Polizeifehler: Gelasert außerhalb der 30km/h Zone
Hallo,
morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Hallo,morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Wie kommst du denn auf die Idee, dass die 30er Zone nach 200 Metern endet, nur weil an dieser Stelle eine 30er - Zone für die Gegenfahrbahn oder Gegenrichtung beginnt?
Was war besonderes an der Stelle, an welcher der Polizist stand?
Das Ortausgangsschild, nehme ich mal an?
228 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von jarompe
Aber das können die Moralapostel, die wahrscheinlich wegen Ihrer heiligkeit Bundesverdienstkreuze SCHEI***N einfach nicht verstehen.
Welcher moralische Aspekt wird hier deiner Meinung nach konkret tangiert?
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Doch ist es:
wie oben erwähnt gibt es zu den einzelnen Messergebnissen ein gesondertes Erfassungsblatt.
Da steht für unseren TE die für ihn gemessene Messentfernung drinn. Wenn diese außerhalb des Geltungsbereiches der 30 km/h liegt hat er Glück und kann in Widerspruch gehen.
Hallo,
guter Beitrag. Wie schon gesagt, das Blatt 2 wurde mir versehentlich noch nicht übermittelt. Ich habe es aber nun angefordert. Wird wohl in 1-3 Tagen eintreffen. Vorab Mitteilung: 116m
Die Problematik mit der Entfernung ob zu kurz oder zu lang ist nervig. Im Augenblick habe ich folgendes Schreiben an die Bußgeldstelle aufgesetzt, was aber noch nicht abgesandt wurde. Es verfolgt einen anderen Ansatz. Darin kommt auch noch ein weiterer bisher unangesprochener Punkt zum Tragen. Was meint ihr dazu ?
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Sehr geehrte xxxxxxxx,
ich möchte folgende Sachverhalte an der zugrunde liegenden Messung beanstanden:
1.) Das im Protokoll 281/10 aufgeführte, maßgebende Verkehrszeichen 274.1 (30 km/h Zone) existiert(e) im Nerscheider Weg an keiner Stelle. Diese Angabe ist schlichtweg falsch.
Stattdessen befanden sich in meiner Fahrtrichtung, unmittelbar nach Einfahrt von der Aachener Str. aus am linken und rechten Straßenrand u.a. das Verkehrszeichen 274-53 (max. 30 km/h) mit dem Zusatzzeichen Z1001-30 (200m). Dasselbe galt rund 200m weiter auch für den Gegenverkehr.
2.) Die Protokollangabe, die den gesamten Streckenabschnitt völlig unberücksichtigt der 200m mit max. 30km/h ausweist, ist daher falsch bzw. untauglich. Damit werden Kraftfahrer, die wie ich nach den 200m den Nerscheider Weg bis Einmündung „Im Fuchsbau“ mit ca. 50km/h befahren wollten, ungerechtfertigt belangt bzw. mit deutlich überhöhten Verwarnungs- und Bußgeldern belastet.
3.) Die Angabe der Entfernungsgrenzen des durch das Zeichen Z1001-30 benannten Streckenabschnitts fehlt im Protokoll völlig bzw. das Protokollformular sieht derartige Angaben bzw. eine Lasermessung über mehrere Geschwindigkeitszonen hinweg gar nicht erst vor.
4.) Der protokollierende, ältere Beamte saß im rund 10m entfernten Fahrzeug und bekam während meiner Vernehmung die Messwerte weiterer Kraftfahrer in zügiger Folge per Sprechfunk mitgeteilt. Er informierte seinen Kollegen per Sprechfunk, dass er mit dem Schreiben nicht mehr mitkäme. Es bestand somit die Gefahr, dass bei mir Messwerte eines nachfolgenden Fahrzeugs notiert wurden. Der messende Beamte teilte mir eine Messentfernung von 96m mit – protokolliert wurden 116m.
5.) Die Messung dürfte damit ungültig sein, weil sie insgesamt nicht sachgerecht protokolliert wurde.
Aus diesen 5 Gründen möchte ich meinen Einspruch weiterhin aufrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
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Hört sich doch gut an...
Unterschrift drunter eintüten und weg damit.
Wenn die nicht angemessen (mit Aufhebung...) reagieren würd ich das alles zum Anwalt tragen. Der bringt das dann durch.
Gruß,
Marc
Wenn man den ersten Beitrag des TE liest, hat man den Eindruck, dass er mit seinem vorliegenden Schreiben der Bußgeldstelle zum ersten Mal mit der hier geschilderten Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert wurde. Wenn dem so ist, dann hat er mit Sicherheit keinen Bussgeldbescheid erhalten, sondern den Anhörungsbogen; denn Erlass eines Bußgeldbescheides erfolgt erst, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Insbesondere muss bei Geschwindigkeitsübertretung die Polzei zunächst herausfinden, wer gefahren ist. Nur diese Person kann belangt werden.
Wenn ein Anhörungsbogen vorliegt, kann kein Einspruch vorgenommen werden, es kann sich nur zur Sache geäußert werden. Liegt tatsächlich ein Bußgeldbescheid vor, wäre interessant zu erfahren, wass in den Anhörungsbogen geschrieben wurde. So engagiert wie hier der TE sich zeigt, kann ich mir nicht vorstellen, dass im Anhörungsbogen nur die Personalien genannt wurden.
O.
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Ich wollte zwar nicht mehr.....🙁 Bei Lasermessungen wird grundsätzlich angehalten weil logischerweise ein Foto fehlt. Die Anhörung findet deshalb an Ort und Stelle statt, somit kommt ohne weitere Anhörung der Bußgeldbescheid. Stichwort unten " erhalte ich meinen Einspruch aufrecht " 😉
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wenn man den ersten Beitrag des TE liest, ...Wenn ein Anhörungsbogen vorliegt, kann kein Einspruch vorgenommen werden, es kann sich nur zur Sache geäußert werden. Liegt tatsächlich ein Bußgeldbescheid vor, wäre interessant zu erfahren, wass in den Anhörungsbogen geschrieben wurde. So engagiert wie hier der TE sich zeigt, kann ich mir nicht vorstellen, dass im Anhörungsbogen nur die Personalien genannt wurden.
O.
Hallo,
im VW-Bulli der Polizeibeamten wurde mir Gelegenheit gegeben etwas zu sagen, was der Beamte an Ort und STelle in den Anhörungsbogen eingetragen hätte. Ich habe aber nichts gesagt.
Das mache ich nie, weil ich zu dem Zeitpunkt nie im Besitz der vollen Information bin und ich Angst habe, das das was ich da lax sage, dann gegen mich verwendet wird oder jemand sagt, dass ich schon Gelegenheit gehabt hätte mich zur Sache zu äußern.
Dazu kommt, dass selbst mit dem Bußgeldbescheid auch noch Fehler auftreten können, was bei mir auch noch der Fall ist (habe hier noch nichts dazu geschrieben). Ich denke effektiver ist es, zunächst vor Ort nichts zu sagen, dann alle Informationen einzuholen , den Vorwurf zu prüfen, sich zu beraten und dann einen konzentrierten, wohlüberlegten Widerspruch/Einspruch abzusetzen.
Zu viele Aussagen gegenüber dem Amtsapparat sind nur schädlich. Ich folge lieber dem Rat eines früheren Rechtsanwaltes und sage /schreibe so wenig wie nötig. Aus entlastenden, leicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen wird mir kaum einer einen Strick drehen können.
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Hallo,Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wenn ein Anhörungsbogen vorliegt, kann kein Einspruch vorgenommen werden, es kann sich nur zur Sache geäußert werden. Liegt tatsächlich ein Bußgeldbescheid vor, wäre interessant zu erfahren, wass in den Anhörungsbogen geschrieben wurde. So engagiert wie hier der TE sich zeigt, kann ich mir nicht vorstellen, dass im Anhörungsbogen nur die Personalien genannt wurden.O.
im VW-Bulli der Polizeibeamten wurde mir Gelegenheit gegeben etwas zu sagen, was der Beamte an Ort und STelle in den Anhörungsbogen eingetragen hätte. Ich habe aber nichts gesagt.
Das mache ich nie, weil ich zu dem Zeitpunkt nie im Besitz der vollen Information bin und ich Angst habe, das das was ich da lax sage, dann gegen mich verwendet wird oder jemand sagt, dass ich schon Gelegenheit gehabt hätte mich zur Sache zu äußern.
Dazu kommt, dass selbst mit dem Bußgeldbescheid auch noch Fehler auftreten können, was bei mir auch noch der Fall ist (habe hier noch nichts dazu geschrieben). Ich denke effektiver ist es, zunächst vor Ort nichts zu sagen, dann alle Informationen einzuholen , den Vorwurf zu prüfen, sich zu beraten und dann einen konzentrierten, wohlüberlegten Widerspruch/Einspruch abzusetzen.
Zu viele Aussagen gegenüber dem Amtsapparat sind nur schädlich. Ich folge lieber dem Rat eines früheren Rechtsanwaltes und sage /schreibe so wenig wie nötig. Aus entlastenden, leicht nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen wird mir kaum einer einen Strick drehen können.
Der Betroffene ist auch nicht verpflichtert, bei der Anhörung mehr als seine Personalien zu nennen.
Frage:
Ersetzt die Anhörung direkt nach der "Tat" - wie hier - den Anhörungsbogen? Zweck des Anhörungsbogens umfasst ja mehr als die Fahrerermittlung. Kann ich mir nicht vorstellen, da dem Betroffenen ja auch Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit einem RA über die weitere Vorgehensweise zu verständigen.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Ersetzt die Anhörung direkt nach der "Tat" - wie hier - den Anhörungsbogen? Zweck des Anhörungsbogens umfasst ja mehr als die Fahrerermittlung. Kann ich mir nicht vorstellen, da dem Betroffenen ja auch Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit einem RA über die weitere Vorgehensweise zu verständigen.
O.
1. Ja. 2. Muß der Betroffene ja nichts sagen und kann durchaus verlangen, daß ihm noch einmal ein AHB zugesandt wird.
Hallo,
noch etwas: Wie schon beschrieben, ist das Messprotokoll falsch. Es weist andere Verkehrszeichen aus, als tatsächlich vor Ort wirksam sind bzw. waren.
Die Folge ist, dass Kraftfahrer, die nach den besagten 200m innherhalb derer max. 30km/h galten, die Ortsstraße mit max. 50 befahren wollten, gemessen und anschließend wegen einer Geschwindigkeitsübertretung abseits der 30km/h mit Verwarnungs- oder Bußgeldern belegt wurden, (möglicherweise gehöre ich dazu) alle ungerechtfertigt belangt wurden bzw. werden.
Die Messung an dem Messstandort wurde in der Vergangenheit mehrfach wiederholt und dabei recht viele Kraftfahrer rausgezogen.
Das Messprotokoll stellt jedoch eine Amtsurkunde dar. Sie wäre demnach falsch beurkundet worden.
Dazu gibt es bereits ein interessanten Artikel unter: Motorradfahrer klagt erfolgreich
Die Rechtslage für den ausfertigenden PHK sieht wohl so aus:Falschbeurkundung
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Die Rechtslage für den ausfertigenden PHK sieht wohl so aus:Falschbeurkundung
Was hat denn eine Ordnungswidrigkeit mit dem StGB zu tun? 😕
Eine Ordnungswidrigkeit von mehr 20km/h zuviel zieht ein Bußgeldverfahren nach sich...
Wenn dieses aber erst dadurch erst in Gang gesetzt wird, weil der PHK falsche Verkehrszeichen angab, die erst Vorraussetzung dazu waren, dass man mich wegen Überschreitung der 30km/h in einem Streckenabschnitt wo 50km/h erlaubt waren, büßen läßt, dann ... siehe §344 Abs. 2
"absichtlich oder wissentlich" ist hier Tatbestandsmerkmal. Wird wohl meist nicht vorliegen. Das kann dir aber auch egal sein, dir gehts ja nur um dein eigenes Verfahren, nicht darum, anderen einen "reinzuwürgen", oder?
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
"absichtlich oder wissentlich" ist hier Tatbestandsmerkmal. Wird wohl meist nicht vorliegen. Das kann dir aber auch egal sein, dir gehts ja nur um dein eigenes Verfahren, nicht darum, anderen einen "reinzuwürgen", oder?
Hallo,
ja das stimmt. Allerdings sahen die Polizisten die entspechenden Verkehrszeichen beim Funktionstest des Messgeräts. Der Pfosten an dem sie das Überholverbotszeichen 276 in protokollierten 141m Entfernung angemessen haben, trug alle relevanten Schilder. Übersehen haben sie die korrekte Beschilderung sowie die Lage der erst dahinterliegenden 30er Strecke also nicht. (Bild 1)
Ich frage mich, wie das zu beurteilen sein wird, wenn man die Schilder defacto permanent durch das Okular des Messgeräts mehrfach vergrößert sieht, und dann auf meine direkte Frage an den Messbeamten vor Ort " ... bis wo denn die 30er-Zone gehen würde", aussagt, dass sie bis zum Messstandort reichen würde, (d.h. noch 120-140m weiter) obwohl dort weit und breit nirgends eine Zonen-Ende Zeichen zu sehen war. (Bild2: Nerscheider Weg, rechte Seitenstraße "Im Fuchsbau" = Meßstandort)
Das ist gerade so, als wenn ich jemanden morgens frage, wie spät es ist und mir sagt, es sei kurz nach Mitternacht.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Zitat:
Was hat denn eine Ordnungswidrigkeit mit dem StGB zu tun? 😕
Wenn in einer OWI ein Anhörungsbogen zur Ermittlung des Fahrers an den Halter geschickt wird und der Halter z.B. einen falscher Fahrer benennt, macht er sich wegen falscher Verdächtigung strafbar (§164 STGB).
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Frage:Ersetzt die Anhörung direkt nach der "Tat" - wie hier - den Anhörungsbogen?
JA, er kann ihn ersetzten wenn eindeutig auf dem Erfassungsbeleg erkennbar ist das eine Anhörung vor Ort (auch ohne Äußerung des Betroffenen) erfolgt ist.
Zitat:
Zweck des Anhörungsbogens umfasst ja mehr als die Fahrerermittlung.
Falsch:
§ 5 Abs. 1 OWiG:
Zitat:
...dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
Zitat:
Kann ich mir nicht vorstellen, da dem Betroffenen ja auch Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit einem RA über die weitere Vorgehensweise zu verständigen.
O.
Deine Vorstellung deckt sich leider nicht mit dem Gesetzt:
§ 55 Abs. 2 OwiG:
Zitat:
Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. ...