Polizeifehler: Gelasert außerhalb der 30km/h Zone
Hallo,
morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Hallo,morgens auf dem Weg zur Arbeit fahre ich seit 10 Jahren ca. 200 mal im Jahr durch eine Ortstraße,die auf den ersten 200m als 30km/h Zone ausgeschildert ist. Am Ende der Zone ist kein gesondertes Schild aufgestellt. Nur auf der Gegenfahrbahn steht an entsprechender Stelle das 30er Schild für den Gegenverkehr.
Am Ende dieser besagten 200m hatte sich die Polizei in weiteren 130m Entfernung mit einem Laserfernglas (http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/laveg.php) auf die Lauer gelegt und die Verkehrsteilnehmer den verschieden gehörten Messwerten während meiner Vernehmung nach zu urteilen besonders am Ende der 200m langen 30km/h Zone gelasert.
Ich wurde mit 56km/h gelasert auf meinem Motorroller, der eine ca. 35cm breiten Frontfläche aufweist. Der messende Polizist winkte mich raus, ich frug ihn bis wo denn die 30km/h Zone gehen würde, darauf meinte er "Bis hier hin" d.h, bis zu seiner Messposition (d.h. Position 200m+130m = 330m) und sagte was von " ich sei in 96m Entfernung gemessen worden". (Position 330m-96m = 234m)
Daraufhin bekam ich einen entsprechend hohen Bußgeldbescheid mit entsprechender Punkteanzahl. Auffällig war zu dem noch, dass an der Messtelle so gut wie jedes Fahrzeug rausgewunken wurde, derart dass die beiden Kollegen im VW-Bus kaum noch mit dem Schreiben nachkamen ...
Als ich mir am nächsten Tag die Straße mittels GPS Gerät und Google Earth ausgemessen habe, bestätigte sich mein Verdacht, dass der mich ca. 34m NACH dem Ende der 30er Zone gemessen hat, d.h. dort wo eigentlich dann wieder 50km/h erlaubt sind und ich eben nicht 26 km/h, sondern nur 6 km/h zu schnell war.
Und jetzt ? Kann jemand eine "best practise"-Vorgehensweise empfehlen ?
Wie kommst du denn auf die Idee, dass die 30er Zone nach 200 Metern endet, nur weil an dieser Stelle eine 30er - Zone für die Gegenfahrbahn oder Gegenrichtung beginnt?
Was war besonderes an der Stelle, an welcher der Polizist stand?
Das Ortausgangsschild, nehme ich mal an?
228 Antworten
Hier gibt es Diskussionen. Ist es so schwer zu verstehen, dass
FALLS die Angaben des TE stimmen, er
56 km/h dort gefahren ist, wo 50km/h erlaubt waren
und eben NICHT
56km/h dort gefahren ist, wo 30km/h erlaubt ist
und dass für den Fall VÖLLIG irrelevant ist,
- wie schnell er nun tatsächlich dort gefahren ist, wo 30km/h erlaubt waren
- wieso er wusste, dass er sich in dem Bereich befand, wo 50 km/h erlaubt waren, oder ob dies reiner ZUFALL oder GLÜCK.
Amen
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Hier gibt es Diskussionen. Ist es so schwer zu verstehen, dassFALLS die Angaben des TE stimmen, er
56 km/h dort gefahren ist, wo 50km/h erlaubt waren
und eben NICHT
56km/h dort gefahren ist, wo 30km/h erlaubt ist
und dass für den Fall VÖLLIG irrelevant ist,
- wie schnell er nun tatsächlich dort gefahren ist, wo 30km/h erlaubt waren
- wieso er wusste, dass er sich in dem Bereich befand, wo 50 km/h erlaubt waren, oder ob dies reiner ZUFALL oder GLÜCK.Amen
Genau so siehts aus...
Aber das können die Moralapostel, die wahrscheinlich wegen Ihrer heiligkeit Bundesverdienstkreuze SCHEI***N einfach nicht verstehen.
Nu will ich auch mal was dazu absondern:
Die 30 werden auf einer Tafel angezeigt, in Verbindung mit dem Hinweis "200m".
In Gegenrichtung stehen Einzelschilder, die aber das gleiche anzeigen, wie die Kombitafel.
Von meiner CE-Prüfung 2007 weiß ich noch, dass es heißt: "ab der Tafel/Schild bis zum Schild/Tafel im Gegenverkehr" Ein Schild mit einer Aufhebung des TL gibt es i.d.R. nicht.
Der TE wurde von der POL gelasert, die Meßstelle lag ausserhalb des 30er Bereichs. Das ist ja auch nicht schlimm, die Meßentfernung funktioniert ja auch in den Bereich hinein.
Lt. Aussage des Beamten war die Meßentfernung zum Zeitpunkt des Vorwurfs KÜRZER als die Nullmessung zum TL-Anfang, also zu der für den TE sichtbaren Endstelle des 30er Limits. In diesem Bereich hätte er also schon 50km/h fahren dürfen. Bis hierher kein Problem, die Messung gilt eigentlich als fehlerhaft.
Eigentlich.
Denn jetzt kommts knüppeldick: Auf dem Messprotokoll fehlt die Entfernung zum Fahrzeug zum Messzeitpunkt (absichtlich?) Der TE kann nicht mehr nachweisen, dass er nach dem 30er-Bereich gelasert wurde. Die Aussage "30 geht bis hier hin" vom Polizisten hat er ebenfalls nur als einziger gehört. Zeugen für die Messentfernung und für die Aussage des Polizisten? Richtig: Keine...
Es ist jetzt für den TE nicht mehr nachweisbar WO GENAU er gelasert wurde. Wenn die POL frech ist, wird sie behaupten, dass er IN der 30er Zone gelasert wurde... In einem Verfahren steht dann Aussage gegen Aussage. Wem wird ein Verkehrsrichter wohl eher Glauben schenken?
Das ist mal wieder ein Fall von Recht haben und keins bekommen... Leider. 🙁
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Denn jetzt kommts knüppeldick: Auf dem Messprotokoll fehlt die Entfernung zum Fahrzeug zum Messzeitpunkt (absichtlich?) Der TE kann nicht mehr nachweisen, dass er nach dem 30er-Bereich gelasert wurde.
[…]
Es ist jetzt für den TE nicht mehr nachweisbar WO GENAU er gelasert wurde.
Das wäre doch eher ein Argument für einen Einspruch (Formfehler), da die Messwertbildung nicht nachvollziehbar wäre.
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Seit wann muss der Beschuldigte beweisen, dass er eine OWi nicht begangen hat?
Derjenige, der einen Verkehrsteilnehmer einer OWI beschuldigt, muss schlüssig nachweisen, dass die von ihm behauptete OWI vorliegt. Verkehrsteilnehmer kann dann versuchen, diesen Beweis zu erschüttern. Wenn die Entfernung zwischen Messstelle und Fahrzeug nicht belegt werden kann, muss das Günstigere für den Verkehrsteilnehmer angenommen werden; also Übertretung um 6 km/h.
O.
🙄 Wenn du die Messung anzweifelst hast du den Nachweis zu erbringen, daß sie falsch ist. Das Meßprotokoll ist der Nachweis, daß die Messung korrekt ausgeführt wurde. Aber wenn du so schlau bist und den Gegenbeweis selber erbringen kannst, Respekt 😁 .
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Nu will ich auch mal was dazu absondern:Denn jetzt kommts knüppeldick: Auf dem Messprotokoll fehlt die Entfernung zum Fahrzeug zum Messzeitpunkt (absichtlich?) Der TE kann nicht mehr nachweisen, dass er nach dem 30er-Bereich gelasert wurde. Die Aussage "30 geht bis hier hin" vom Polizisten hat er ebenfalls nur als einziger gehört. Zeugen für die Messentfernung und für die Aussage des Polizisten? Richtig: Keine...
Es ist jetzt für den TE nicht mehr nachweisbar WO GENAU er gelasert wurde. Wenn die POL frech ist, wird sie behaupten, dass er IN der 30er Zone gelasert wurde... In einem Verfahren steht dann Aussage gegen Aussage. Wem wird ein Verkehrsrichter wohl eher Glauben schenken?Das ist mal wieder ein Fall von Recht haben und keins bekommen... Leider. 🙁
Hallo,
ich wundere mich auch. Der Messbeamte hat die Entfernungsangaben in jedem einzelnen Fall immer deutlich mündlich an seine protokollführenden Kollegen weiter gegeben. Das Messprotokoll 281/10 das im Bußgeldbescheid als Beweismittel angeführt ist, scheint aber ein allgemeines Dokument zu sein, was eher die Messanordung an diesem Tag dokumentiert, weniger meinen Einzelfall.
Gibt es noch ein anderes Dokument, wo die Entfernungsangaben erfasst werden ? Der protokollführende Beamte trug nämlich noch jeden der Herausgewunkenen in eine Liste ein, offenbar zusammen mit den Entfernungsangaben und der OWI-/Bußgeldhöhe.
In dem Protokoll ist aufgeführt: Übermittlung der Messwerte: Digitalfunk
Damit dürften natürlich nicht die Einzelmessungen zum Abgleich des RIEGL gemeint sein, sondern die Entfernungswerte zu den einzelnen Fahrzeugen.
Wer kennt den Namen einer solchen Liste ?
Desweiteren ist die Angabe im Messprotokoll mit dem Schild 274.1 nachprüfbar falsch.
Ich hatte schon mal einen Fall, wo ein Beamter z.B. das Kennzeichen meines Rollers im Bußgeldbescheid falsch anführte. Das führte dazu, dass das Verfahren auf meinen Einspruch hin, sofort eingestellt wurde. Könnte mich also die falsche Angabe sicher retten ?
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
🙄 Wenn du die Messung anzweifelst hast du den Nachweis zu erbringen, daß sie falsch ist. Das Meßprotokoll ist der Nachweis, daß die Messung korrekt ausgeführt wurde. Aber wenn du so schlau bist und den Gegenbeweis selber erbringen kannst, Respekt 😁 .
Ich weiß nicht, ob ich gemeint bin, aber der Einwand könnte passen.
Eine Messung ist auch nicht verwertbar, wenn notwendige Angaben fehlen, insbesondere wenn sie für die Beurteilung der OWI relevant sind; hier also Messung in der 30-er Zone oder 50-er Zone.
TE hat gesagt, dass Messentfernung nicht auf Protokoll festgehalten wurde.
Im Zweifelsfall für den "Angeklagten" und daher nur 6km/h zu schnell.
O.
Erzähl das mal einen Richter 😁 . Dafür gibt es Experten, aber wer nicht will hat schon. Ist nicht mein Geld und mein Punkt.
Eine falsche Aussage oder Angabe im Bußgeldbescheid macht diesen SOFORT nichtig... rettet dich also eigentlich immer.
Dazu kommt dass die Messung protokolliert werden muss,
wenn Daten im Protokoll fehlen, wie auch die Entfernung, dann ist die Messung ungültig.
Wenn er dir die Entfernung genannt hat und im Protokoll auf eine Entfernungsangabe in einer Messanordnung verweißt würd ichs drauf ankommen lassen und sagen dass die angeordnete Entfernung bei Lasermessungen nicht zwangsläufig die Entfernung ist in der gemessen wurde und der Polizist definitiv gesagt hat dass er dich in X Metern Entfernung gemessen hat und das deutlich ausserhalb der 30kmh-Zone liegt.
Ausserdem gabs zumindest mal ne Vorschrift, dass Messungen frühestens 70 Meter nach Beginn einer Beschränkung und spätestens 70 Meter vor Ende einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen... weiß nicht obs diese Vorschrift noch gibt, aber wenns so ist hätten die Pols in deinem Fall nur 60 Meter gehabt in denen sie dich messen durften.
Gruß, Marc
Edit:
Hier (click) findest du Richtlinien für die Unterschiedlichen Bundesländer betreffend der Geschwindigkeitsüberwachung.
Hallo,
also ich habe gerade beim Ordnungsamt angerufen und mich darüber moniert, dass die Entfernung fehlt. Darauf hat die Dame festgestellt, dass sie vergessen hat, mir von dem Protokoll Blatt2 zu kopieren.
Die nächste Größe, die ich tel. erfahren habe ist laut Blatteintragung 116m Entfernung.
Wie schon beschrieben, die Entfernung zum Beginn-Schild auf der Gegenfahrbahn beträgt 141m.
Da 116m < 141m gilt, also theoretisch immer noch satt außerhalb der 30er Strecke, falls man als Kraftfahrer mit seinen beschränkten Tachomessmöglichen tatsächlich davon ausgehen darf, dass sie effektiv dort endet, wo sie für den Gegenverkehr anfängt. Was anders würde für die Anwohner kaum Sinn machen.
Eine ander Frage ist: Bei der Geschwindigkeit gibt es ja eine Toleranz von meistens -3% zu Gunsten des Kraftfahrers. Aber bei Entfernungen, die man sich selbst ausmessen darf, weil kein Ende-Zeichen vorhanden, gibt es da auch eine Toleranz von vielleicht 4%, sodaß dann meinerseits nur 200m- 4% = 192m in Betracht kommen ?
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Erzähl das mal einen Richter 😁 . Dafür gibt es Experten, aber wer nicht will hat schon. Ist nicht mein Geld und mein Punkt.
Muss ich keinem Richter erzählen. Dies kennt jeder Verwaltungangestellter, der mit solchen Sachen zu tun hat.
Was würdest Du sagen, wenn Du beschuldigt wirst, 20 € aus einer Kasse genommen zun haben und Du musst beweisen, dass Du das Geld nicht gestohlen hast? Dann hast Du schlechte Karten, zumal wenn Du mehr als 20 € in der Tasche hast.
Im übrigen, glaube ich, dass hier viele Personen gibt, die Dir das ganze Verwaltungsgerichtsverfahren herunterbeten können.
O.
Zitat:
Original geschrieben von feingeist
Hallo,also ich habe gerade beim Ordnungsamt angerufen und mich darüber moniert, dass die Entfernung fehlt. Darauf hat die Dame festgestellt, dass sie vergessen hat, mir von dem Protokoll Blatt2 zu kopieren.
Die nächste Größe, die ich tel. erfahren habe ist laut Blatteintragung 116m Entfernung.
Wie schon beschrieben, die Entfernung zum Beginn-Schild auf der Gegenfahrbahn beträgt 141m.
Da 116m < 141m gilt, also theoretisch immer noch satt außerhalb der Zone...
Dann wird wahrscheinlich der jetzige Bussgeldbescheid zurückgezogen werden und Du erhältst einen neuen Bescheid oder im Idealfall gar keinen Bescheid.
O.