Rahmen durch Wagenheber beschädigt (Reifenwechsel) ....
hallo zusammen,
ich wollte Samstag meine Freundin überraschen und habe bei ihrem Fiat 500 endlich mal auf Sommerreifen gewechselt.
Zur Hand hatte ich nur den Wagenheber aus dem Mitsubishi meines Vaters, habe mir nichts dabei gedacht und dachte wird schon passen. Habe ein stabiles Holzstück untergelegt (das war wohl der Fehler...) und angefangen.
Als ich fertig war und meine Freundin dazu kam, traf sie fast der Schlag - ich habe den Rahmen ihres 500er verbogen und auch untendran wohl mit dem Holz etwas kaputt gemacht...
Fragt mich nicht, wie ich das nicht merken konnte! Ich saß in der Garage auf dem Boden und habe das nicht gemerkt, aus diesem Blickwinkel schien alles in Ordnung :-(
Vorne links und rechts muss wohl ein Karrosseriebauer ran :-( Hinten sieht man seltsamerweise keinen Schaden.
Mit meiner KFZ-Haftpflicht hat das Ganze nichts zu tun, das Fahrzeug war ja nicht in Gebrauch, oder?
Da ich unbeabsichtigt das Eigentum von jemand Anderem beschädigt habe, dachte ich an meine private Haftpflicht.
Im Fiat Forum hatte sich schon jemand gemeldet, dem genau das gleiche passiert ist, dort hat es seine private Haftpflicht ziemlich entspannt reguliert, bei ihm waren 4 Schäden á 300 Euro = 1.200 Euro.
Ich würde gerne heute oder spätestens morgen das Ganze der Versicherung melden, bin mir nur nicht sicher in welcher Reihenfolge und bei welcher Versicherung...
Danke!
Gruß
Beste Antwort im Thema
Der TE meldet sich wieder, wenn es etwas zu melden gibt. Die Versicherung hat bisher noch nicht reagiert.
Außerdem habe ich sehr wohl geschrieben dass sie nichts von dem reifenwechsel wusste. Bitte erst den ganzen thread lesen bevor man antwortet.
59 Antworten
Hallo, wenn ich jetzt die untenstehende VersBedingungen richtig verstehe, müsste deine Versicherung zahlen.
Denn Angehörige ist sie nach diesen Bedingungen nicht und automatisch mitversichert ist sie auch nicht.
Das hättest du extra beantragen müssen.
Was natürlich in deinen Bedingungen steht, die schon älter zu sein, scheinen, muss du prüfen.
Grüße
Klaus
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen, die
von folgenden Personen gegen Sie erhoben werden:
aa) von Ihren Angehörigen, die
– mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder
– mitversicherte Personen sind.
Als »Angehörige« gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Ihre Eltern, Kinder,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder,
Stiefeltern, Stiefkinder, Pfl egeeltern, Pfl egekinder, Großeltern,
Enkel, Geschwister. Pfl egeeltern und Pfl egekinder sind Personen,
die durch ein familienähnliches Verhältnis, das auf längere Dauer
angelegt ist, wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
c) Nicht versichert sind Ansprüche
aa) Ihres mitversicherten nichtehelichen Lebenspartners oder seiner
mitversicherten Kinder gegen Sie;
;
du schreibst:
c) Nicht versichert sind Ansprüche
aa) Ihres mitversicherten nichtehelichen Lebenspartners oder seiner
mitversicherten Kinder gegen Sie;
die versicherung wird sagen, natürlich ist meine partnerin mitversichert (das hatte einer am telefon schon angedeutet). ich habe niemals aktiv meine partnerin irgendwo genannt oder mit aufnehmen lassen, der vertrag wurde seit abschluss 2001 nicht verändert.
bin gespannt was zurückkommt.
Zitat:
die versicherung wird sagen, natürlich ist meine partnerin mitversichert (das hatte einer am telefon schon angedeutet). ich habe niemals aktiv meine partnerin irgendwo genannt oder mit aufnehmen lassen, der vertrag wurde seit abschluss 2001 nicht verändert.
bin gespannt was zurückkommt.
Das ist es ja, du musst in deine Bedingungen sehen. Bei mitversicherte Personen steht da z.B. der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und der namentlich genannte Partner.
=> namentlich genannt war deine Freundin nicht => also nicht mitversichert => also greift der Ausschluss mitversicherte Personen nicht. Ist mir in älteren Bedingungen geläufig
Steht in deinen Bedingungen aber mitversichert ist der Ehegatte... der Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft...
=> dann wird keine namentliche Nennung gefordert. Ist mir aber nur in neueren Bedingungen einiger Gesellschaften geläufig
Bleibt noch die Frage ob deine Bedingungen noch eine weitere Regelung vorsehen... Irgendwas habe ich im Hinterkopf dass es früher da noch etwas gab, bin mir aber nicht sicher. Dir bleibt also nichts übrig als mal in deinen Vertrag zu sehen. Falls du diesen nicht mehr hast ruf direkt in der Hauptstelle der Versicherung an und lass dir eine Zweitschrift deiner Police mit Bedingungen erstellen.
Zitat:
Original geschrieben von daspossum
die versicherung wurde damals abgeschlossen als ich mit dem abi fertig war. von einem "familien" oder "single" oder sonstwas-tarif war nicht die rede.
meine partnerin ist weder mit mir verheiratet, noch sind wir irgendwo eingetragen. das bringt uns wieder zurück zur anfangsfrage, ob sie jetzt eine "angehörige" ist oder nicht.
diesen sachverhalt könnte ich ja widerum über meine rechtschutz-versicherung klären lassen - welche ausreden denen dann wohl einfallen, mir nicht zu helfen?
Vorweg: Dass Du (oder Dein Vermittler) Dich nicht um Anpassung Deines Versicherungsschutzes gekümmert hast, kannst Du schlecht Deinem Versicherer anlasten. Als kleinen Trost, kann ich Dir aber sagen, dass wenn Du dies gemacht hättest, mit Sicherheit kein Versicherungsschutz bestehen würde, weil Deine Freundin und Du sowohl in der Privathaftpflicht-, als auch in der Rechtsschutzversicherung jeweils nur einen gemeinsamen Vertrag gehabt hättet.
Schau einfach mal in Deinen Vertragsunterlagen, was hier geregelt ist. Meiner Meinung nach könntest Du aufgrund der Nichtanpassung und des Alters Deines Vertrages ganz gute Chancen haben, dass Deine Freundin zumindest nicht als mitversicherte Person gilt.
Nichts desto trotz handelt es sich um einen Schadenfall, bei dem der erste Gedanke in die Richtung geht, dass eigentlich keine gesetzliche Haftung bestehen kann, da mehrere Ausschlüsse zu prüfen sind.
Angenommen, Deine Freundin ist keine mitversicherte Person, handelt es sich hier imho sehr wohl um einen Gefälligkeitsschaden, bei dem der Gesetzgeber (nicht der Versicherer) zumindest bei der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit erstmal einen stillschweigenden Haftungsausschluss vorsieht. Viele Versicherer schliessen solche Schäden entgegen der Rechtsprechung wieder ein. Ob das 2001 schon so war, kann ich nicht beurteilen.
Gebrauch von KFZ liegt hier zwar sicherlich vor, ist aber nicht weiter relevant, da in der Privathaftpflichtversicherung in allen mir bekannten Verträgen die sog. kleine Benzinklausel zugrunde liegt, und Du ja weder Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers des Fahrzeuges warst.
Es hängt also alles an den Vertragsbedingungen Deines Vertrages, die ich unabhängig von der ersten Entscheidung Deines Versicherers (ausser bei Komplettregulierung) in jedem Fall prüfen bzw. hier einstellen würde, da hier die Gefahr sehr gross ist (auch ohne böse Absicht), dass der Schadenbearbeiter aus falschem Grund ablehnt.
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ich habe jetzt meine Versicherungsunterlagen hier und direkt auf der zweiten Seite diesen Absatz gefunden:
'...folgende Positionen nicht mitversichert:Ehegatte, unverheirateter Lebenspartner, Kinder'
Das ist doch eigentlich recht eindeutig finde ich? Dann kann meine Freundin keine mitversicherte Angehörige sein denke ich.
Ich habe die Stelle fotografiert und sende es Euch mit.
Und ein paar Sätze weiter heißt es:
'Der Lebensgefährte muss ... im Versicherungsschein namentlich genannt sein.'
Damit würde ich meine Freundin als mitversichert absolut ausschliessen!
Oder?
Zitat:
Original geschrieben von daspossum
Seht ihr das Bild?
Bin mit dem Handy online und nicht sicher ob es geklappt hat.
Kein Foto zu sehen!
Somit scheint es wohl so zu sein, dass deine Freundin in dem Vertrag nicht mitversichert ist und demnach auch kein Ausschluss bezüglich mitversicherter Personen untereinander greift.
Jetzt könntest du mal noch nachsehen ob es irgend welche Regelungen (oft nicht in den allgemeinen Bedingungen, sondern in den besonderen Bedingungen die zum Vertrag gehören geregelt) zu Gefälligkeiten gibt.
Hab hier noch ein paar alte Tarife aus 2002 (vorher hatten wir leider Papier und das ist schon in der Tonne) durchgesehen, bei der einen oder anderen Gesellschaft waren da Gefälligkeitsschäden teils mit kleiner SP und Begrenzung auf wenige 1000 Euro bereits eingeschlossen. Dann könntest du schon den nächsten Punkt für eine mögliche Ablehnung entkräften.
In der Masse sind Gefälligkeitsschäden vermutlich so ab 2006 gekommen.
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Angenommen, Deine Freundin ist keine mitversicherte Person, handelt es sich hier imho sehr wohl um einen Gefälligkeitsschaden, bei dem der Gesetzgeber (nicht der Versicherer) zumindest bei der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit erstmal einen stillschweigenden Haftungsausschluss vorsieht.
Die Haftungsprivilegierung gibt es bei aufgedrängeten "Gefälligkeiten" nicht. Er hat sich an fremden Eigentum zu schaffen gemacht ohne Einverständnis des Geschädigten. Wie soll man hier einen stillschweigenden Haftungsausschluss annehmen?!
Zitat:
Original geschrieben von nightdancer
Die Haftungsprivilegierung gibt es bei aufgedrängeten "Gefälligkeiten" nicht. Er hat sich an fremden Eigentum zu schaffen gemacht ohne Einverständnis des Geschädigten. Wie soll man hier einen stillschweigenden Haftungsausschluss annehmen?!
Ach so. Und wenn nichts passiert wäre, hätte die Freundin sofort gefordert, dass die Winterreifen wieder drauf gesteckt werden, weil es eine "aufgedrängte Gefälligkeit" war, oder wie?
Mal abgesehen davon, dass der TE nirgends geschrieben hat, dass er ohne Wissen der Freundin aktiv war.
Die Geschichte ist so unglaubwürdig, dass man sich schon bei der Schadensmeldung das Ergebnis ausmalen kann...
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ach so. Und wenn nichts passiert wäre, hätte die Freundin sofort gefordert, dass die Winterreifen wieder drauf gesteckt werden, weil es eine "aufgedrängte Gefälligkeit" war, oder wie?Zitat:
Original geschrieben von nightdancer
Die Haftungsprivilegierung gibt es bei aufgedrängeten "Gefälligkeiten" nicht. Er hat sich an fremden Eigentum zu schaffen gemacht ohne Einverständnis des Geschädigten. Wie soll man hier einen stillschweigenden Haftungsausschluss annehmen?!Mal abgesehen davon, dass der TE nirgends geschrieben hat, dass er ohne Wissen der Freundin aktiv war.
Die Geschichte ist so unglaubwürdig, dass man sich schon bei der Schadensmeldung das Ergebnis ausmalen kann...
100% Zustimmung, ist ja auch irgendwie bezeichnend, dass der TE sich nicht mehr meldet und mitteilt, wie die Versicherung reagiert hat.
Grüße von Klaus
Der TE meldet sich wieder, wenn es etwas zu melden gibt. Die Versicherung hat bisher noch nicht reagiert.
Außerdem habe ich sehr wohl geschrieben dass sie nichts von dem reifenwechsel wusste. Bitte erst den ganzen thread lesen bevor man antwortet.