Preiseinschätzumg BMW 328i Coupé e36 aus 10.97
Liebe Foristi,
ich habe mich entschlossen mein Coupé zu verkaufen und würde mich über eine Preiseinschätzung Eurerseits freuen.
Der Wagen ist im Oktober 1997 erstmals als Direktionswagen bei BMW zugelassen worden. Ich bin der vierte Besitzer und habe den Wagen im Januar 2008 gekauft. Seit Oktober 2014 steht er abgemeldet mit abgelaufener HU in einer trockenen Garage.
Das Fahrzeug befindet sich optisch in einem guten Pflegezustand, bis zur Stillegung hat auch technisch alles funtioniert.
Der Kilometerstand beträgt 254.000 KM, in 2010 hatte er einen Frontschaden, der von einer Fachwerkstatt behoben wurde, Fotos und ein Dekra Gutachten hierzu liegen vor. Die Reparaturkosten laut Gutachten betrugen 3.700 Euro Brutto.
Fahrzeugausstattung unter anderem:
Lackierung: Arktissilbermetallic
Innenausstattung: D6AT Klee in Blau
Automatikgetriebe, el. Stahlschiebedach, Klimaautomatik, ESP, ASC+T, Zentralverriegelung, großer Bordcomputer, Sitzheizung und eine abnehmbare AHK.
Die Bilder vermitteln einen ersten Eindruck vom Zustand. Sie sind im Rahmen der Einlagerung entstanden.
Über eine Einschätzung würde ich mich freuen, das Fahrzeug steht in Niedersachen in der Nähe Nienburg/Weser.
Beste Grüße
Jürgen
46 Antworten
Da brauchts keine Vollabnahme wenn die ZB 2 vorhanden ist! Hab ich das nicht neulich erst sogar speziell für Kaptn Lück geschrieben ? Weiß jetzt nimmer genau , aber das mit den 7 Jahren ist schon seit 10 Jahren passe.
Normale HU genügt.
Wenn es klappt, werde ich am WE Fotos vom Wagen machen, insbesondere von den rostgefährdeten Stellen und dem Innenraum. Sollte ich sonst noch auf etwas achten?
Zitat:
@gretelbaby schrieb am 22. September 2022 um 15:57:47 Uhr:
Wenn es klappt, werde ich am WE Fotos vom Wagen machen, insbesondere von den rostgefährdeten Stellen und dem Innenraum. Sollte ich sonst noch auf etwas achten?
Verrätst du, wo im Raum Nienburg der Wagen zu finden ist? Immerhin ist dort am WE Stadtfest. Liegt vielleicht auf dem Weg zu dir 😉
Ähnliche Themen
Heute mit einem Sachverständigen der DEKRA telefoniert, der hat mir die Aussage von Pauliese bestätigt.
Scheiß, das I-Net weiß doch nicht alles.
Weil ich mir auch nicht ganz sicher war mit den 7 Jahren hatte ich extra die Sufu angeschmissen und das Ergebnis bekommen das ich schon immer kannte aber nirgends den Hinweis das das mal abgeschafft wurde.
Aber umso besser dann kann ich meine HD ja noch stehen lassen🙂
....Danke Käptn, ich dachte es gibt Ausnahmen die ich nicht kenne. Setze ich mich wieder auf den alten Wissensstand zurück. Und die Fachleute von der Dekra wissen wohl auch nicht alles.
Stopp, jetzt kommt Verwirrung auf.
Du klingst jetzt so als gäbe es die 7 Jahre Regel doch noch.
Ich hab mich jetzt von Pauliese und vom TE überzeugen lassen das es diese nicht mehr gibt.
Jetzt noch mal mit am besten Verweis auf Links klar stellen ob es gilt oder nicht.
Ich habe das gefunden. Und da steht dass eine Verlängerungsfrist der Stillegung nicht möglich ist
https://www.strassenverkehrsamt.de/.../wiederzulassung-eines-fahrzeugs
Also doch so wie ich/wie einige schon immer dachten.
Nach 7 Jahren große HU.
Was der Dekravogel da wohl in seinem Spatzenhirn hatte erschließt sich mir nicht. Das kann auch nur @Pauliese ergründen.
Danke für den Lind und damit die endgültige Aufklärung.
Das ist keine offizielle Webseite. Die ist auf dem Stand von 2009! (Siehe Frage einer Userin unten bei Kommentare🙁„Unser Sohn wird am 1.3.09 18 Jahre alt“) Die bezieht sich auf veraltetete Regelungen. So heißt es auch mittlerweile FZV (Fahrzeug Zulassungs Verordnung) nicht mehr StvZO.
Ich kuck gleich mal für euch, mit den richtigen Suchbegriffen, obwohl jeder Google bedienen kann.
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php
Schaut mal da rein.
Paragraf 14, Absatz 2 ist der entsprechende Teil.
2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
D.h.im Klartext vereinfacht gesagt: nur wenn keine Papiere mehr vorhanden sind, dann ist die 21er Vollabnahme nötig.
PS: Der Dank für die „endgültige Aufklärung“ und die „Spatzenhirn“ Bemerkung waren leider unangebracht.
Findest du? Ich nicht.🙂
Aber freu dich doch über dich selbst da du Recht behalten hast.
Anfichten tut mich das jetzt aber nicht.