Problem bei Ampeln - Frage zur StVO
Hallo, Jungs!
Folgendes ist mir nun zweimal passiert und ich frage mich, warum dieses Problem besteht. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich bin nämlich kein Autofahrer.
!!! Siehe angehängte Zeichnung !!!
Ich (oranger Pfeil) überquere eine Straße an einer Kreuzung und die Fußgängerampel auf der anderen Straßenseite zeigt grün (grüner Kreis). Von links kommt ein Rechtsabbieger (blauer Pfeil), der mich überfahren will, weil er die Fußgängerampel hinter mir (zwischen den Fahrbahnen) sieht, die schon auf rot ist (roter Kreis).
Natürlich habe ich Recht, schließlich überquere ich eine Straße bei grün.
Ich kann aber den Autofahrer auch verstehen, dass er denkt, es sei für die Fußgänger schon rot.
Was machen die Autofahrer falsch?
Warum lässt die Ampelschaltung diese Situation überhaupt zu?
Wie kann ich so eine Situation vermeiden?
Danke für eure Antworten.
49 Antworten
Der erste Fehler ist ja zu glauben, dass alles in der StVO geregelt wäre 😉
Im vorliegenden Fall muss also neben der StVO noch die VwV-StVO und die RiLSA zu Rate gezogen werden.
Die VwV führt zum gelben Blinklicht (das nicht in §37, sondern in §38 geregelt ist!) aus:
"Ortsfestes gelbes Blinklicht sollte nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann.
Von RiLSA der habe ich jetzt gerade nur die 2010er Version griffbereit, dort wurde unter der Nummer 6.2.11 zum Thema "Hilfssignalgeber" geregelt:
"Zur Warnung vor Gefahren können einfeldige Signalgeber mit gelbem Blinklicht (mit oder ohne Sinnbild) verwendet
werden. Diese sind an oder vor dem jeweiligen K.onflik.tbereich (z. B. Fußgängerfurt, abzweigende Straßenbahngleise, Querungsanlage an ÖPNV-Fahrstreifen) zu geben."
und weiterm, wie schon in der VwV:
"Hilfssignale sollten nur sparsam verwendet werden, um den Warneffekt des gelben Blinklichts nicht
durch zu häufige Anwendung abzunutzen, und auch nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise
nicht deutlich genug gegeben werden kann."
Konkret zum Thema Rechtsabbieger weiterhin:
"Werden keine Richtungssignale verwendet, so kann durch ein einfeldiges Warnsignal (gelbes Blinklicht) vor einem
möglichen Konflikt mit parallel geführten Fußgängern und Radfahrern gewarnt werden, wenn die Wartepflicht
nicht eindeutig zu erkennen ist. Der Hilfssignalgeber sollte unmittelbar an der Fußgängerfurt bzw. der Radfahrerfurt
angeordnet werden. Das gelbe Blinklicht muss dann auch während der Räumzeit der Fußgänger oder Radfahrer
eingeschaltet bleiben."
Das gelbe Blinklicht ist also keinesfalls die Regel, sondern immer im Einzelfall zu prüfen (vor dem Hintergrund, mit gelbem Blinklicht möglichst sparsam umzugehen).
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 23. Januar 2023 um 17:23:28 Uhr:
Wo steht in diesem Paragraphen, dass das nur bei grüner Fußgängerampel gilt? Das gilt immer. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, muss der Autofahrer warten. Was auch sonst?
Es gibt ja grundsätzlich einen gewissen Vertrauensschutz, dass sich andere Verkehrsteilnehmer an die Regelungen durch Lichtzeichen halten. Die Missachtung eines roten Lichtzeichens kann ein so schwerer Verstoß sein, das man damit alle sonstigen Vorrang-Rechte verliert. (ob das im Fall des Fußgängers im Verhältnis zum abbiegenden Kraftfahrzeug tatsächlich der Fall ist und ob nicht der Halter des Kraftfahrzeugs auch schuldlos aus der Gefährdungshaftung haftet weiß ich nicht; solche Zusammenhänge findet man nicht in den Vorschriften sondern nur in entsprechenden Urteilen!)
Das gleiche Problem hat ja auch, wer bei grünem Pfeil nach links abbiegt: Der Vorrang des Gegenverkehrs nach §9(3) wird durch den grünen Pfeil in §37 nicht eingeschränkt (und selbst die Regel "der Gegenverkehr hat rot" wird dort nur für das Diagonal-Grün hinter der Kreuzung formuliert). Letztlich kann man bei Pfeilgrün nur deswegen unbesorgt links abbiegen, weil die RiLSA vorschreiben, dass der Gegenverkehr rot hat und man sich darauf verlassen darf, dass der sich auch daran hält.
Zitat:
@diezge schrieb am 23. Januar 2023 um 18:40:26 Uhr:
... Die grünen Fußgängerampeln sind für Autofahrer nicht gültig! Ich darf sie nicht beachten, auch wenn sie mir die gleiche Information vermitteln wie die gelben Blinklichter. Aus diesem Grund MUSS ein solches gelbes Blinklicht zwingend angebracht sein. Fehlt dieses, passiert warscheinlich nichts aber die Ampel ist dann schlicht und einfach falsch ausgeführt. ...
Wir streiten uns nur um das Wort "MUSS".
Wie andere oben bereits geschrieben haben, ist das gelbe Blinklicht nicht zwingend vorhanden, eher die Ausnahme. Und von daher der Hinweis: Verlasse dich nicht darauf mit einem gelben Blinklicht vor Fußgängern gewarnt zu werden! Schau lieber selbst noch mal genauer hin, ob da einer kommt.
Zitat:
... Die grünen Fußgängerampeln sind für Autofahrer nicht gültig! Ich darf sie nicht beachten ...
Du darfst als Autofahrer eine grüne Fußgängerampel nicht zum Losfahren heranziehen. Aber du DARFST sie als zusätzlichen Hinweis heranziehen, dass bei einer grünen Fußgängerampel "plötzlich" Fußgänger vom Bordstein auf die Fahrbahn treten = Obacht! 😛
Nutze alle deine Sinne, nutze alle Hinweise um im Verkehr mögliche Gefahren zu erkennen.
Zitat:
@hk_do schrieb am 23. Januar 2023 um 21:47:36 Uhr:
Das gelbe Blinklicht ist also keinesfalls die Regel, sondern immer im Einzelfall zu prüfen (vor dem Hintergrund, mit gelbem Blinklicht möglichst sparsam umzugehen).
Genau so.
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