Polizeifehler: Gelasert außerhalb der 30km/h Zone
Hallo,
morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Hallo,morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Wie kommst du denn auf die Idee, dass die 30er Zone nach 200 Metern endet, nur weil an dieser Stelle eine 30er - Zone für die Gegenfahrbahn oder Gegenrichtung beginnt?
Was war besonderes an der Stelle, an welcher der Polizist stand?
Das Ortausgangsschild, nehme ich mal an?
228 Antworten
für ein und dasselbe vergehen darf es keinen zweiten Bußgeldbescheid geben!
Wo wärn wir denn, wenn man uns wegen nem Vergehen doppelt und dreifach Bestrafen dürfte...
Und Nachbessern am Messprotokoll geht ja mal garnicht 🙂 😉
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen, glaube ich, dass hier viele Personen gibt, die Dir das ganze Verwaltungsgerichtsverfahren herunterbeten können.
Ja, da kenn ich auch einen. Der weiß z.b. daß es sich hier nicht um ein " Verwaltungsgerichtsverfahren " handelt 😁 . Aber vor deinen Spezialkenntnissen verbeuge ich mich ehrfürchtig und verabschiede mich aus diesem Schlaukopffred.
Letzter Rat an den TE: Geh zum Anwalt und vergeß die schlauen Schreibereien hier.
Hallo,
jetzt habe ich mal eine grundlegend Frage: Die Verkehrszeichen, die für mich bei der Einfahrt galten habe ich ja hier schon mehrfach gepostet.
Bedeuten die wirklich, dass die 30 km/ nur 200m lang gelten, oder bedeutet die Zeichenkombination, das man max. 30 km/h bis zur nächsten Einmündung (hier ca. 320m) fahren muß und nur auf den ersten 200m eben mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist? (Bremsbereitschaft)
200 Meter ab Schild.Das hat nichts mit einer Einmündung zu tun.
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Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Die nächste Größe, die ich tel. erfahren habe ist laut Blatteintragung 116m Entfernung.Wie schon beschrieben, die Entfernung zum Beginn-Schild auf der Gegenfahrbahn beträgt 141m.
Da 116m < 141m gilt, also theoretisch immer noch satt außerhalb der 30er Strecke
Tja, wenn wirklich 116m protokolliert wurden, dann wird es eng. Wie oben geschrieben ist die einzige relevante Entfernung, die von 30-Schild in Fahrtrichtung bis zur Laserpistole. Wenn wir die weiterhin mit 320m annehmen, dann sind 116m eben
nur noch theoretischnicht im 30 TL. Sollten sich die 116m im Protokoll bestätigen würde ich nur noch mit Anwalt weiter machen und ihn, neben der knapp drin/draußen Problematik, fragen was von der fehlerhaften Protokollierung der Verkehrszeichen vor Ort zu halten ist.
Zitat:
Eine ander Frage ist: Bei der Geschwindigkeit gibt es ja eine Toleranz von meistens -3% zu Gunsten des Kraftfahrers. Aber bei Entfernungen, die man sich selbst ausmessen darf, weil kein Ende-Zeichen vorhanden, gibt es da auch eine Toleranz von vielleicht 4%, sodaß dann meinerseits nur 200m- 4% = 192m in Betracht kommen ?
Die Toleranz ist nicht dafür gedacht um Deinen ungenauen Tacho auszugleichen. (Der darf übrigens auf gar keinen Fall weniger anzeigen als Du fährst.) Die Toleranz soll mögliche Messfehler bei der "Überwachungsmessung" berücksichtigen. Bei der Geschwindigkeit sind diese Toleranzen in Abhängigkeit vom Gerät festgelegt. Ob es in Betracht kommen kann bei der Entfernungsmessung einen Toleranzabzug vorzunehmen hatte ich oben schon erörtert.
Zitat:
Original geschrieben von Racmar
für ein und dasselbe vergehen darf es keinen zweiten Bußgeldbescheid geben!Wo wärn wir denn, wenn man uns wegen nem Vergehen doppelt und dreifach Bestrafen dürfte...
Und Nachbessern am Messprotokoll geht ja mal garnicht 🙂 😉
Falsch verstanden.
Wenn die Verwaltung auf grund eines Einspruches erkennt, dass ein Bescheid fehlerhaftt, wird dieser zurückgezogen und ggfs. ein neuer Bescheid erteilt.
Es gibt immer nur einen gültigen Bescheid.
Wenn Du in der Enkommensteuererklärung einen Fehler reklamierst, erhältst Du einen neuen oder geänderten Bescheid. Hier muss auch nicht zweimal die Steuer bezahlt werden, da der alte mit dem neuen unwirksam wird.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Racmar
Und Nachbessern am Messprotokoll geht ja mal garnicht 🙂 😉
Hier hat auch keiner vom Nachbessern des Messprotokolls gesochen.
Wenn die Behörde erkennt, dass vergessen wurde, die für die Rechtmäßigk des Bescheides notwendigen Angaben aufzunehmen, dann wird sie einen neuen, jetzt formal richtigen Bescheid herausgeben.
Selbstverständlich gibt es keine doppelte Bestrafung. Deswegen wird zuerst der bestehnde Bescheid ungültig und dann ein neuer herausgegeben.
Wird das Messprotokoll gefälscht, ist das Aktenfälschung, was mit mehr als 99%-iger Wahrscheinlichkeit kein Angestellter wegen der möglichen Koquenzen machen wird.
O.
Anmerkung.
Auf jeden Fall werden in einem Bescheid fehlende Informationen nicht per Post nachgeliefertf, sondern mitt einem neuen Bescheid mitgeteilt.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Ja, da kenn ich auch einen. Der weiß z.b. daß es sich hier nicht um ein " Verwaltungsgerichtsverfahren " handelt 😁 . Aber vor deinen Spezialkenntnissen verbeuge ich mich ehrfürchtig und verabschiede mich aus diesem Schlaukopffred.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen, glaube ich, dass hier viele Personen gibt, die Dir das ganze Verwaltungsgerichtsverfahren herunterbeten können.
Letzter Rat an den TE: Geh zum Anwalt und vergeß die schlauen Schreibereien hier.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Ja, da kenn ich auch einen. Der weiß z.b. daß es sich hier nicht um ein " Verwaltungsgerichtsverfahren " handelt 😁 . Aber vor deinen Spezialkenntnissen verbeuge ich mich ehrfürchtig und verabschiede mich aus diesem Schlaukopffred.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Im übrigen, glaube ich, dass hier viele Personen gibt, die Dir das ganze Verwaltungsgerichtsverfahren herunterbeten können.
Letzter Rat an den TE: Geh zum Anwalt und vergeß die schlauen Schreibereien hier.
Du hast doch von Richter gesprochen und da habe ich auf das Verwaltungsgerichtsverfahren Bezug genommen.
Hätte besser auch noch das dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelagerte Verwaltungsfahren mit anführen sollen. Denn um das geht es hier, aber da ist kein Richter involviert.
O.
😮😮 Hier handelt es sich um den Bereich des OWIG und das Vorverfahren. Legt der TE Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid ein geht die ganze Klamotte zum Richter. Im übrigen können fehlerhafte Meßprotokolle schadlos berichtigt werden, natürlich unter Beifügung der falschen Version. Verstehe nur nicht, warum der TE vom Protokoll eine Kopie bekam. Das kriegen bei uns nur Anwälte.
Hallo,
also hier in NRW scheint es zu gehen. Einfache telefonische Anfrage und Bitte an die zuständige Sachbearbeiterin.
Also das Messprotokoll (nur Blatt 1) enthält mindestens zwei grundlegende Fehler:
1.) Das maßgebende Verkehrszeichen ist grundlegend falsch. Statt 200m eine Zone ausgewiesen.
2. ) Der gesamte Streckenabschnitt wird völlig unberücksichtgt der 200m mit 30km/h ausgewiesen.
Das sollten eigentlich zwei harte Brocken sein.
3.) Die Entfernungsgrenze zur 200m Strecke ist nicht vermerkt. Es geht ja nun nicht, das der Beamte lustig misst, und hinterher muss jeder einzeln einen Gutachter bemühen, um auf der Straße die 200m auszirkeln. Ich denke, hier wäre es angemessen, wenn vorher diese Grenze bestimmt wird, um dann sofort zu entscheiden, wer wo wie zu schnell war.
4.) Das Protokoll läßt eigentlich gar nicht zu, dass eine solche Messituation entsteht, die durch die Zeichen 274-53 mit 1004-32 charakterisiert wird. Das Zeichen 274-53 steht nicht zur Auswahl. Die Ganze Messung hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen, weil eine geschwindigkeitszonen-übergreifende Messung ausgeführt wird, bei der typischerweise jede Menge Entscheidungsprobleme geschaffen werden.
Ich glaube, ich werde mal einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren.
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Ich glaube, ich werde mal einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren.
Vernünftig. Der kann dann auch Akteneinsicht beantragen.
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Nu will ich auch mal was dazu absondern:
...
Von meiner CE-Prüfung 2007 weiß ich noch, dass es heißt: "ab der Tafel/Schild bis zum Schild/Tafel im Gegenverkehr" Ein Schild mit einer Aufhebung des TL gibt es i.d.R. nicht.
Vorsicht!
Ein Schild für den Gegenverkehr hebt NIE die Tempobeschränkung für dich auf!
Wenn die km/h auf xxx Meter begrenz sind kann das Schild im Gegenverkehr als Anhaltspunkt dienen wann die xxx Meter vorbei sind. Ist aber nicht zwingend tatsächlich so, in beiden Richtungen kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere xxx Angabe gelten.
Wenn keine xxx Angabe unter dem km/h-Schild steht kannst du dich zu 0% auf das Schild im Gegenverkehr verlassen / berufen.
Zitat:
Aber jetzt kommts knüppeldick: Auf dem Messprotokoll fehlt die Entfernung zum Fahrzeug zum Messzeitpunkt (absichtlich?) Der TE kann nicht mehr nachweisen, dass er nach dem 30er-Bereich gelasert wurde.
Das ist Absicht!
Denn im Messprotokoll kannst du nicht die Messentfernung angeben. Sonst müsstest du als Messbeamter perfekt sein und JEDES Fahrzeug auf dem selben Punkt (in der selben Entfernung) messen.
Das geht so nicht also gibt es eine Anlage zum Messprotokoll. In dieser stehen dann alle ertapten Temposünder mit Kennzeichen, Messentfernung, km/h, Uhrzeit...
Zitat:
Es ist jetzt für den TE nicht mehr nachweisbar WO GENAU er gelasert wurde.
Doch ist es:
wie oben erwähnt gibt es zu den einzelnen Messergebnissen ein gesondertes Erfassungsblatt.
Da steht für unseren TE die für ihn gemessene Messentfernung drinn. Wenn diese außerhalb des Geltungsbereiches der 30 km/h liegt hat er Glück und kann in Widerspruch gehen.
Zitat:
Original geschrieben von ArthurDentx
... Was ist das bloß für ne Gesellschaft, wo man, wenn man um Ratschläge für das beste Vorgehen bittet, weil man guten Grund zur Annahme hat, von der Obrigkeit ungerecht behandelt worden zu sein, mit der Moralkeule was um die Ohren bekommt und auch ansonsten jede Menge unqualifiziertes Zeugs hören muss??? Da werden nicht nur seine Angaben angezweifelt, er muss sich auch noch dumme, weil unqualifizierte Fragen über sein Fahrzeug, seinen Führerschein und was weiß ich anhören. Sogar fehlende Stoppschilder an Andreaskreuzen werden bemüht...
Die Hobbyuntertanen hier im Forum empfinden halt jeden Zweifel staatlichen Maßnahmen gegenüber als Majestätsbeleidigung.
😁