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Polizeikontrolle - mitgeführte Papiere

Themenstarteram 19. Februar 2023 um 12:51

Kurze Frage :

Viele ABEs führen dazu , dass mein Heft für Fahrzeugpapiere am Motorrad „Zentimeter dick“ ist .

Das Mitführen der Unterlagen ist Pflicht , das ist klar .

Aber darf ich die PDFs der Betriebserlaubnisse und ABEs kleinfotokopieren ( also immer noch im Rahmen des gut lesbaren ) … ohne Ärger bei einer Kontrolle zu bekommen ?

Gruß

Dsu

Ps : ja , man kann auch alles eintragen lassen , aber das ist hier nicht die Frage .

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45 Antworten

Selbst der nette Herr vom TÜV hatte während meiner Moped-Phase bei der HU nie ein Problem mit Kopien der ABE.

Bei einer Kontrolle hat ein einziges Mal ein Polizist gefragt, ob ich die Originale der ABE auch noch habe.

"Habe ich Zuhause" hat ihm als Antwort genügt.

Diese ABE-Heftchen haben doch einen ne Größe von DIN A6 also habe ich mir die PDF-ABE meines Lenkers in entsprechender Größe ausgedruckt. Ist jetzt zwar ein Stapel einzelner A6 Zettel mit Büroklammer zusammen gehalten aber im Falle einer Kontrolle soll die Amtsperson damit klar kommen.

Ja der Kram muss komplett mitgeführt werden obwohl meiner Meinung nach ja nur nachgewiesen werden soll, dass das entsprechende Bauteil für das jeweilige Fahrzeug zulässig ist. Die geschätzt restlichen 9999 Fahrzeuge in der Liste der ABE interessieren mich also nicht. Ich habe eine Yamaha, soll die Kontrollperson halt bis Y durchblättern.

Eine Frage zum eintragen lassen in die Fahrzeugpapiere:

Verlieren durch eine Eintragung die Originalteile eigentlich ihre Gültigkeit. Also im Falle des Lenkers wenn ich wieder auf den Originalen zurückrüsten würde, müsste ich den Zubehörlenker wieder austragen lassen?

Aber Mal ganz unabhängig davon:

Die Polizei kann über Funk oder Computer abfragen ob mein Führerschein gültig ist, ob ich zur Fahndung ausgeschrieben bin, ob ein Haftbefehl gegen mich vorliegt usw.

Warum kann die Polizei nicht auch Zugriff auf eine Datenbank des KBA haben und so feststellen, dass mein Lenker an meinem Motorrad betrieben werden darf?

Moin, und mal ehrlich...die ABE die man zu einem Zukauf mitbekommt , sind doch auch alles Kopie. Hatte mir auch mal was von einer Hersteller- Seite runterladen müssen. Nichts mit Orginale. Warum soll es dann nicht als PDF sein?

Woran erkennt ein Ordnungshüter, mitten in der Nacht, ob ihm ein Original oder eine Kopie vorliegt?

Definiere Original. Das einzige Original dürfte wohl beim Hersteller im Panzerschrank liegen. Davon fertigt der eine Ablichtung und scannt die ein. Die Ablichtung wird dann zum Herunterladen angeboten. Was ich als Kunde dann auf dem PC habe ist dann schon eine Kopie der Ablichtung vom Original. Anschließend drucke ich das heruntergeladene Dokument aus (Format beliebig) und habe wiederum eine Kopie erzeugt.

Richtig. Einige verwechseln wohl die Fahrzeugpapiere mit ABEs.

@SpyderRyder Genauso ist es. Der Prüfingenieur hätte viel zutun, wenn er jede ABE bei einem Verkauf unterschreiben müsste. :D

Zitat:

@dickschiffuser schrieb am 19. Februar 2023 um 17:09:57 Uhr:

Die heutigen ABEs sind zu 99.9% gar nicht im Original , sondern als Download per pdf beigefügt.

Richtig, selbst wenn die dabei sind, sind das oft wirkliche schlechte Kopieen (kann ich daheim besser).

Handhabe ich seit über 20 Jahren so (Originale sind immer daheim im Ordner) und es gab nie Probleme (Anzahl Kontrollen kann ich aber auch an einer Hand abzählen).

PS. Ab einer gewissen größe ist der Microfiche halt auch wieder Platz weg.:D

Ich würde bei DINA4 duplex mit 2 Seiten auf eine gehen (also vorne 2 hinten zwei A4-Seiten). Dann auch so zusammengebastelt daß keine Leerseiten bleiben. Man muß halt selber durchblicken (also vielleicht bunt markieren was zusammen gehört).

Gruß Metalhead

Also ich kenne es auch schon so, dass der Beamte nur noch die ABE Nummer wissen wollte und diese im Wagen selbst eingegeben hatte und somit, über welche Datenbank auch immer, das notwendige PDF vorlag.

Themenstarteram 23. Februar 2023 um 16:33

Zitat:

@ktown schrieb am 20. Februar 2023 um 10:25:11 Uhr:

Woran erkennt ein Ordnungshüter, mitten in der Nacht, ob ihm ein Original oder eine Kopie vorliegt?

Also erstmal kannst du nicht davon ausgehen nur in der Nacht kontrolliert zu werden und ich behaupte mal das die Regelhüter intelligente Menschen sind und das wohl sehr gut auseinander halten können.

Dabei verweise ich nochmal auf den Link mit dem „Achtung Kontrolle“ Video .

Hier bei uns läuft das so ab, das ganze Gruppen von Motorradfahrern auf Parkplätze an viel befahrenen Motorrad Routen geleitet werden , wo sehr genaue Beamte die Kräder unter die Lupe nehmen und sich bestens mit Motorrädern auskennen.

Mir geht es hier darum , sich korrekt und Regelkonform im Verkehr zu benehmen . Und dazu gehört NATÜRLICH auch , ordentliche und korrekte Papiere bei einer Kontrolle zu übergeben . ( was ja einige hier auf Seite 1 und 2 nicht verstehen wollten )

Lg

Dsu

Meine Aussage sollte nicht die Kompetenz der Beamten infrage stellen.

Es zielte vorrangig darauf ab, dass das Original nie vom Hersteller herausgegeben wird und somit jedesmal es sich nur um eine Kopie handelt.

Weiterhin wird vielfach von den Händlern nur noch ein Link zur Verfügung gestellt wo die ABE zum Download zur Verfügung gestellt wird. Auch da gibt es kein "Original".

Zitat:

@dickschiffuser schrieb am 23. Februar 2023 um 17:33:19 Uhr:

Mir geht es hier darum , sich korrekt und Regelkonform im Verkehr zu benehmen . Und dazu gehört NATÜRLICH auch , ordentliche und korrekte Papiere bei einer Kontrolle zu übergeben . ( was ja einige hier auf Seite 1 und 2 nicht verstehen wollten )

Lg

Dsu

Das Verständnis bezieht sich eben nicht auf die Existenz der Papiere sondern die Anerkennung der Behörden.

Warum macht das Ausdrucken am PC das selbe PDF auf einmal rechtsgültiger als die Quelle? Dafür habe ich kein Verständnis. Einzige Erklärung dafür kann eigentlich nur die technikverdrossenheit und Faulheit des Staates sein - das ist ein Armutszeugnis.

Insofern wird jeder Beamte der 1&1 zusammen zählen kann und möchte ein PDF für Voll nehmen und jeder Beamte der mehr auf seine eigene Geilheit und Gängelung von Mitmenschen steht, das PDF nicht anerkennen.

Denn im Grunde genommen ist PDF und Ausdruck das selbe. Mit dem Unterschied dass ein Ausdruck in der Qualität dem PDF hingerherhängt. Manipulierbar ist der Audruck sogar deutlich einfacher als jedes PDF.

Zitat:

@dickschiffuser schrieb am 23. Februar 2023 um 17:33:19 Uhr:

 

Mir geht es hier darum , sich korrekt und Regelkonform im Verkehr zu benehmen . Und dazu gehört NATÜRLICH auch , ordentliche und korrekte Papiere ...

Lg

Dsu

Das hat keiner hier bestritten.

Es geht darum was "ordentlich und korrekt" ist. Und dann kann man diskutieren "Papiere".

Schon dein FS ist kein "Papier" - (und auch da verstehe ich zumindest nicht warum man den dabei haben muss. Denn als "Ausweispapier" zählt er nicht und wenn ich dem Beamten meine "Pappe" gebe, was macht er dann damit? Ja, er geht an seinen Computer und prüft ob der eventuell eingezogen wurde. Ja, warum macht er es nicht gleich so? Dafür hätte er meinen Lappen nicht gebraucht.)

Also - ob der Ausdruck in A4, beidseitig, oder kleiner sein darf oder ob man den überhaupt dabei haben muss - darum ging es.

Ich habe das als Definition gefunden:

"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises" Drucksache 18/ 11279, 22.02.2017

...

§ 20 Absatz 2 PAuswG-E reguliert deshalb das Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen von Personalausweisen. Etwaige Eingriffsbefugnisse von Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die genannten Handlungsformen – Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen – werden unter dem abstrakten Begriff des Ablichtens zusammengefasst, das Ergebnis wird als Ablichtung bezeichnet."

Na und ABLICHTEN der ABE darf man ja nach §19.

Zitat:Aus Anwald.de

"Viele Autofahrer fragen sich, ob sie den Fahrzeugschein im Original mit sich führen müssen oder ob eine Kopie ausreichend ist. Zunächst ist festzuhalten, dass es den Begriff des Fahrzeugscheines nicht mehr gibt, sondern dass „Zulassungsbescheinigung Teil I“ der richtige Begriff für das amtliche Dokument ist, welches auch als „Zulassung“ bekannt ist.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 6 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist hier eindeutig. Danach ist der Fahrzeugschein mitzuführen und bei Verlangen auszuhändigen.

Die häufig anzutreffende Ansicht, dass es ausreichend sei, eine Kopie des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Fahrzeugs aufzubewahren, ist falsch. Kopien sind keine gültigen Dokumente. Nach § 48 Nr. 5 FVZ in Verbindung mit der Anlage des Bußgeldkataloges ist ein Verwarngeld von 10,00 Euro zu zahlen, wer nicht den Fahrzeugschein – im Original – mit sich führt. Bei anderen Handhabungen durch die örtlichen Polizeibehörden handelt es sich lediglich um eine Kulanz des kontrollieren Polizeibeamten.

Eine weitere Gefahr birgt das Mitführen des Fahrzeugscheines als Kopie in strafrechtlicher Hinsicht. Wer den Fahrzeugschein als Farbkopie mit sich führt und diesen dann den Polizeibeamten vorzeigt, begibt sich in die enorme Gefahr der Urkundenfälschung. Sofern daher trotz dieses Artikels weiterhin Kopien des Fahrzeugscheines verwendet werden sollen, sollten diese nur in schwarz/weiß verwendet werden und bestenfalls als Kopie gekennzeichnet sein. Ein Verwarngeld von 10,00 Euro wird aber auch in diesen Fällen riskiert.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I dauerhaft im Handschuhfach zu belassen, ist ebenso wenig ratsam. Dadurch kann der Versicherungsschutz riskiert werden. Das OLG Celle bestätigte in seinem Urteil (Aktenzeichen 8 U 62/07) die Versicherung in ihrer Auffassung, dass eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung durch das Belassen der „Zulassung“ im Handschuhfach vorliegt. Das Fahrzeug wurde gestohlen und die Versicherung wurde nachträglich von ihrer Leistungsverpflichtung frei, nachdem herauskam, dass die Zulassung im Auto gelassen worden ist. "

Da frag ich mich wieso in jedem Mietwagen den ich bisher hatte der Fahrzeugschein nur als Kopie beigelegt war.

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