Parkzeitbegrenzung trotz Parkschild?
Ich habe ein Verwarngeld von 20€ aufgedrückt bekommen, weil ich in einer Parkverbotszone mit der Erlaubnis, 2 Stunden mit Parkscheibe parken zu können, keine Parkscheibe genutzt habe. Soweit so richtig. Allerdings stand mein E-Fahrzeug angeschlossen an einer Ladesäule, deren Parkplätze (innerhalb der Verbotszone) lediglich mit einem Parkschild (314) ohne Beschränkung gekennzeichnet sind.
IMHO hebt das Parkschild als spezifischere Kennzeichnung die Parkverbotszone und damit die Zeitbeschränkung auf. Die Stadt möchte sich aber nicht meiner Meinung anschließen.
Würde mich für Eure Einschätzung interessieren
27 Antworten
Die StVO ist da recht konkret:
StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 65 zu Zeichen 290.1Ge- oder Verbot
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
...Zeichen 314 enthält eine abweichende Regelung, nämlich eine Parkerlaubnis ohne Parkscheibenpflicht.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 3. März 2022 um 19:06:28 Uhr:
Die StVO ist da recht konkret:StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 65 zu Zeichen 290.1Ge- oder Verbot
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind....Zeichen 314 enthält eine abweichende Regelung, nämlich eine Parkerlaubnis ohne Parkscheibenpflicht.
Das würde Ich so der zuständigen Behörde mitteilen mit dem Hinweis, daß das Verwarngeld nicht bezahlt wird.
Danke für die Kommentare!
Das 314 hat zwei Zusatzschilder, ein E-Auto-Piktogramm und der Hinweis "während des Ladens".
Eure Beiträge unterstützen mich in meiner Ansicht und ich werde der Stadt noch einmal meine Position klarmachen. Vermutlich würde ich es sogar auf einen Prozess ankommen lassen.
Zur Ladezeitbegrenzung: Finde ich grundsätzlich sinnvoll, ist in der Praxis aber auch durch die Ladekartenanbieter gegeben, die mittlerweile eigentlich alle 3 oder 4 Stunden Limit beim AC-Laden haben. Die 3 Stunden brauche ich allerdings auch.
Will die Stadt eine Parkscheibenpflicht auch auf den E-Stellflächen erwirken, muss sie dort das Zusatzzeichen 1040-32 anordnen.
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Zitat:
@marcussf schrieb am 4. März 2022 um 11:35:30 Uhr:
Danke für die Kommentare!Das 314 hat zwei Zusatzschilder, ein E-Auto-Piktogramm und der Hinweis "während des Ladens".
Eure Beiträge unterstützen mich in meiner Ansicht und ich werde der Stadt noch einmal meine Position klarmachen. Vermutlich würde ich es sogar auf einen Prozess ankommen lassen.
Aber ein Zusatzschild, daß eine Parkscheibe ausgelegt werden soll fehlt bei der Beschilderung der Ladesäulen ?
Das Zusatzschild "während des Ladens" würde ja eine zeitliche Begrenzung einschließen.
Nur Ich kenne mich da nicht aus... sieht man das an der Ladesäule, ob geladen wird, oder ob die Aufladung fertig ist ?
Mich würden die Beschilderungen vor Ort wirklich mal interessieren.
Die Beschilderung mit der Parkscheibenzone und die Ladesäule mit der Beschilderung für die Fahrzeuge die das Auto zum Laden vor den Ladesäulen abstellen.
Wieso sollte, wenn die Ladepunkte in einer Zone sind die ein grundsätzliches Parkverbot hat und nur mittels Parkscheibe ein zeitlich begrenztes parken erlaubt, nun speziell nochmals an diese Ladepunkten nochmals ein Hinweis auf Parkscheibenpflicht notwendig sein?
Für mich ist die Beschilderung nur notwendig um:
- konventionelle Fahrzeuge von diesen Parkplätzen fern zu halten (bzw. der Ordnungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen diesen ein Bußgeld zu verpassen)
- E-Fahrzeugen die nicht laden wollen auch von dort fern zu halten
Zitat:
@ktown schrieb am 5. März 2022 um 09:23:10 Uhr:
Wieso sollte, wenn die Ladepunkte in einer Zone sind die ein grundsätzliches Parkverbot hat und nur mittels Parkscheibe ein zeitlich begrenztes parken erlaubt, nun speziell nochmals an diese Ladepunkten nochmals ein Hinweis auf Parkscheibenpflicht notwendig sein?Für mich ist die Beschilderung nur notwendig um:
- konventionelle Fahrzeuge von diesen Parkplätzen fern zu halten (bzw. der Ordnungsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen diesen ein Bußgeld zu verpassen)
- E-Fahrzeugen die nicht laden wollen auch von dort fern zu halten
Das wird doch, wie von @U.Korsch bereits vermerkt wurde, durch die STVO klar geregelt...
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 3. März 2022 um 19:06:28 Uhr:
Die StVO ist da recht konkret:StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 65 zu Zeichen 290.1Ge- oder Verbot
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind....Zeichen 314 enthält eine abweichende Regelung, nämlich eine Parkerlaubnis ohne Parkscheibenpflicht.
Das P-Schild an der Ladesäule hebt das Schild der Parkverbotszone mit Parkscheibe auf.
Entweder dürft dann an der Ladesäule kein P-Schild stehen, oder müsste mit einem weiteren Zusatzschild (Parkscheibe) versehen werden.
Würde sich die zuständige Behörde weiterhin querstellen, würde Ich das auch einem Anwalt für VR übergeben.
Also meiner Meinung nein.
Es heißt ja auch
Zitat:
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
Man darf ja am Anfang der Zone nicht das 290.1 alleine betrachten. Es gibt ja den Zusatz der Parkscheibennutzung und die Beschilderung an den Ladepunkten gilt ja nur als Differenzierung der Parkplätze.
Es ändert ja nicht die Eingangsbeschilderung.
Zitat:
@ktown schrieb am 5. März 2022 um 10:02:16 Uhr:
Man darf ja am Anfang der Zone nicht das 290.1 alleine betrachten. Es gibt ja den Zusatz der Parkscheibennutzung und die Beschilderung an den Ladepunkten gilt ja nur als Differenzierung der Parkplätze.
Es ändert ja nicht die Eingangsbeschilderung.
Natürlich ändert dieses P-Schild an der Ladestation die Eingangsbeschilderung.
Das wird doch hier ganz klar geregelt:
Zitat:
StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 65 zu Zeichen 290.1
Ge- oder Verbot
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
Man kann sich ja auch mal die Frage stellen, wie die Behörde die Stelle beschildern würde, wenn sie keine Parkscheibenpflicht ausweisen will.
…vermutlich genau so.
Zitat:
@ktown schrieb am 5. März 2022 um 09:23:10 Uhr:
Wieso sollte, wenn die Ladepunkte in einer Zone sind die ein grundsätzliches Parkverbot hat und nur mittels Parkscheibe ein zeitlich begrenztes parken erlaubt, nun speziell nochmals an diese Ladepunkten nochmals ein Hinweis auf Parkscheibenpflicht notwendig sein?
Eigentlich frage ich mich was dann dort überhaupt Ladepunkte zu suchen haben?
Zitat:
Aber ein Zusatzschild, daß eine Parkscheibe ausgelegt werden soll fehlt bei der Beschilderung der Ladesäulen ?
Genau, sonst hätte ich auch eine Parkscheibe benutzt
Zitat:
Das Zusatzschild "während des Ladens" würde ja eine zeitliche Begrenzung einschließen.
Nur Ich kenne mich da nicht aus... sieht man das an der Ladesäule, ob geladen wird, oder ob die Aufladung fertig ist ?
Ich habe noch keine Ladesäule gesehen an der man nicht erkennen konnte ob das Auto lädt.
Das eröffnet natürlich die Falle, dass man ein Ticket bekommen könnte, wenn der Ladevorgang eher endet als gedacht.. ob die Verkehrsüberwacher da Gnade walten lassen wenn ein Fahrzeug angekabelt ist, dürfte Glückssache sein
Zitat:
@Geisslein schrieb am 5. März 2022 um 11:06:16 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 5. März 2022 um 10:02:16 Uhr:
Man darf ja am Anfang der Zone nicht das 290.1 alleine betrachten. Es gibt ja den Zusatz der Parkscheibennutzung und die Beschilderung an den Ladepunkten gilt ja nur als Differenzierung der Parkplätze.
Es ändert ja nicht die Eingangsbeschilderung.Natürlich ändert dieses P-Schild an der Ladestation die Eingangsbeschilderung.
Sie dürfen, meines Erachtens, wie schon geschrieben, das VZ 290.1 nicht alleine betrachten. Es gilt hier ja gerade mit dem Zusatz VZ 1040-32. Die von Ihnen zitierte Anlage 2 greift hier nicht, weil das VZ 290.1 nicht alleine genutzt wird.
Nach ihrem Verständnis greift die einschränkende Wirkung der Anlage 2 auch auf das VZ 1040-32 und das trifft nicht zu.