO behandelt. §12 gibt hingegen Antworten hinsichtlich "Halten und Parken".

Zitat:

@Rigero schrieb am 29. Juni 2021 um 09:47:48 Uhr:

@Ostelch

Passendes Zitat, falscher Paragraph. Das Thema "Ladung" wird in §22, StVO behandelt. §12 gibt hingegen Antworten hinsichtlich "Halten und Parken".

Danke für den Hinweis. Ich habe es korrigiert.

Grüße vom Ostelch

Wie geschrieben, war ich mir mit den Spiegel auch nicht ganz sicher, sicher ist aber, es zählt nicht die viel zitierte Dachlinie.

Zitat:

@ktown schrieb am 29. Juni 2021 um 07:13:02 Uhr:

@DB NG-80: Wie macht sich Ladung selbst kenntlich?

wenn mich die Ladung als korrekt laufenden Fußgänger, am Hinterkopf trifft?

1. steht da beschrieben!

2. Wenn dich die Ladung von hinten trifft, ist ja wohl der Fahrer Schuld. Die Frage ist genauso dumm wie zu fragen, was passiert wenn mich ein korrekt Beleuchtetes Fahrzeug von hinten trifft :rolleyes:

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