Passt Scheinwerfer von Fl in Vfl

Opel Insignia A (G09)

Moin. Habe jetzt einen Insignia A aus 2012 und die Halogen Scheinwerfer sind blind und undicht.
Habe im Netz schöne schwarze Halogenscheinwerfer mit Linse gefunden mit LED in den oberen ecken, aber immer für den Facelift.
Passt dieser in den Vfl und wenn nicht, warum. Was ist anders?

Bild #211493462
17 Antworten

Schau dir beide Varianten mal von vorne an.
Dann hast du die Antwort 😉

Ja passt, wenn du die Stoßstange und die Stecker entsprechend mit umbaust.
Steht aber alles hier Forum.

Zitat:

@Northstorm64 schrieb am 26. April 2025 um 19:37:24 Uhr:


Schau dir beide Varianten mal von vorne an.
Dann hast du die Antwort 😉

Genau.
Die Leute können noch nicht einmal die Formen vergleichen. Wenn es so weiter geht, wird bestimmt gefragt, ob der Kreis in das Viereck rein passt.

Btw...(das wurde nicht gefragt) verliert dann das Auto bestimmt auch die Zulassung wenn ein wichtiges Teil verbaut wird was nicht zum Auto passt (VFL / FL)?

Siehe Bilder...

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Bild #211497305
Bild #211497308
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Nein, die Scheinwerfer passen nicht. Eine Umrüstung ist auch nicht empfehlenswert, da die Betriebserlaubnis erlischt und eine Vollabnahme eher unwahrscheinlich ist.

Zitat:

@BazziSSL schrieb am 29. April 2025 um 16:29:47 Uhr:


Nein, die Scheinwerfer passen nicht. Eine Umrüstung ist auch nicht empfehlenswert, da die Betriebserlaubnis erlischt und eine Vollabnahme eher unwahrscheinlich ist.

Begründe doch mal bitte warum die Betriebserlaubnis erlischt? § 19 StVZO ist da ziemlich eindeutig mit den 3 Varianten: Änderungen der Fahrzeugart (wird der Insignia damit zum LKW?), Umweltvariante (Stichwort Lärm oder Abgase) oder Gefährdung anderer

Natürlich kann man auf Facelift umbauen. Wenn man die Teile alle tauscht, dass es auch passt. An der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ändert sich damit überhaupt nichts, da die verbauten Teile alle genehmigt sind

Ich versuche mich kurz zu fassen, ohne zu viel Paragraphen zu verwenden:

Nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn durch eine Änderung am Fahrzeug:

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.

Punkt 2 (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) ist hier relevant.

Der Einbau von Scheinwerfern eines anderen Modells kann:

  • zu nicht korrekter Lichtverteilung führen (z. B. durch veränderte Einbauposition, Gehäuseform oder Scheinwerfereinstellung),
  • elektronische Fehlfunktionen verursachen (z. B. bei CAN-Bus-Steuerung, Steuergeräten),
  • zulassungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Scheinwerfer nicht für den konkreten Fahrzeugtyp geprüft und freigegeben sind – auch wenn sie eine E-Kennzeichnung tragen.

Die E-Kennzeichnung allein bedeutet nicht, dass das Bauteil in jedem beliebigen Fahrzeug verwendet werden darf. Es gilt immer die sogenannte "Verwendungsbereichsbeschränkung". Ist der Scheinwerfer z. B. nur für den Insignia A Facelift geprüft und nicht für das Vor-Facelift-Modell, liegt eine nicht genehmigte Abweichung von der Typgenehmigung vor.

Laut Rechtsprechung kann bereits die Verwendung von nicht freigegebenen Bauteilen zur Erlöschung der Betriebserlaubnis führen, auch wenn sie optisch und technisch passen.

Kurz gefasst: Ohne Nachweis, dass die Scheinwerfer für das spezifische Fahrzeugmodell und Baujahr geprüft bzw. freigegeben sind (z. B. durch ABE, Teilegutachten oder Einzelabnahme (nicht Vollabnahme, wie ich zu erst schrieb)), erlischt die Betriebserlaubnis eben nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO.

Wer redet denn von irgendwelchen E-Prüfzeichen? Wenn ich mir die Scheinwerfer von nem BMW oder so einbaue gehe ich mit. Der Umbau auf Facelift fällt da aber einfach raus, die sich an Einbaulage usw. nix verändert. Das sagt übrigens auch die DEKRA. Zitat vom technischen Leiter "Muss nicht angenommen werden"

Man ändert nichts an der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs...

Dann würden alle Corsa C, die auf Ellipsoidscheinwerfer, alle Vectra B die auf Klarglas oder alle E39 die auf Klarglas umgebaut wurden deiner Theorie nach ohne BE rumfahren...

Es kommt nicht darauf an, ob du etwas an der Betriebserlaubnis ändern willst, sondern ob du es faktisch tust, und das beurteilt letztlich nicht der Fahrzeughalter, sondern ein Sachverständiger.

Beim Umbau auf Facelift-Scheinwerfer gilt: Auch wenn Einbaulage und Befestigungspunkte gleich erscheinen, heißt das nicht automatisch, dass die Scheinwerfer typgleich sind. Es genügt eine andere Lichtverteilung, Streuscheibe oder interne Technik, um eine relevante Änderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO darzustellen.

Was du evtl. übersiehst:
Scheinwerfer sind an das Fahrzeugtypblatt gekoppelt. Werden Scheinwerfer eines anderen Baujahres oder einer anderen Ausführung verbaut, für die das Fahrzeug nicht geprüft wurde, liegt eine Abweichung von der Typgenehmigung vor. Dann ist eine Einzelabnahme erforderlich – genau das bestätigen übrigens auch TÜV und KÜS in ähnlichen Fällen. 😉

Wenn du sagst,

Zitat:

"das sagt die DEKRA"

– gerne Quelle oder Stellungnahme zeigen. Denn DEKRA, TÜV & Co. treffen solche Aussagen in der Regel immer fahrzeugspezifisch nach Begutachtung und nicht pauschal.

Ende vom Lied: Auch ein scheinbar kleiner Umbau kann relevant sein, wenn damit die ursprüngliche Lichttechnik nicht mehr dem entspricht, was für genau dieses Modell genehmigt wurde. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt es eintragen oder begutachten – alles andere ist rechtlich eine Grauzone mit Risiko.

Zitat:

@master_u schrieb am 6. Mai 2025 um 15:16:19 Uhr:



Dann würden alle Corsa C, die auf Ellipsoidscheinwerfer, alle Vectra B die auf Klarglas oder alle E39 die auf Klarglas umgebaut wurden deiner Theorie nach ohne BE rumfahren...

Das ist ein klassisches Argument nach dem Motto "alle machen's – also ist es legal". Aber so funktioniert Recht nun mal nicht.

Tatsächlich fahren viele Fahrzeuge mit Umbauten herum, die rein rechtlich nicht zulässig sind, aber eben nie geprüft wurden oder schlicht durchgerutscht sind – das macht sie aber nicht automatisch legal. Der Verweis auf andere Modelle (Corsa C, Vectra B, E39) zeigt eher, wie verbreitet solche rechtlichen Grauzonen sind, nicht dass sie unproblematisch wären.

Wichtig ist: Entscheidend ist nicht das Aussehen der Scheinwerfer oder dass sie "passen", sondern ob sie für das konkrete Fahrzeugmodell und Baujahr geprüft und freigegeben wurden. Selbst minimal abweichende Lichtverteilungen oder Linsen können ausreichen, um eine Abnahme erforderlich zu machen.

Nur weil bei älteren Umbauten weniger kontrolliert wurde oder die Behörden nachsichtiger waren, ändert das nichts an der geltenden Rechtslage. Und die ist im Fall von baulichen Veränderungen an lichttechnischen Einrichtungen eindeutig: Ohne Nachweis über Zulässigkeit = Risiko des Erlöschens der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO).

Kurz: Dass viele mit solchen Umbauten rumfahren, heißt nicht, dass sie dürfen.

Beim Corsa und den anderen passen die Scheinwerfer mechanisch, aber nur wenn diese Teile auch für das eigene Baujahr/Ausstattungsmodell geprüft wurden, ist der Umbau legal. Andernfalls ist eine Einzelabnahme nötig. Ob das da der Fall ist, weiß ich nicht. Jedenfalls nicht einfach übertragbar, wie oben ausgeführt.

Die Aufnahmen der Bauteile ändern sich nicht. Es ist alles Plug & Play. Damit wurde alles im Typgenehmigungsverfahren des Fahrzeugs so geprüft. Es ist auch keine Grauzone. Es ist schlichtweg rechtlich, ohne Abnahme möglich.

Das ist nicht nur meine Meinung, sondern auch die Rechtsmeinung und geltendes Recht. Ich habe gerade nochmal mit jemandem gesprochen der Fachvorträge zum Thema Betriebserlaubnis hält, Bücher zum Thema Mangelerkennung verfasst und der hat mir das ganze nochmal bestätigt. Auf seiner Rechtsauffassung begründet sich das (korrekte) polizeiliche Handeln zum Thema erlöschen Betriebserlaubnis (diesbezüglich gab es polizeiintern deutschlandweite Fachtagungen). Es ist kein Verstoß.

Verändert man das Bauteil selbst (Stichwort der gute alte Einbau von Standlichtringen) ist es etwas anderes, aber auch das ist kein erlöschen der Betriebserlaubnis, sondern einfach eine unzulässige lichttechnische Einrichtung.

Jetzt wurde sowohl die Auffassung der DEKRA und der Polizei erörtert und beide sind sich einig - es liegt kein Verstoß vor

Danke für deine ausführliche Rückmeldung. Gerade solche Diskussionen sind spannend, weil sie viele mitlesen, die ähnliche Umbauten planen.

Tatsächlich ist es so: Nur weil ein Bauteil "Plug & Play" passt oder mechanisch identisch montiert werden kann, heißt das nicht automatisch, dass es im Rahmen der Typgenehmigung des jeweiligen Fahrzeugs geprüft und abgedeckt ist. Und genau hier liegt der Knackpunkt.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen:

  • typgenehmigten Teilen, die explizit für ein bestimmtes Fahrzeug geprüft wurden,
  • bauartgenehmigten Teilen (z.B. mit E-Prüfzeichen), die allgemein zulässig sind, aber trotzdem nur im dafür bestimmten Verwendungsbereich (Fahrzeugtyp!) verbaut werden dürfen, und
  • Teilen ohne passende Freigabe, bei denen dann eine Einzelabnahme notwendig wird.

Selbst wenn ein Facelift-Scheinwerfer äußerlich gleich ist, kann sich die Lichtverteilung, Leuchtmittelposition, Blendgrenze oder Elektronik unterscheiden – was die lichttechnische Einrichtung ausmacht (§ 50 StVZO). Wenn das so ist, ist es eben kein gleichwertiger Ersatz, sondern eine technisch relevante Änderung, die begutachtet werden muss.

Was dein zitierter Fachmann sagt, mag in vielen Fällen zutreffen – etwa wenn das Facelift-Modell innerhalb derselben ABE oder EG-Typgenehmigung läuft. Aber das kann man nicht pauschal auf jeden Fahrzeugumbau übertragen, ohne das konkrete Typblatt und die Genehmigungsunterlagen zu prüfen.

Ohne Nachweis, dass die neuen Scheinwerfer für genau dieses Modell in genau diesem Baujahr freigegeben sind, bleibt es eine technische Änderung, bei der im Zweifel § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO greift und damit die Betriebserlaubnis erlöschen kann, bis eine Prüfung nach §21 erfolgt ist.

Ich habe noch folgende Quellen hierzu gefunden:

Laut TÜV SÜD kann eine Änderungsabnahme nach §19 StVZO selbst dann erforderlich sein, wenn eine ABE, EG-Kennzeichnung oder ein Teilegutachten vorliegt:

Zitat:

"Ein Änderungsgutachten nach §19 StVZO kann aber selbst dann erforderlich sein, wenn ABE, EG-Kennzeichnung oder ein Teilegutachten vorliegen."

TÜV Süd

Auch die KÜS betont, dass bei An- oder Einbau von Teilen mit Teilegutachten oder Teilegenehmigung eine Änderungsabnahme erforderlich ist, wobei das Prüfzeugnis dem Fahrzeug zugeordnet sein muss:

Zitat:

"Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich."

KÜS

Deine Quellen reden aber von Anbau "anderer" Bauteile, sprich Felgen mit nem Gutachten, Auspuff, Spoiler und weiß der Geier. Das ist mein Job sowas festzustellen und zu ahnden.

Und nochmal, es liegt kein Verstoß vor.

Den 19er brauchst du mir auch nicht immer wieder zitieren, ich kenne ihn - mein täglich Brot.

Natürlich kann man es nicht pauschal auf jeden Fahrzeugumbau nehmen, aber worüber reden wir? Irgendwelche Umbauten oder nen Faceliftumbau? Für letzteren liegt nochmal kein Verstoß gegen geltendes Recht vor. Bau ich mir irgendwie ne komische Tuningfront dran ggf. schon

Ich respektiere absolut, dass du auch beruflich mit solchen Fragestellungen zu tun hast, umso mehr finde ich es interessant, wie unterschiedlich selbst Profis gewisse Konstellationen einordnen.

Du hast natürlich recht: Viele Prüfstellen und auch Teile der Polizei sähen einen Facelift-Umbau unter gewissen Voraussetzungen als unkritisch. Der springende Punkt ist aber genau das: "unter gewissen Voraussetzungen". Und dazu gehört eben auch, dass die Facelift-Teile innerhalb der Typgenehmigung des ursprünglichen Fahrzeugs freigegeben oder zumindest technisch gleichwertig sind.

Der Begriff "Facelift" sagt allein nichts darüber aus, ob Scheinwerfer, Steuergeräte oder Lichtverteilungen wirklich gleich geblieben sind - gerade bei LED-Technik oder adaptiven Systemen (AFL etc.) kann es signifikante Unterschiede geben. Deshalb gilt:
Wenn nicht nachweisbar ist, dass die Scheinwerfer für das konkrete Modelljahr freigegeben sind, bleibt es formal ein Eingriff in die lichttechnische Einrichtung und damit eine potenziell genehmigungspflichtige Änderung.

Ich zitiere hier nicht § 19, sondern verweise auf eine klare Aussage der KÜS:

"Die Änderungsabnahme ist auch bei Teilen mit ABE oder EG-Typgenehmigung erforderlich, wenn die Verwendung in Kombination mit dem konkreten Fahrzeugtyp nicht abgedeckt ist."

Und noch ein Punkt, der oft übersehen wird: Auch wenn "Plug & Play" vorliegt, kann die Änderung nicht durch die ursprüngliche Gesamt-Typgenehmigung abgedeckt sein, weil die Scheinwerfer möglicherweise mit dem Modelljahr eingeführt wurden und eben nicht rückwirkend typgeprüft für das frühere Modelljahr sind.

Ich sage auch nicht, dass jeder solche Umbau automatisch zum Erlöschen der BE führt - aber ohne eindeutige Freigabe ist das rechtlich keineswegs so eindeutig zulässig, wie du es darstellst. Wenn du so etwas im Rahmen deiner Tätigkeit durchgehen lassen kannst: fair. Aber dann reden wir von gelebter Praxis, nicht von rechtlicher Sicherheit.

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