Radwegführung auf die Fahrbahn
Hallo,
nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.
Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.
Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?
Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht
525 Antworten
Diese Lösung scheint nicht ganz zuendegedacht worden zu sein. Natürlich darf der Fließverkehr die Sperrfläche nicht befahren, muss also immer ausweichen. Wer vom Rad-/Gehweg kommt, wechselt die Fahrbahn und hat die dabei geltenden Regeln zu beachten. Die durchgezogene Linie müsste wohl noch abgeflammt werden. Die abgesenkte Bordsteinkante quer zum Rad-/Gehweg ordnet den Vorrang des Verkehrs auf der dortigen Landes(?)straße an, weshalb alle Vorfahrt haben die nicht vom Rad-/Gehweg kommen. Den Planer dürfte man also heftig kritisieren, bzw. als Stadtkämmerer würde man sich für die tolle Bußgelderzeugungsstelle bedanken.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Juli 2025 um 12:31:28 Uhr:
Wer vom Rad-/Gehweg kommt, wechselt die Fahrbahn und hat die dabei geltenden Regeln zu beachten.
Wobei ja dem Radfahrer sugeriert wird, dass seine Fahrbahn hier nur einen Schlencker macht.
Ansonsten bin ich hundert Prozent deiner Meinung
Zitat:
@nogel schrieb am 26. Juli 2025 um 12:26:51 Uhr:
Hab gerade den heutigen Tag im Kalender markiert, an dem mir @Rockville einfach nur Recht gegeben hat. Anstatt zu widersprechen, sei es aus sachlichen Gründen oder nur aus Prinzip.
Mache ich doch immer gerne, z.B. hier:
"Ich stimme da den oben aufgeführten Beispielen von Nogel zu."
"dass du mit deinem Fahrzeug dort 80 km/h fahren darfst, wie oben von nogel schon geschrieben."
"Ich würde es eben im Zweifelsfall so machen, wie von nogel vorgeschlagen"
"Was nogel schrieb, war also völlig richtig."
" steht schon oben in doppelter Ausführung (von mir und von nogel)."
"vielen Dank an nogel."
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. Juli 2025 um 12:31:28 Uhr:
Diese Lösung scheint nicht ganz zuendegedacht worden zu sein.
Sieht für mich nach echter Sparmaßnahme aus. Woanders kenne ich es so das der Teil der Eungangs als Sperrfläche gezeichnte wurde, baulich ausgeführt wird. Dann i.d.R. auch etwas länger. Damit ist der Radfahrer dann definitiv schon auf der Straße, wo keine Auto sein kann.
Wenn man wenigstens die Speerfläche deutlich länger, vorgezoegner gemacht hätte. Aber so? Ich würde da als Radler *immer* zurückschauen.
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Zitat:
@Rockville schrieb am 26. Juli 2025 um 11:46:50 Uhr:
Gíbt es auch eine Begründung?
Nö.
Leuten die alles eine Million mal besser wissen geh ich aus dem Weg wenn es denn irgendwie möglich ist.
Zitat:
@Spi95 schrieb am 26. Juli 2025 um 12:45:08 Uhr:
Nö.
War auch nur eine rhetorische Frage, weil es ja keine Begründung geben kann. Ansonsten war deine Antwort auch genau das Gegenteil von "aus dem Weg gehen".
Zitat:
@Gururom schrieb am 26. Juli 2025 um 12:31:18 Uhr:
in dem von dir zitierten Bereich steht nichts von Vorfahrt??
Du kannst es in § 10 StVO nachlesen:
"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Zitat:
@Rockville schrieb am 26. Juli 2025 um 12:41:51 Uhr:
Mache ich doch immer gerne, z.B. hier:
"Ich stimme da den oben aufgeführten Beispielen von Nogel zu."
"dass du mit deinem Fahrzeug dort 80 km/h fahren darfst, wie oben von nogel schon geschrieben."
"Ich würde es eben im Zweifelsfall so machen, wie von nogel vorgeschlagen"
"Was nogel schrieb, war also völlig richtig."
" steht schon oben in doppelter Ausführung (von mir und von nogel)."
"vielen Dank an nogel."
Wow. Jetzt hast du dir aber Mühe gemacht, das alles rauszusuchen......😉
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 26. Juli 2025 um 13:14:18 Uhr:
Beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn hat der Radfahrende Vorfahrt zu gewähren.
Ja. Wie bereits mehrfach erläutert.
Natürlich darf der Radler hier nicht einfach ohne Rückversicherung durchziehen.
Diese Lösung hier erleichtert dem Radler aber das Auffahren auf die Straße, da hier deutlich auf den §1 hingewiesen wird, Vorsicht und Rücksicht, bei etwas Glück für den Radler klappt es dann auch.
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 26. Juli 2025 um 13:14:18 Uhr:
Beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn hat der Radfahrende Vorfahrt zu gewähren.
Wem sollte der Radfahrende denn beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn Vorfahrt gewähren?
Es gibt eine Sperrfläche, die für die Fahrzeuge auf der Fahrbahn tabu ist!
Zitat:
@HappyDolphin schrieb am 26. Juli 2025 um 15:04:33 Uhr:
Wem sollte der Radfahrende denn beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn Vorfahrt gewähren?
Den sich von hinten nähernden Auto- und Lkw-Fahrern, die ohne Radfahrer nur leicht nach links ausweichen müssen, mit Radfahrer aber mind. 2 m Abstand zu diesem einhalten müssen, also komplett auf den linken Fahrstreifen ausweichen müssen.
Zitat:@Scimitar83 schrieb am 26. Juli 2025 um 13:14:18 Uhr:
Beim Wechsel vom Radweg auf die Fahrbahn hat der Radfahrende Vorfahrt zu gewähren.
Hier geht es aber nicht um Vorfahrt. Wem soll der Radfahrer diese denn gewähren? In dem Bereich nach der Sperrfläche und rechts der durchgezogenen Linie darf sich der von links kommende Verkehr ja nicht aufhalten. Und ein Autofahrer muss hier ebenfalls keine Vorfahrt gewähren. Er muss ausweichen und gegebenenfalls anhalten. Der Radfahrer darf immer in diesen Bereich einfahren.
Ist halt einfach nicht richtig. Und natürlich geht es um Vorfahrt oder eigentlich um Vorrang. Stellt euch einfach vor, dass der Autofahrer die Sperrfläche ignoriert und den einfahrenden Radfahrer abschießt. Wie sieht dann die Haftung aus? Wohl ziemlich sicher eine Quotelung: Der Radfahrer hat seine Wartepflicht nach § 10 StVO missachtet, der Autofahrer hat die Sperrfläche missachtet.