Preiserhöhung?
Hallo Leute, ich habe folgendes Problem:
Im Raum Ruhrgebiet scheint es auch nur höchstens 6% zu geben. Mein Freundlicher bietet mir noch 1,5% drauf, wenn ich folgendes unterschreibe:
Besondere Vereinbarungen mit Vorrang gegenüber den ausgehändigten Verkaufsbedingungen:
liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate und ändert der Hersteller nach Vertragsabschluss die unverbindliche Preisempfehlung, oder die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöht sich nach Vertragsabschluss, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen preisempfehlung entsprechend, oder um die Erhöhung der Mehrwertsteuer anzupassen.
Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Kaufpreises von 5%, oder mehr, so kann der Käufer durch schriftliche Erkärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurück treten.
Jetzt meine Frage:
Wie groß ist das Risiko, dass bei einem komplett neuen Wagen der Preis innerhalb des ersten halben Jahres überhaupt erhöht wird?
Die letzte Erhöhungen waren im Mai 2006 und Juni 2007, wenn ich mich nicht irre und betrafen jeweils nicht alle Modelle. Es ist mir klar, dass der Händler sich absichern will, aber feuchte Finger habe ich doch!
Was meint ihr dazu?
5 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Tiguani
... und ändert der Hersteller nach Vertragsabschluss die unverbindliche Preisempfehlung, ... ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen preisempfehlung entsprechend, ... anzupassen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage will er das denn machen? Seit wann gibt es "dynamische Kaufverträge"? Entweder der verkauft Dir das Fahrzeug für einen bestimmten Preis oder läßt es sein. Fehlt nur noch das auf dem Kaufvertrag "unverbindlicher Kaufvertrag" drauf steht! 😁
Bei einer Preiserhöhung nach diesen 4 Monaten musst Du informiert werden und hast Rücktrittsrecht, egal um wieviel sich der Preis erhöht, denn keiner kann Dir diese Preiserhöhung aufzwingen. Wobei sich auch die Vertrags-Gestaltung des Händler an rechtliche Grundlagen halten muss und das mit "4 Monaten verbindlich" zwar drinsteht aber nicht rechtens sein muss. Papier ist geduldig.
Also solltest Du einen Anwalt fragen. Ich würde die Erlaubnis zur Preisanpassung nicht unterschreiben und mich auch nicht erpressen lassen. Gibt es nur den einen Händler bei euch?
Hallo tomaten,
danke für deinen Rat. Ich habe heute nachmittag mit einem Anwalt telefoniert. Diese Formulierung wird unterdessen bei längeren Lieferzeiten nach seiner Aussage üblich. Er bezeichnete meinen Händler sogar als kulant, da im Allgemeinen nur von 3 Monaten ausgegangen wird. Die Gerichte akzeptieren diese Formulierung. Der Händler müsse eine gewisse Sicherheit haben und außerdem würden die Preise, wenn überhaupt, auch nur selten über 1% steigen.
Ich lasse das jetzt erst einmal so im Raum stehen. Meinen letzten Neuwagen habe ich vor 9 Jahren gekauft, insofern habe ich keine Ahnung von modernen Geschäftsgebaren.
Trotzdem höre ich mich noch bei anderen um.
Gruß
Tiguani
Zitat:
Original geschrieben von tomaten
(...)
Auf welcher rechtlichen Grundlage will er das denn machen?
(...)
"Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung". Ein in der Juristerei gern bemührter Ausspruch führt im Falle der Umsatzsteuer (terminus technicus, im Volksmund unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer geläufig) im gleichnamigen Gesetz zur gewünschten Erklärung.
Dort heisst es:
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge. (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.Satz 1 gilt nicht, soweit die parteien etwas anderes vereinbart haben.Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.Von (umsatzsteuer-)gesetzlichen Regelung her, haben die Vertragsparteien bei Verträgen, bei denen die Lieferung oder Leistung (hier: Autokauf) nicht länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, ergo einen
kraft Gesetz
jeweils an die Gegenseite gerichteten Ausgleichanspruch bei umsatzsteuerrechtlichen Gesetzesänderungen (Absatz 1 Satz 1 bei bis zu 4 Monaten vor Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes - is' aber schon, um es mit BAP zu sagen, "verdammt lang her", i.V.m. Absatz 2 auch im Falle innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss eintretenen Gesetzesänderungen, z.B. Änderungen in der Höhe des Steuersatzes oder ein bisher steuerfreier Umsatz wird jetzt steuerpflichtig, etc.).
Da nach Absatz 1 Satz 2 eine von nach Satz 1 abweichende (dispositive) Regelung von den Vertragsparteien getroffen werden kann, ist es demnach (umsatzsteuer-)rechtlich nicht zu beanstanden, den 4 Monatszeitraum (ggf.) zeitlich unbefristet auszudehnen.
Ich habe beide der im Fokus stehenden Klauseln im Vertrag und kann bestens damit leben. Hinsichtlich der Preisteuerungsklausel hat Tiguani alles Notwendige gesagt. Dem ist aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen. Und im Hinblick auf die Umsatzsteuerklausel, nun, dabei handelt es sich um eine rechtlich zulässige Öffnungsklausel im Kaufvertrag, und diese ist (auch) für mein Dafürhalten nicht wider den guten Sitten. Zudem kann diesem Passus m.E. derzeit mit absoluter Gelassenheit begegnet werden. Es ist gerade einmal ein knappes Jahr her, da haben unser aller Volksverdummer die in der Geschichte der BRD größte Steuererhöhung beschlossen und u.a. ein auf 19 v.H. erhöhten, allgemeinen Umsatzsteuersatz (§12 Absatz 1 UStG) zum 01.01. diesen Jahres in Kraft gesetzt.
Man muss kein unverbesserlicher Optimist sein, um annehmen zu können, dass auf absehbare Zeit hin, diese (Steuer-)Schraube nicht weiter angezogen wird; das Jahressteuergesetz 2008, welches der Bundestag vor kurzem beschlossen hat, stützt überdies meine These. Somit greift bei einer derzeitigen Lieferzeit des Tigers von ca. 3 - 6 Monaten diese Klausel gänzlich ins Leere.
Merkwürdig bleibt indes, dass der Verkäufer dem Tiguani diese Klauseln mit 1,5% zum (Basis-)Rabatt von 6 v.H. schmackhaft machen wollte. Das erscheint mir dann doch angesichts der hier im Forum kursierenden Preisnachlässen von 10 - 18%, deren Kaufverträge diese Standard-Klauseln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beinhalten, geradezu lächerlich. Bei derartiger Betrachtungsweise wurden mir jedenfalls diese Makel mit einem deutlich höherem Preisabschlag versüßt.
😉
Mit voller Absicht bin ich auf die Umsatzsteuer nicht eingegangen, da sich deren Regelung von alleine ergibt. Deshalb muss es auch nicht in so ein Pamphlet rein.
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Zitat:
Original geschrieben von tomaten
Zitat:
Original geschrieben von Tiguani
... und ändert der Hersteller nach Vertragsabschluss die unverbindliche Preisempfehlung, ... ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis der Änderung der unverbindlichen preisempfehlung entsprechend, ... anzupassen.
Bei einer Preiserhöhung nach diesen 4 Monaten musst Du informiert werden und hast Rücktrittsrecht, egal um wieviel sich der Preis erhöht, denn keiner kann Dir diese Preiserhöhung aufzwingen. Wobei sich auch die Vertrags-Gestaltung des Händler an rechtliche Grundlagen halten muss und das mit "4 Monaten verbindlich" zwar drinsteht aber nicht rechtens sein muss. Papier ist geduldig.
Hallo!
Laut Vertrag ist das so nicht ganz richtig. Man kann erst von dem Vertrag zurücktreten wenn die Teuerung 5% oder mehr ausmacht, liegt die Teuerung also bei 4,99% ist man an den Vertrag gebunden.