Rahmen durch Wagenheber beschädigt (Reifenwechsel) ....
hallo zusammen,
ich wollte Samstag meine Freundin überraschen und habe bei ihrem Fiat 500 endlich mal auf Sommerreifen gewechselt.
Zur Hand hatte ich nur den Wagenheber aus dem Mitsubishi meines Vaters, habe mir nichts dabei gedacht und dachte wird schon passen. Habe ein stabiles Holzstück untergelegt (das war wohl der Fehler...) und angefangen.
Als ich fertig war und meine Freundin dazu kam, traf sie fast der Schlag - ich habe den Rahmen ihres 500er verbogen und auch untendran wohl mit dem Holz etwas kaputt gemacht...
Fragt mich nicht, wie ich das nicht merken konnte! Ich saß in der Garage auf dem Boden und habe das nicht gemerkt, aus diesem Blickwinkel schien alles in Ordnung :-(
Vorne links und rechts muss wohl ein Karrosseriebauer ran :-( Hinten sieht man seltsamerweise keinen Schaden.
Mit meiner KFZ-Haftpflicht hat das Ganze nichts zu tun, das Fahrzeug war ja nicht in Gebrauch, oder?
Da ich unbeabsichtigt das Eigentum von jemand Anderem beschädigt habe, dachte ich an meine private Haftpflicht.
Im Fiat Forum hatte sich schon jemand gemeldet, dem genau das gleiche passiert ist, dort hat es seine private Haftpflicht ziemlich entspannt reguliert, bei ihm waren 4 Schäden á 300 Euro = 1.200 Euro.
Ich würde gerne heute oder spätestens morgen das Ganze der Versicherung melden, bin mir nur nicht sicher in welcher Reihenfolge und bei welcher Versicherung...
Danke!
Gruß
Beste Antwort im Thema
Der TE meldet sich wieder, wenn es etwas zu melden gibt. Die Versicherung hat bisher noch nicht reagiert.
Außerdem habe ich sehr wohl geschrieben dass sie nichts von dem reifenwechsel wusste. Bitte erst den ganzen thread lesen bevor man antwortet.
59 Antworten
Ein Grund mehr für Ganzjahresreifen 😁
Und warten wir doch erst mal ab, was seine Versicherung sagt...
@ TE: wohnst Du mit Deiner Freundin im selben Haushalt (also..... teilt Ihr Euch auch das Bett 😁)?
Wenn Dem so ist, wird die Frage, ob der Schaden von der PHV gezahlt wird, nochmal spannend.
Hallo,
aus meiner Sicht sollte eine Versicherung so einen Schaden über die private Haftpflicht ablehnen.
Denn ich finde, das der Threadersteller hier eindeutig fahrlässig gehandelt hat. Ich kann nicht einfach einen fahrzeugspezifischen Wagenheber eines anderen Herstellers nehmen und sagen so nach dem Motto - wird schon gut gehen.
Zudem ist es auch ein Sicherheitsaspekt der vom Threadersteller hier ignoriert wurde.
Gruß
fordfuchs
PHV leistet aber auch bei (grober) Fahrlässigkeit 😉.
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ich gehe sogar noch weiter...
ich würde sogar sagen die PHV leistet nur bei Fahrlässigkeit :-)
mal was zum nachdenken...
Naja, PHV stellt Dich - wie jede Haftpflicht - von Schadensersatzansprüchen frei.
Damit Du Dich jedoch schadensersatzpflichtig machst muss ein Verschulden (also ein zuminest leicht fahrlässiges Handeln) Deinerseits vorhanden sein.
Ich wüsste auf jeden Fall keinen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, den die PHV reguliert.
Ich sehe hier auch die Möglichkeit, die PHV in Anspruch zu nehmen. Eine Gefälligkeitshandlung sehe ich hier zumindest nicht. Denn die Freundin hat ja nicht um den Räderwechsel gebeten.
Die Gefälligkeitshandlungen bei der Vers. haben eigentlich nichts mit dem allgemeinen Verständnis von Gefälligkeiten zu tun. So weit ich weiß müsste man als Geschädigter den Verursacher schon um eine Gefälligkeit gebeten haben. Z.B. Umzug
Mit anderen Worten würde ich jemanden einen Gefallen tun wollen und der weiß nix davon, sollte die Vers. leisten. Allerdings würde ich bei der Schadensbeschreibung nicht unbedingt das Wort "Gefallen" verwenden. Nur um Missverständnissen vorzubeugen.
Meine Güte der TE wollte der Freundin nur imponieren. Er macht das, was echte Kerle tun - Räderwechseln. Hat er schon zig mal (bei anderen Fhzgn.) gemacht. Nur diesmal hat er sich den falschen Wagenheber gegriffen. Blöd gelaufen und mit Sicherheit fahrlässig, aber nun mal keine Gefälligkeit.
Allerdings: bei grober Fahrlässigkeit ist der TE auch wieder bei Gefälligkeiten haftbar. Hier kommt es dann darauf an, ob die Einrede dieser in seiner PHV ausgeschlossen ist oder nicht. Und es gibt auch Vers. bei denen Gefälligkeitsschäden gedeckt sind.
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Naja, PHV stellt Dich - wie jede Haftpflicht - von Schadensersatzansprüchen frei.Damit Du Dich jedoch schadensersatzpflichtig machst muss ein Verschulden (also ein zuminest leicht fahrlässiges Handeln) Deinerseits vorhanden sein.
Ich wüsste auf jeden Fall keinen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, den die PHV reguliert.
Wie kommt denn jetzt hier Gefährdungshaftung ins Spiel?
Leicht Fahrlässig ist aus meiner Sicht schon das Benutzen des falschen Wagenhebers.
naja,
Du kannst sowohl verschuldens- als auch verschuldensunabhängig haften.
Wenn die PHV keine Ansprüche kennt, die verschuldensunabhängig sind, so verbleibt nur noch die Verschuldenshaftung, die ja wiederum eben Fahrlässigkeit voraussetzt.
Und wenn dies so ist, lässt sich dann der Schluss folgern, dass die PHV für eine Regulierung eben Fahrlässigkeit braucht, weil ja sonst keine Haftung besteht und bei Vorsatz sie ja zur Leistung frei ist.
gru´ß
wow, hier hat sich ja eine rege diskussion entwickelt!
zum thema wagenheber: auch wenn ich genau den wagenheber für genau das auto gehabt hätte, hätte ich es falsch gemacht! die pfeile auf dem fiat 500 zeigen wo man den heber ansetzen muss und genau da hätte ich ihn angesetzt, nicht weiter hinten wo es stabiler ist sondern genau unter den pfeilen... und dann wäre genau das gleiche passiert :-(
der wagenheber meines vaters ist auch keiner speziell für mitsubishi, sondern ein stinknormaler allerweltswagenheber aus dem shop an der tanke.
ich habe jetzt rückmeldung von der SV.
eine schadenübernahme kommt nicht in frage. wir leben in häuslicher gemeinschaft und damit zählt für die versicherung jeder schaden den wir am eigentum "des anderen" verursachen, als eigenschaden.
kostenvoranschlag ist jetzt auch da, knapp 800 euro.
tschüss urlaubsgeld :-(
gruß
Bei allem Wohlwollen.
Ihr seid m.E. hinsichtlich der Gefälligkeitshandlung auf der falschen Schiene.
Ein Reifenwechsel ist eindeutig dem Betrieb eines Fahrzeuges zuzuordnen. Daher ist eine Entschädigung der PH Versicherung ausgeschlossen.
Ein anderes Beispiel: Ihr beladet auf einem Supermarktplatz Euer Fahrzeug und beschädigt danach mit dem Einkaufswagen ein anderes Fahrzeug.
Da das Beladen eines Fahrzeuges und das Abstellen des Einkaufswagens dem KFZ Betrieb ebenfalls zuzuordnen ist, würde hier der PH Versicherer ebenfalls die Leistung verweigern; auch wenn es unlogisch klingt.
Grüße von Klaus
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Naja, PHV stellt Dich - wie jede Haftpflicht - von Schadensersatzansprüchen frei.Damit Du Dich jedoch schadensersatzpflichtig machst muss ein Verschulden (also ein zuminest leicht fahrlässiges Handeln) Deinerseits vorhanden sein.
Ich wüsste auf jeden Fall keinen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, den die PHV reguliert.
Da fällt mir das HUG Risiko in manchen Teilen beim selbstgenutzten Haus ein...
Bezüglich dem Beispiel mit den Mülltonnen... keine Gefälligkeitshandlung, sondern Anstand daher volle Haftung.
Genauso wenn ich irgendwo zu Besuch bin und beim Abräumen des Tisches helfe. So etwas gehört zum Anstand und ist nur eine Kleinigkeit. Reifenwechsel sieht da schon ganz anders aus. Schon alleine vom Zeitaufwand betrachtet.
Die PHV wird's schon richten (wenn Gefälligkeitsschäden versichert sind). Andernfalls würde mich der Grund der Ablehnung interessieren. Vielleicht haben wir hier ja an irgend etwas nicht gedacht.
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Ihr seid m.E. hinsichtlich der Gefälligkeitshandlung auf der falschen Schiene.
Ein Reifenwechsel ist eindeutig dem Betrieb eines Fahrzeuges zuzuordnen. Daher ist eine Entschädigung der PH Versicherung ausgeschlossen.
...
Hallo Klaus,
dieser Fall ist IMO nicht mit der Einkaufswagengeschichte vergleichbar.
Wenn ein Mitfahrer mit dem Einkaufswagen einen Schaden verursacht, dann leistet dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz.
In dem hier vorliegenden Fall ist der Knackpunkt, dass häusliche Gemeinschaft vorliegt.
Wäre das nicht so, dann würde die Haftpflichtversicherung IMO zahlen.
Bei häuslicher Gemeinschaft hingegen ist das so, dass man sich sozusagen selbst geschädigt hat.
Schade, dass das hier nicht geklärt werden konnte.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
@ TE: wohnst Du mit Deiner Freundin im selben Haushalt (also..... teilt Ihr Euch auch das Bett 😁)?
Wenn Dem so ist, wird die Frage, ob der Schaden von der PHV gezahlt wird, nochmal spannend.
Zitat:
ich habe jetzt rückmeldung von der SV.
eine schadenübernahme kommt nicht in frage. wir leben in häuslicher gemeinschaft und damit zählt für die versicherung jeder schaden den wir am eigentum "des anderen" verursachen, als eigenschaden.
Ist doch wohl geklärt, oder?