Parkverbot oder jetzt doch nicht ?
Hallo,
anhand meiner Fragen kann man feststellen, dass ich nicht alles hundert prozentig weiß.
Nun zum Problem.
Ich habe gerade mein Fahrzeug geparkt, vor einem Schild (Parkplatz und absolutes Halteverbot Schild mit Pfeil). BILD IST ZUR VERDEUTLICHUNG DABEI.
Stehe ich nun im Halteverbot, Parkverbot oder sonst was ?
Kann ich da stehen bleiben, oder gelten die Pfeile, auf der Seite, wenn man nach Rechts abbiegt ?
Ich freue mich über hilfreiche Antworten, danke.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Nallen schrieb am 30. April 2019 um 17:44:26 Uhr
Also muss ich mit der Karre da weg ?
Bleib mal dort und warte auf einen Ordnungshueter, der Dir das erklaert. 😁
(Ich kann's nicht, die Sache ist zumindestens nicht eindeutig.)
Ciao
Ratoncita
82 Antworten
Eben nicht. Das Schild bedeutet „Parken auf Gehwegen - halb in Fahrtrichtung rechts Ende“ und nicht „um die Ecke“.
Zitat:
@Bitboy schrieb am 2. Mai 2019 um 09:38:30 Uhr:
Er steht im Halteverbot und nach dem rechtsabbiegen kann er mit 2 Rädern auf der Fahrbahn parken. Is eigentlich nicht schwer. Der Pfeil auf dem Blauen Schild gilt für nach der Ecke und der auf dem Halteverbot beendet es.
Dass das Unsinn ist, wurde bereits mehrmals in diesem Thread durchgekaut. Die Pfeile kennzeichnen Beginn und Anfang des Geltungsbereichs.
Das Zeichen 315 schreibt auch nicht, wie fälschlicherweise (u.a. von mir) angenommen, das Gehwegparken vor, sondern erlaubt dieses lediglich. Somit wäre ohne Zeichen 283 sowohl das Parken auf der Fahrbahn als auch auf dem Gehweg erlaubt.
Dadurch ergibt die Beschilderung auch wieder Sinn: das Parken auf der Fahrbahn ist verboten, das Parken auf dem Gehweg ist erlaubt. Damit möchte die Stadt wahrscheinlich ein Zuparken der Fahrbahn verhindern, ohne die Parkmöglichkeiten einzuschränken
Siehe auch hier zur weiteren Erläuterung:
https://verkehrslexikon.de/Texte/Gehwegparken01.php
Bei den Erläuterungen zum Zeichen 315 heiße es "Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind".
In Rn 55 zu § 12 StVO (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage) heißt es "Das Zeichen 315 ordnet an, wie parkende Fahrzeuge aufzustellen sind. Nach hM zur Rechtslage vor der Schilderwaldnovelle 2009 untersagte das Z 315 auch das Fahrbahnparken.
Dein Link ist übrigens toll, ein paar Gelehrte (von 1971 usw) vertreten da eine andere Meinung als der BGH. Und nun überlegen wir mal gemeinsam, wem die Amtsgerichte wohl folgen werden.
Dann ist es ja doch so, wie ich ursprünglich gedacht habe. Schön, dass es im Internet mindestens zwei gegensätzliche Interpretationen zu finden gibt und dass derjenige, der die Schilder angeordnet, vermutlich genau die selbe Interpretation verfolgt hat. Ein schönes Beispiel dafür, dass die Regelungen insbesondere zum Parken mitunter sehr verwirrend sind und auch noch nicht mal von den Behörden korrekt umgesetzt werden.
Das gute ist, dass es im Ergebnis in beiden Fällen darauf hinausläuft, dass nur halbseitiges Parken auf dem Bordstein erlaubt ist - das überflüssige Zeichen 283 würde IMHO nicht zum Tragen kommen, weil Widersprüche zugunsten des Verkehrsteilnehmers gehen
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Zitat:
@U.Korsch schrieb am 2. Mai 2019 um 10:13:03 Uhr:
Eben nicht. Das Schild bedeutet „Parken auf Gehwegen - halb in Fahrtrichtung rechts Ende“ und nicht „um die Ecke“.
Wir waren uns aber im Prinzip schon mal einig zur missbräuchlichen Verwendung von VZ mit Pfeil(en) durch manche Verkehrsbehörde(n). Deshalb bin ich mir im vorliegenden Fall nicht wirklich sicher.
Update: Hier noch ein Foto zur falschen Aufstellung eines VZ, heute aufgenommen auf einem städtischen, gebührenpflichtigem Parkplatz hier in CB. Gibt es häufig bei uns, warum nicht auch im Falle des TE?
Über die Bedeutung des Schildes lässt sich nicht diskutieren. Über den damit zu erfüllenden Zweck schon eher.
Fakt ist, dass die Bedeutung eines Schildes eindeutig geregelt ist und nicht durch falsches Aufstellen "verändert" wird
Zitat:
@spreetourer schrieb am 2. Mai 2019 um 17:51:17 Uhr:
Update: Hier noch ein Foto zur falschen Aufstellung eines VZ, heute aufgenommen auf einem städtischen, gebührenpflichtigem Parkplatz hier in CB. Gibt es häufig bei uns, warum nicht auch im Falle des TE?
Das ist in jedem Fall besser, als die Verwendung von schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen in Kombination mit Zeichen 314. Dann ist es nämlich tatsächlich nur ein "Wegweiser zum Parkplatz"
Der vermeintliche Richtungsbezug (ab hier nach dort) ist jedenfalls gegeben, die Bedeutung des Zeichens (Parken Ende) ebenfalls. Zwar stellt die StVO auf die Pfeilrichtung zur Fahrbahn bzw. von dieser weg ab, was bei Aufstellung der VZ parallel zur Fahrbahnlängsachse nicht zutrifft. Wäre das Zeichen jedoch im spitzen Winkel aufgestellt, wäre der Bezug wieder erfüllt. Darum wird das auch in der VwV-StVO so verlangt.
Etwas ungünstig aufgestellt, da teilweise durch Zweige verdeckt. Lustig, im Winter, wenn keine Motorräder unterwegs sind, sind die Blätter weg und das Zusatzschild ist gut erkennbar. Vielleicht auch im Winter aufgestellt worden?
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 2. Mai 2019 um 17:59:20 Uhr:
Fakt ist, dass die Bedeutung eines Schildes eindeutig geregelt ist und nicht durch falsches Aufstellen "verändert" wird
Das stimmt natürlich, weil von mir vlt missverständlich formuliert. Aber die meisten hier wussten dennoch, wie es gemeint war: nicht StVO-konforme Aufstellung/Verwendung des Schildes.
Wieso? VZ gelten gemeinhin in Fahrtrichtung ab bzw hinter dem Schild. Also fürs Parken im Strauchwerk? 😁
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 2. Mai 2019 um 18:12:56 Uhr:
was ist daran falsch??
rechts vom Schild dürfen nur Zwiebackfräsen parken, links davon auch autos
Nein, lt StVO bedeutet VZ 314-20 „Parkplatz Ende“.
Weil damit der Geltungsbereich bestimmbar wäre (auch wenn nicht in Fahrtrichtung montiert, so ist es dann doch recht eindeutig)