quittieren der Schließung

Mercedes C-Klasse S204

Hallo Gemeinde,

mich würde interessieren, inwieweit eine Programmierung der FFB zum MOPF machbar ist.
Meine C-Klasse BJ 12.2009 quittiert die Verriegelung nur mit 3 maliges Blinken.
Gerne würde ich auch einen hörbaren Hupton wie beim MOPF nutzen.
Stelle mir das nicht so schwierig vor, den eine Hupe habe ich ja 😁

LG
codie01

Beste Antwort im Thema

Hat mich mal interessiert und habe es eben bei meinem Mopf aktiviert. Das dreimalige Hupen ist ja voll peinlich, habe es gleich wieder deaktiviert.

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Da irren aber einige .. sicher ist das erlaubt...
Die Hupe darf nur nicht lauter als 75db in einer Entfernung von 5 Metern sein.

Cu
Frank

Zitat:

Original geschrieben von CLK-2FAST4YOU


... sicher ist das erlaubt...
Die Hupe darf nur nicht lauter als 75db in einer Entfernung von 5 Metern sein.

Wie kommst du denn auf dieses schmale Brett?

Zitat:

Original geschrieben von CLK-2FAST4YOU


.. sicher ist das erlaubt...
Die Hupe darf nur nicht lauter als 75db in einer Entfernung von 5 Metern sein.

Damit kein Mißverständnis aufkommt: Es ist nach wie vor

nicht

erlaubt, da die o.g. Regelung

nicht

existiert.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Die Nutzung der akustischen Schließmeldung stellt einen Verstoß nach StVO §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG dar.

Ich denke nicht, dass diese §§ hier zutreffend sind, denn sonst würde auch die akustische Signalisierung einer Autoalarmanlage einen Verstoß dagegen darstellen.

Gruß
-bs

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Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein


...denn sonst würde auch die akustische Signalisierung einer Autoalarmanlage einen Verstoß dagegen darstellen.

Was hat das Auslösen einer Alarmanlage mit der akustischen Schließquittierung zu tun? 😕

Bei beiden erfolgt ein akustisches Signal, auf das sich die von dir genannten §§ nicht beziehen.

Gruß
-bs

Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein


Bei beiden erfolgt ein akustisches Signal, auf das sich die von dir genannten §§ nicht beziehen.

Allerdings bei der Alarmanlage nur im Falle eines versuchten Aufbruchs und da dient es dann der Alarmierung und nicht der Quittierung. Hier liegt der feine Unterschied.

Das wird weder in STVO noch in StVZO unterschieden. Beide Signale dienen der Sicherung des Fahrzeugs.

Gruß
-bs

Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein


Das wird weder in STVO noch in StVZO unterschieden. Beide Signale dienen der Sicherung des Fahrzeugs.

Na dann lies noch mal genau nach. Exakt ist das in §35e Absatz 1 und §55 Absatz 4 zu finden.

Zitat:

Originaltext aus der StVZO

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35e Türen

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§55 Einrichtungen für Schallzeichen

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.


(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

§35e Absatz 1
bezieht sich auf mechanische Geräusche von Türen und Türverschlüssen, nicht auf zusätzliche Signalgeber

§55 Absatz 4
ist nicht zutreffend, weil hier kein anderer Schallgeber, sondern die Originalhupe verwendet wird.

ABER:
ich hätte mir gleich die von dir zuletzt erwähnte Richtlinie 95/56/EG genauer anschauen sollen (viel Text), denn diese trifft hier als Anhang von §38b StVZO in der Tat zu:

4.6 Zustandsanzeige

4.6.1 Zur Bereitstellung von Information über den Zustand der Wegfahrsperre (scharfgeschaltet/entschärft/Wechsel von scharfgeschaltet zu entschärft und umgekehrt) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Außerhalb des Insassenraums angebrachte optische Anzeigen dürfen eine Lichtstärke von 0,5 cd nicht übersteigen.

4.6.2 Werden kurzfristig "dynamische" Prozesse wie Umschalten von "scharfgeschaltet" auf "entschärft" und umgekehrt angezeigt, so muß es sich um eine optische Anzeige gemäß 4.6.1 handeln. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Insassenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

Du hattest also Recht, und ich habe endlich mal was Verbindliches in der Hand. Ach so, und ich finde diese Huperei albern 😉. Hier noch der LINK

Gruß
-bs

Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein


§35e Absatz 1
bezieht sich auf mechanische Geräusche von Türen und Türverschlüssen, nicht auf zusätzliche Signalgeber

Steht wo?

Meine Güte wird sich hier aufgeregt 🙄😕 nur weil kurz angehupt wird beim auf und abschließen.
Wer es will schaltet an und wer nicht läßt es aus.
Da wird mit Paragraphen um sich geworfen man kann echt nur noch lachen 😁

Glaubt ihr allen ernstes das Mercedes das im KI freigeben würde wenn es verboten wäre????

Da könnte dann jeder der eine Anzeige bekommen würde MB verklagen.
Bei mir läßt es sich ebenfalls im KI einstellen, habe es aber deaktiviert.

Also locker bleiben und tief durchatmen alles wird gut.

Schönen Samstag Abend noch

Gruß Wolli

Zitat:

Original geschrieben von Wolli20001


Glaubt ihr allen ernstes das Mercedes das im KI freigeben würde wenn es verboten wäre????

Den gedanklichen Zusammnhang mußt du uns jetzt aber mal näher erläutern.

Die Funktion ist für die Nutzung bei Exportfahrzeugen und nicht für Deutschland. Es muß immer die jeweilige Ländereinstellung aktiviert werden.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein


§35e Absatz 1
bezieht sich auf mechanische Geräusche von Türen und Türverschlüssen, nicht auf zusätzliche Signalgeber
Steht wo?

Direkt im Absatz:

"Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind."

Und die Hupe ist weder eine Tür, noch ein Türverschluss. Daher ist einzig die erwähnte EG-Richtlinie im Zusammenhang mit §38b StVZO einschlägig. Wobei zur Umsetzung einer EG-Richtlinie nach deutschem Recht in der Regel ein förmliches Gesetz erforderlich ist.

Und nun ist es auch gut. Wer hupen will, soll hupen, wer nicht will, lässt es. Wir wissen nun, was zulässig ist, und was nicht. Das muss reichen.

Gruß
-bs

Zitat:

Original geschrieben von Bilgenschwein



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Steht wo?
Direkt im Absatz:
"Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind."
Und die Hupe ist weder eine Tür, noch ein Türverschluss.

Dieser Denkfehler ist leider weit verbreitet, damit läßt sich eine Legalisierung aber nicht begründen.

Da es sich um eine akustische Schließvorrichtung handelt, wird die Hupe bei dieser Nutzung Teil der Tür bzw. des Türverschlusses. Die Hupe ist dabei dann das Teil, welches den Lärm produziert. Damit ist dann der Türverschluß so beschaffen, daß er störende und vermeidbare Geräusche produziert.

Somit unzulässig.

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