Q4 e-tron: Wartezimmer und Liefertermine

Audi Q4 FZ

Hallo zusammen,

ich wollte heute meinen bestellten Q5 Hybrid Sportback umbestellen in den neuen Q4 50 etron quattro, es gibt keine Kontingente derzeit mehr die zugesagt werden können, was macht denn Audi da wieder ?

Mein Händler meint im Juni bekommen sie evtl wieder Kontingente zugesagt, wir war das denn bei euch ? Ein auswärtiger Händler hat mir den Dezember zugesagt aber ich will meinem Händler nicht den Rücken kehren.

Ist bezüglich den Förderungen der Bafa schon näheres raus? Geplant war ja dass die Förderungen über den 31.12.2021 hinausgehen, das wäre ja nur in Ordnung, dann kann meiner auch erst im Februar kommen.

Freue mich auf Eure Erfahrungen usw. und freue mich natürlich mit jedem der einen Liefertermin zugesagt bekommt und der Thread soll auch als Wartezimmer dienen also nur her mit euren Konfigurationen und später auch Bilder.....

Gruß,

Thomas

10232 Antworten

Zitat:

@Moevenkick schrieb am 20. November 2022 um 11:12:46 Uhr:


@ andy
Das kann ich dir nicht sagen. Die Aussage kam 1:1 vom Händler!

Das glaube ich dir doch. Ich stelle nur die Logik, die hinter der Aussage des Händlers stecken soll, in Frage.
Naja, solange dazu keine offizielle Nachricht von Audi veröffentlicht wird, wird viel Raum für Spekulationen zu dem Thema bleiben.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Teilnahme an der Q4 e-tron Stay Prämie erfüllt sein:

Alle Bestellungen müssen ein erstes Werksrechnungsdatum nach dem 30.11.22 haben. Bei Werksrechnungsdatum bis 30.11.22 gehen wir davon aus, dass eine Beantragung bei der BAFA noch fristgerecht möglich ist.

Die Prämie wird nur für Fahrzeuge mit einer Zulassung ab dem 01.01.2023 gewährt.

Berechtigt für die Prämie sind ausschließlich Q4 e-tron Kundenbestellungen mit 1. LTK in 2022 (AE unabhängig) und Q4 e-tron Kundenbestellungen mit AE in 2021 ohne 1. LTK.

AE steht für?

AE steht für Auftragseingang bei Audi

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Zitat:

Berechtigt für die Prämie sind ausschließlich Q4 e-tron Kundenbestellungen mit 1. LTK in 2022

Hmm, LTK Bestellung(vom Händler manuell eingetragen) ist 2023, LTK Auftragsbestätigung von Audi ist 12/22

Da bin ich ja mal gespannt 🙂

Maßgeblich ist hier der 1.Liefertermin Kunde der im System steht. Dieser muss bei 2022 bestellten Fahrzeugen auch 2022 bestätigt sein. Wenn diese Fahrzeuge 2023 kommen hat man Anspruch auf den Ausgleich.
Bei Bestellung oder auf der Auftragsbestätigung steht meist nur ein unverbindlicher Liefertermin.

Zitat:

@MerlinMG schrieb am 20. November 2022 um 12:03:44 Uhr:


Berechtigt für die Prämie sind ausschließlich Q4 e-tron Kundenbestellungen mit 1. LTK in 2022 (AE unabhängig) und Q4 e-tron Kundenbestellungen mit AE in 2021 ohne 1. LTK.

Heißt also ich könnte mit der Übernahme der Prämiendifferenz rechnen?
Bestellt am 13.10.2021, uLT nach Leasingbestellung 10/2022.
Dann nach über einem Jahr aufgrund einer Beschwerde beim Vorstand der Audi AG am 20.10.2022 einen 1. LTK mit 06/2023 erhalten.

Eigentlich überlege ich ein Storno, wenn im Dezember die Frist- und Nachfristüberschreitung ausläuft, da ich nicht mehr damit rechne aufgrund des späten 1. LTK noch in die Prämienbegünstigung hineinzukommen.
Der Mobilitätszuschuss ist ja auch schon vergeigt.
Alternativ wäre eine Klage auf Schadenersatz, bin mir aber sicher, dass mir das spätestens bei der Leasing-Rückgabe dann wieder auf die Füße fällt.

Der Audi AG scheint im Zuliefererbereich weiteres Ungemach zu drohen. Ein Zulieferer für Lüfter und Gebläse fällt weg. Welche Modelle betroffen sind, geht aus dem Bericht allerdings nicht hervor.

https://www.merkur.de/.../...ntilatoren-ende-rueckzug-zr-91912740.html

Zitat:

@emergenzy schrieb am 20. November 2022 um 09:30:42 Uhr:



Zitat:

Wie versprochen ein Update : nachdem der Händler in Verzug gesetzt wurde, und das Auto nicht bis zur gesetzten Frist ausgeliefert werden konnte, bin ich mittlerweile ohne Probleme vom Kaufvertrag zurückgetreten. Sehr wahrscheinlich wird er das von mir bestellte Auto nun mit deutlichem Aufschlag weiterverkaufen können und der Rücktritt war ihm nicht unrecht. Allerdings wollte ich persönlich nicht immer weiter mit unbekanntem Liefertermin vertröstet werden. Ein Neuwagen eines anderen Herstellers ist bereits bestellt und kommt diesmal verbindlich Anfang Dezember. Viele Grüße und viel Erfolg allen noch Wartenden, ich drücke allen die Daumen, dass sich die Verzögerungen bei Audi bald wieder in Grenzen halten werden.

... und was ist mit Schadensersatz? Eingeräumte Rabatte, mittlerweile erfolgte Preissteigerung, Wartezeit auf ein Alternativfahrzeug ... das summiert sich doch leicht auf 25% des Kaufpreises (Fahrlässigkeit), wobei ich hier die Fahrlässigkeit sogar in Frage stellen würde.

Was für ein Schaden?? Wenn, dann Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Diese Kommentare bei völliger Ahnungslosigkeit nerven!

Zitat:

@nixisfix schrieb am 20. November 2022 um 15:18:34 Uhr:


Der Audi AG scheint im Zuliefererbereich weiteres Ungemach zu drohen. Ein Zulieferer für Lüfter und Gebläse fällt weg. Welche Modelle betroffen sind, geht aus dem Bericht allerdings nicht hervor.

https://www.merkur.de/.../...ntilatoren-ende-rueckzug-zr-91912740.html

Ebm Papst ist schon länger bekannt. Die haben aber einen Vertrag für die laufenden Modelle welcher in der Regel einen Modellzyklus lang hällt. Wie in den Berichten meist geschrieben, wird EBM Papst diese Verträge natürlich auch einhalten. Daher sehe ich hier kein Problem. Allgemein verstehe ich Firmen die keine Autozuliferer sein möchten. Ich habe mal bei einem (Primär und Sekundär) gearbeitet. Marge ist mikroskopisch, Verantwortung wird auf Zulieferer abgewältzt, Anforderungen sind astronomisch.

Zitat:

@Wilscher schrieb am 20. November 2022 um 15:30:51 Uhr:


Was für ein Schaden?? Wenn, dann Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Diese Kommentare bei völliger Ahnungslosigkeit nerven!

Möglicherweise schießen Sie hier ein wenig über das Ziel hinaus. Tritt der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurück (d.h. Verzug und zwingend Nachfrist setzen), und zwar aus Gründen die der Verkäufer zu vertreten hat (hier: Nichtleistung), ist der Käufer grundsätzlich schadlos zu halten. Eine Begrenzung auf 25% des Kaufpreises bei bereits leichter(!) Fahrlässigkeit ist übrigens auch in den Neuwagenverkaufsbedingungen (Pkt. IV.3) vereinbart, die Audi bzw. die Autohäuser meines Wissens nach auch heranziehen. Ansonsten halt §323 ff. BGB. mit den jeweiligen Fachkommentaren.

Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen, wie sich die Rechtsprechung in den kommenden Monaten entwickelt. Tatsächlich scheint die Angelegenheit nicht ganz so einfach zu sein, denn zum einen hat der Käufer einen Schaden nachzuweisen, und zum anderen wird es sicherlich Diskussionen zu Force Majeure und Fahrlässigkeit geben. Ich bin insbesondere gespannt, ob die Beweispflicht beim Käufer oder Verkäufer gesehen wird. Ich wäre nicht überrascht, hier demnächst Musterfeststellungsklagen zu sehen, aber das ist nur eine persönliche Spekulation.

Meiner Auffassung nach wird wird höhere Gewalt aber kaum zu argumentieren sein, denn schaut man sich die Zulassungsstatisktiken mit dem Einbruch ab März an, sieht man hier nur eine kleine Delle - man könnte daraus schließen, dass die tatsächliche Wirkung des Ukrainekrieges nur etwa 1-2 Produktionsmonaten entspricht, damit also eine erheblich höhere Verzögerung der Leistung nicht zu entschuldigen sein wird.

Aber wie heisst es so schön ... auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Laut Rechtsprechung liegt bei Force Majeure die Beweispflicht bei demjenigen, der die Karte zieht.

Es wird mit Sicherheit interessant. Die Reaktionen auf Ersatzmobilität und Ausgleich Bafa Prämie des VW sind aber schon ein Fingerzeig, in welche Richtung es geht.

Standard Passus:
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3.Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses
Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.

Warten wir mal ab :-)

Zitat:

@bunti_ schrieb am 20. November 2022 um 10:32:07 Uhr:



Zitat:

@badener_bub schrieb am 20. November 2022 um 09:18:14 Uhr:


Ich kenne die Details nicht. Aber ich habe ein Leasing im Nov. 21 gür den 35-etron abgeschlossen mit der voller BAFA Prämie und Herstelleranteil. Der Herstelleranteil bleibt gleich, auch wenn die Prämie sinkt. Das wurde mir schon vor längerem mitgeteilt. Gestern nun die Info, dass die Differenz der Prämie die Audi AG übernimmt.

Kannst du das Schreiben mal
online stellen? War das Fahrzeug im September schon auf disponiert gesetzt?

Gerne auch als Privatnachricht!

Das Ganze würde wieder den Infos von meinem Händler komplett widersprechen, dass keine 35er mehr gebaut werden ab Stichtag im September.

Danke
Dir!

Ich habe leider keine Details, nur eine eMail von meinem Händler über die Differenz-Übernahme der geringeren BAFA Prämie. Ich habe Nov. 21 den Leasing-Vertrag abgeschlossen und eine Bestätigung mit unverbindlichem LT Juli 22 erhalten. Dann habe ich im Mai 22 rum erfahren, dass der LT erst 03/23 möglich ist und so ist er bis heute auch eingeplant. Ich würde sagen das Auto ist disponiert und ich habe auch eine Kommissions-Nr.

Dass der 35 e-tron nicht mehr gebaut wird, hat mir mein Händler nicht mitgeteilt, so dass ich von einer Lieferung Anfang 2023 ausgehe.

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