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Radauhängung und Metallgummilager defekt

Themenstarteram 18. Februar 2011 um 13:09

Hallo ihr lieben!

Ich hoffe ich bekomme bei euch einen Rat.

Ich habe mir vor 3 Wochen von Privat einen kleinen Fiat Punto gekauft. Echt süß der kleine. Sogar gerade neu Tüv bekommen. Ich bin den Wagen dann einige Tage gefahren, dann viel mir auf er poltert ganz schön, die lenkung war so leicht und bei jeden Huppel dachte ich der Wagen setzt nach rechts rüber. Ich war mir unsicher und fuhr zu Fiat um den Wagen anschauen zu lassen. Der Werstadt meister sagte nur ohh gott. Er sagte mir das die Radauhängung hinten kaputt ist. Und die Metallgummilager defekt sind. Wie dachte ich, der hat doch gerade Tüv bekommen. Ich und Fiat schauten uns den Tüv bericht an. Erst ist er durchgefallen, genau wegen diesen sachen, einen Monat später hat er ohne Mängel Tüv bekommen. Hääääääää!!!!!!!!! Da stimmt doch was nicht, ich muss dazu sagen der Tüv lief nicht über eine Werkstadt, sondern direkt beim Tüv Nord. Der Wagen hätte doch nie Tüv bekommen dürfen...!!!! Oder??????? Jetzt habe ich ein Auto gekauft was einen riesen schaden hat. Ungefähr mit allem 800 euro. Der Wagen hat 980 euro gekostet. Hätte der Wagen keinen Tüv gehabt, hätte ich ihn nie gekauft. Ich habe mich mit dem Tüv Nord in verbindung gesetzt. Das ganze wird jetzt geprüft. Da bin ich echt mal gespannt. Auf jeden Fall steht der Wagen jetzt in der Werkstadt. Heute hat mir der Tüv gesagt und sie schicken mir es schriftlich, ich dürfte mit diesem wagen noch auf die Straße. Es wäre keine Gefährdung für mich oder andere Verkehrsteinehmer. Obwohl ich das Gefühl habe ich sitze mit dem Po auf der straße. Kennst sich jemand damit aus??? Ich habe jetzt Strafanzeige gegen den Tüv Nord gestellt. Ich wurde hier richtig um mein Geld betrogen. Weiß einer einen rat, ich weiß nicht wie es weiter gehen soll. Kann ich wirklich mit diesen Wagen noch fahren??

Beste Antwort im Thema

Als erstes würde ich mal, nur so als Rat, einen aussagekräftigen Titel für den Beitrag wählen....Damit kann der geneigte Leser viel anfangen ;) Nicht das noch einer mit einem Erste Hilfe Koffer ankommt :D

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Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Dass die Gasanlage angeblich explosionsgefährdet war ist ein schöner Aufhänger gewesen um das in der Presse aufzubauschen. Die Urteilsbegründung ist aber eine andere gewesen, da geht es einfach um die Voraussetzungen für Amtshaftung.

Das eine ist der Sachverhalt, das andere die Urteilsbegründung.

 

Ist ja schon etwas länger her, darum hab ich das Urteil OLG Hamm, 11 U 112/08 mal rausgesucht (I-Net ist eine tolle Sache). Da dürfte es dann wieder klar sein.

 

Das ist das Problem der TE:

 

"Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Amtsträger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen anderen vorsätzlich schädigt, so dass die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind. Darüber hinaus kann ein Amtsmissbrauch aber auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen vorliegen, was immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist. Die Beurteilung unterfällt der tatrichterlichen Würdigung (BGH, VersR 1970, S. 906; NJW 1973, S. 458)."

 

Und die Exsplosionsgefahr war damals unstreitiger Sachverhalt:

 

Im vorliegenden Fall reicht der Vortrag des Klägers zur Darlegung eines amtsmissbräuchlichen Verhaltens des Prüfers C im Rahmen der Hauptuntersuchung aus. Der Kläger hat behauptet, dass dem Prüfer mehrere schwere und offensichtliche Mängel der Gasanlage des Pkw nicht aufgefallen sind, aufgrund derer bei einem Unfall Explosionsgefahr bestanden habe. Sowohl das erforderliche Abgasgutachten als auch der Nachweis über die Gassystemeinbauprüfung hätten gefehlt. Die einzige Erklärung für das Übersehen der Mängel sei, dass der Prüfer die Gasanlage pflichtwidrig nicht untersucht habe. Unter diesen Umständen hat der Prüfer C seine dienstlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und einen potentiell gemeingefährlichen Zustand der Gasanlage nicht erkannt. Es kann ihn daher nicht entlasten, soweit er auf den ordnungsgemäßen Zustand des seinerzeit gut sechs Jahre alten Fahrzeugs vertraut haben mag und an anderer Stelle beim Schwingungsdämpfer einen Mangel des Fahrzeuges erkannt hat. Die Untersuchung des § 29 StVZO dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Wenn sich ein Prüfer besonders sicherheitsrelevante Anlagen eines Fahrzeugs nicht einmal anschaut und aus diesem Grunde offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt und dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs insgesamt bescheinigt, ist die Durchführung der Hauptuntersuchung sinnlos und ihr Schutzzweck verfehlt. Von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages hatte der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen."

 

Und dass das bei der TE ebenso ist, halte ich nach dem geschilderten Ablauf für unwahrscheinlich.

Ist aber nur meine Meinung.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

 

2) Jein. Sollte aus welchen Gründen der Vorbesitzer nicht für den Schaden aufkommen müssen kann durchaus der TÜV im Rahmen der Amtshaftung haftbar gemacht werden. Intern wird es für den Prüfer aber i.d.R. schon auf "Qualiätsmaßnahmen" hinauslaufen wenn er derart auffällig wird und es ihm nachgewiesen werden kann.

Da der Prüfer ein Amtsträger ist, müssen aus Pflichtverletzungen des Prüfers abgeleitete Ansprüche an das betreffende Bundesland gerichtet werden.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Das eine ist der Sachverhalt, das andere die Urteilsbegründung.

Und die Exsplosionsgefahr war damals unstreitiger Sachverhalt:

Eben drum. Klar war der Sachverhalt eine (angebliche) Explosionsgefahr, aber die alleine begründet keinen Anspruch gegen eine Überwachungsorganisation.

Ansprüche gehen formal ans Bundesland, die leiten das aber dann nur weiter. Voraussetzung für eine Überwachungsorganisation ist dass sie das Land von Ansprüchen Dritter freistellt und dazu auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen muss. D.h. wenn dann zahlt die ÜO selber. Im Falle der Explosionsgefahr und der Gasanlage war es genauso. Vorbesitzer privat, dem konnte ein Wissen über den Mangel an der Gasanlage nicht nachgewisen werden, d.h. der Käufer konnte gegen diesen keine Ansprüche geltend machen. Damit ist dem Käufer durch das Fehlurteil des Prüfers ein Schaden entstanden -> Fall der Amtshaftung. Da ist es unerheblich ob Explosionsgefahr vorlag oder ein anderer erheblicher Mangel übersehen wurde den er hätte sehen müssen. Aber Explosion und Gas klingt in der Presse halt spektakulärer.

Amtsmissbrauch ist lediglich eine Sache die eine Amtshaftung begründet. Auch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung führt dazu wenn dadurch ein Schaden entstanden ist (839BGB) und die Ansprüche nicht woanders (in diesem Fall Vorbesitzer) geltend gemacht werden können.

Zitat:

Original geschrieben von zinnenberg

@onkel-howdy: Die Hinterachsschwingen kriegst Du in so kurzer Zeit sicher nicht kaputt und die Werkstatt bestätigt, daß da auch keine Schraube angerührt wurde. Bei den Schwingen wären auf jeden Fall neue Bolzen drin.

ich bring dir das ding kaputt und fahr keinen meter ;)

WEN man es eben nicht kann und die dinger eben nicht einstellen kann dann musst nur n paar mal wippen und die sind im sack! das problem ist das die lager im vorgespannten zustand festgeschraubt werden müssen. sprich der hobbbastler bockt den karren auf, entlastet die ganze hinterachse und tauscht die lager. und genau DAS ist falsch! die lager MÜSSEN bei belasteter hinterachse angezogen werden. wer das nicht macht der macht die lager innerhalb von TAGEN wieder kaputt. die reisen einfach und damit hatsichs.

ich beziehe mich jetzt mal auf einen vw. aber beim fiat wens net grad ne einzelradaufhängung ist dann isses das selbe.

Themenstarteram 19. Februar 2011 um 22:46

Hallo ihr lieben!

Also ich habe doch noch einiges erreichen können. Der Tüv Nord Hamburg hat ein neues Gutachten erstellt. Der Tüv Nord Hamburg hat nicht den ersten Tüv gemacht. Anderes Bundesland. Der Wagen hätte nie so Tüv bekommen dürfen. Sie setzen sich hier für mich ein. Richtig klasse. Lächel. Also es sieht jetzt so aus, ich soll ganz klar schriftlich meine forderungen stellen. Der Tüv sagte mir sie wären alle Versichert. Es wird zur Rechtsabteilung des Tüvs geschickt und bearbeitet. Sie haben mir versprochen wir werden eine lösung finden. Der Wagen ist von Privat gekauft. Leider nicht vom Händler...Und vielen dank für die große Reaktion.

@janaHH: Na also, alles wird gut. :)

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

Ich beziehe mich jetzt mal auf einen vw. aber beim fiat wens net grad ne einzelradaufhängung ist dann isses das selbe.

Es ist aber eine Einzelradaufhängung. Ganz links im Bild in dem Zylinder sitzt die Buchse, durch die der Bolzen zur Bestigung an der Karosserie verläuft. Wenn die kaputt geht - gern und oft - ist das Höhenspiel aufgrund des langen Hebelarms am Rad gewaltig und der Sturz ändert sich. Rechts oben stützt sich die Feder ab, unten rechts ist der Achsstumpf/ -stummel.

Somit zitiere ich in diesem Falle Dieter Nuhr: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal...".

zinnenberg

am 21. Februar 2011 um 9:22

And now for something completely different: The larch!

 

Fahr mit der Karre zu ner freien Werkstatt. Am besten zu einer, die dir Fremdteile einbaut. Die Ersatzteile gibts im Netz deutlich günstiger als bei Fiat und die Stundensätze sind auch nur ca. halb so hoch. Die defekte Hinterachse ist übrigens ein Klassiker beim Punto, aber kein Beinbruch.

Die Alternative hierzu ist der Versuch des Rückabwickelns des Kaufvertrages. Wenn der Wagen ansonsten in Ordnung ist, würde ich den ersten Weg gehen.

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