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Peel P50 Zulassung

Themenstarteram 13. März 2021 um 15:47

Vorab ich wohne noch nicht in Deutschland und kenne mich dort noch nicht mit Zulassungen aus. Ich bin mir auch nicht sicher ob ich hier im richtigen Forum bin.

Ich überlege mir ein Peel P50 zuzulegen und frage mich wie ich ihn zulassen kann.

Für die die nicht wissen was ein Peel ist, hier ist ein Kurzfilm von Top Gear.

https://youtu.be/dJfSS0ZXYdo

Es ist das kleinste Auto der Welt und wurde original in den 60er gebaut.

Heute gibt es Nachbauten davon. Es gibt 4 mögliche Motoren: 50ccm Benzin 50Km/h, 125ccm 90Km/h und das Gleiche im Elektro.

Man kann ihn entweder Fertig gebaut bekommen oder als Kit Car.

Was wären die Optionen? Am liebsten hätte ich den 125er als Kit Car.

Könnte der als Quad/Trike durchgehen? Oder müsste ich auf den 50ccm zurückgreifen und ihn als Leicht PKW zulassen? Die dürfen aber meines Wissens nur 45Km/h laufen, werden die max. 5Km/h mehr ein riesen Problem?

Als Auto zulassen wird wahrscheinlich schwierig.

Gibt es evt. eine Klausel für Kit Cars?

Ich wäre über jeden Tipp dankbar.

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28 Antworten

Auf jeden Fall benötigst Du ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis, um das Ding zuzulassen.

Was sagt denn der Verkäufer, was es für Papiere mit dazu gibt.

Wenn es ein Neufahrzeug ist,musst Du auch die aktuell gültigen Emi-Klassen für die jeweilige Fahrzeugklasse erfüllen.

Der Verkäufer sollte die Infos bereitstellen, was Du für eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen benötigst.

Themenstarteram 13. März 2021 um 16:21

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. März 2021 um 17:02:28 Uhr:

Auf jeden Fall benötigst Du ein Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis, um das Ding zuzulassen.

Was sagt denn der Verkäufer, was es für Papiere mit dazu gibt.

Wenn es ein Neufahrzeug ist,musst Du auch die aktuell gültigen Emi-Klassen für die jeweilige Fahrzeugklasse erfüllen.

Der Verkäufer sollte die Infos bereitstellen, was Du für eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen benötigst.

Also es ist ein Neufahrzeug, ich habe den Hersteller schon angeschrieben aber noch keine Antwort bekommen.

Für die 45km/h-Version gibt es eine EU-weite Zulassung als Straßenfahrzeug. Die Zulassung sollte auch nach Austritt von GB aus der EU in der Übergangsfrist im Jahr 2021 weiterhin Gültigkeit haben. Alles andere solltest du vergessen. Selbst der Versuch einer teuren Einzelabnahme für eine 50km/h-Version würde vermutlich scheitern.

EU-Typgenehmigungen aus dem vereinigten Königreich (e11) sind seit dem 01.01.2021 in der EU ungültig.

Relevant ist hier das Produktionsdatum des Fahrzeugs bzw. Bauteils.

Ob man bei später produzierten Fahrzeugen die ungültig gewordene Typgenehmigung als Grundlage für eine Einzelabnahme nehmen kann ist fraglich.

(Für die Zulassung im vereinigten Königreich gelten die e11-Typgenehmigungen nach EU-Recht noch in einem längeren Übergangszeitraum)

Zitat:

@hk_do schrieb am 13. März 2021 um 22:47:00 Uhr:

EU-Typgenehmigungen aus dem vereinigten Königreich (e11) sind seit dem 01.01.2021 in der EU ungültig.

Relevant ist hier das Produktionsdatum des Fahrzeugs bzw. Bauteils.

Jein :) Hier gibt’s echt mindestens drei Fallkonstellationen, die man unterscheiden muss (wann wurde EGTG erteilt, ist das Fahrzeug bereits zugelassen, wenn ja wo) und das ist echt nicht pauschal zu beantworten ;) Ich sehe eine Zulassung in D als relativ problematisch an, eine 45 km/h Geschichte deutlich entspannter. Aber ohne Kenntnis der technischen Daten und ob es wirklich ein Neufahrzeug ist so nicht zu beantworten aus meiner Sicht...

Ich hatte extra nochmal nachgelesen und diese Aussage(n) gefunden:

Für Neufahrzeuge:

"e11-Genehmigungen für Systeme und Gesamtfahrzeuge sind seit dem 01.01.2021 ungültig.

Fahrzeuge/Teile, die vor diesem Stichtag auf dem Markt bereitgestellt wurden, können noch mit einer e11-Genehmigung zugelassen werden. Bis zum ungültig werden des jeweiligen Rechtsaktes bleiben diese zulassungsfähig."

(Ich gehe davon aus, dass nach dem 31. Januar 2020 keine neuen e11-Typgenehmigungen mehr erteilt worden sind. Fall doch dürften die wohl komplett ungültig sein in der verbleibenden EU...)

Dazu:

"Das Herstellungsdatum findet sich unter Punkt 0.11. im CoC und ist für die Beurteilung heranzuziehen."

Für Gebrauchtfahrzeuge mit vorheriger GB-Zulassung:

"Bis einschließlich dem 31.12.2020 zugelassene Fahrzeuge mit CoC benötigen lediglich eine Haupt- und ggfs. Abgasuntersuchung für die Zulassung."

Leider ohne zitierfähige Quelle...

Ist korrekt soweit, nach dem 01.01.21 ausgestellte EGTG sind ungültig (dürfte es auch gar nicht geben). Aber das Problem sind die Fahrzeuge, die nach dem Stichtag in GB oder in der EU zugelassen wurden plus die Fahrzeuge, die ohne EGTG zugelassen wurden in GB, hier gibt’s auch nochmal Unterschiede zwischen vor oder nach dem Stichtag. Daher meine Aussage, dass pauschal nur schwer zu beantworten ist :) Was noch dazu kommt ist, dass die Definition von Neufahrzeug oftmals zwischen Zulassungsstelle und Halter eine leicht andere ist ;)

Fahrzeuge die ab dem 01.01.21 in der EU zugelassen wurden müssten ja eine andere Genehmigungsgrundlage haben als die e11-Genehmigung. Für Fahrzeuge der Klasse L gibt es aber keine EG-Einzelgenehmigungen. Demnach könnte es nur eine nationale Genehmigung sein, und die bringt für die Zulassung in Deutschland nichts.

Wenn ich es richtig überlege, sehe ich nur in einen Fall einen Unterschied:

Ein Fahrzeug mit Herstellungsdatum vor dem 01.01.2021, welches nach dem 31.12.2020 in GB zugelassen wurde müsste vor der Zulassung in Deutschland eine HU bekommen, während es bei einer Zulassung in einem EU-Staat 24 Monate HU-Laufzeit ab Erstzulassung hätte. Ebenfalls nach meinem Verständnis bei einer Zulassung in GB vor dem 01.01.2021.

Wer es geschafft hat bis Ende 2020 bei einer EU-Behörde eine Verlängerung des e11-Zertifikates zu beantragen, darf sein Produkt derzeit noch weiter verkaufen. Tatsache ist aber, dass das fast niemand gemacht hat. Siehe Beispiel eBay: Die sind im Januar aus allen Wolken gefallen, dass die Lastschriften von einem britischen Konto eingezogen wurden und die Hausbanken ihre Kunden das mit 5€ Gebühren in Rechnung gestellt haben.

 

Es gibt aber noch einen 2. Weg: Nach Artikel 41 des Austrittsabkommens dürfen Kfz, die sich vor Ablauf 2020 physisch in der Vertriebskette befinden, weiterhin im EU-Raum angeboten werden. Voraussetzung wäre hier z.B., dass ein Großhändler schon in 2020 die Ware übernommen hat. Dann darf er weiter die Ware mit einer aus GB stammenden Typgenehmigung veräußern und der Endkonsument kann ohne eine neue Konformitätsbescheinigung das Gefährt zulassen.

Ob die Zulassungsstelle darüber Kenntnis hat, wage ich zu bezweifeln. Man sollte hier vorweg mit den entsprechenden Unterlagen Kontakt mit einer Industrie- und Handelskammer aufnehmen und sich das bestätigen lassen. Für die Fachleute dort ist das alltäglich Brot und die kennen sich da bestens aus.

Zitat:

@FTCK schrieb am 14. März 2021 um 01:21:08 Uhr:

Wer es geschafft hat bis Ende 2020 bei einer EU-Behörde eine Verlängerung des e11-Zertifikates zu beantragen, darf sein Produkt derzeit noch weiter verkaufen.

Im Bereich der Fahrzeug-Typgenehmigungen konnte man vor dem Brexit (also bis zum 31.01.2020) mit überschaubarem Aufwand eine Typgenehmigung eines anderen (heute-noch-) Mitgliedstaats erlangen.

Irgendwie scheint Schweden (e5) da ganz vorne mit dabei gewesen zu sein.

Das hat natürlich dann gewisse "Nebenwirkungen":

Formal handelt es sich bei dem Fahrzeug mit de "e5-Genehmigung" um einen anderen Fahrzeugtyp als bei dem mit der "e11-Genehmigung". Wenn also im Verwendungsbereich eines Zubehörteils der Typ mit der e11-Genehmigung aufgeführt ist, muss der Inhaber der Teilegenehmigung diese ebenfalls auf den e5-Typen erweitern. Dabei scheinen die Teilehersteller nicht so schnell zu sein wie die Fahrzeughersteller; ich habe jetzt schon dreimal den Fall gehabt, dass die Teilegenehmigung aus dem Grund nicht mehr zum Fahrzeug passte. Nur in einem Fall gab es einen Nachtrag, der auch die e5-Genehmigung im Verwendungsbereich hatte.

Zitat:

Es gibt aber noch einen 2. Weg: Nach Artikel 41 des Austrittsabkommens dürfen Kfz, die sich vor Ablauf 2020 physisch in der Vertriebskette befinden, weiterhin im EU-Raum angeboten werden. Voraussetzung wäre hier z.B., dass ein Großhändler schon in 2020 die Ware übernommen hat.

wie oben schon geschrieben habe ich die Anweisung, das Produktionsdatum aus dem CoC als Kriterium zu verwenden...

Zitat:

Ob die Zulassungsstelle darüber Kenntnis hat, wage ich zu bezweifeln.

Wenn ich es richtig verstehe, arbeitet @Tecci6N bei einer Zulassungsstelle?

Die sind also durchaus informiert, möglicherweise aber anders als die Prüforganisationen :(

Vom KBA gibt es sogenannte "IST" (Informationssystem Typgenehmigungsverfahren), leider sind die aktuellsten Dokumente aus dem System auf die ich jetzt so spontan verwiesen werde von 2019...

Zitat:

@hk_do schrieb am 14. März 2021 um 01:51:37 Uhr:

 

Wenn ich es richtig verstehe, arbeitet @Tecci6N bei einer Zulassungsstelle?

Ich denke er sitz etwas über den Zulassungsstellen.

Räumlich oder organisatorisch? :D Aber ist eigentlich auch egal ;) Ich liege ja auch nicht immer richtig, alleine aus der Tatsache heraus, dass jedes Bundesland immer ein bisschen seine eigenen Auslegungen macht. Von daher, ich antworte hier immer nach bestem Wissen und damit liege ich doch sehr oft richtig :)

.organisatorisch natürlich!

Leider macht jedes Bundesland so seine eigenen Auslegungen.

So wie ich das sehe, hat dieses Fahrzeug eine Englische-Einzelbetriebserlaubnis.

"Fully UK SVA Certified" - Street Legal

(Single Vehicle Approval)

Im Endeffekt ist der Nachweis aller Rechtsakte dann zu führen. Ich weiß dass die EBE in UK sehr einfach ist, und das ist durchaus problematisch, dass Ding hier zuzulassen.

Hier, im Rahmen einer Einzelbegutachtung, alle Nachweise zu führen (Geräusche, Emissionen, EMV usw.) dürfte überaus schwierig werden.

Da sollte man mal bei den einschlägigen Importeuren oder Datenblattstellen (TÜV SÜD, TÜV NORD, Abgasdatenbank, importcertificate.eu) usw. schlau machen, ob sich nicht ein Technischer Dienst schon einmal die Mühe gemacht hat, das Ding komplett geprüft hat.

Ein CoC/EG-BE wird es dafür nicht geben...

Ich fürchte auch, dass man sich das gut überlegen sollte, solch ein "Vehicle" im Straßenverkehr zu führen, da wird man sehr schnell übersehen.

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