Parkt das rote Auto korrekt?
Wenn nein, gegen welche Regel verstößt es?
Es handelt sich um eine Tempo-30- Zone ohne weitere Anordnung zur Regulierung des Parkens.
Es kreuzt ein "faktischer Radweg", aber in Wahrheit ist es nur eine Fußgängerfurt, Radfahrende werden geduldet (siehe Schild: Radfahrer frei). Also ist es keineswegs eine Kreuzung mit 5 m-Regel oder gar 8 m.
Oder irre ich?
97 Antworten
Zitat:
@NOMON schrieb am 17. Februar 2022 um 09:47:12 Uhr:
Grundsätzlich ist ja Parken überall erlaubt, soweit kein Verbot formuliert ist.
Selbst wenn kein Verbot explizit formuliert wird, gibt es nach wie vor Regeln und Gesetze, die eben das Parken dennoch verbieten.
Das rote Auto parkt falsch, ob es Dir schmeckt oder nicht.
Die Sperrfläche markiert ja mit Sicherheit den 5 m Bereich ab Scheitelpunkt. Wenns blöd läuft wird das Bußgeld ab 3 Std Parkzeit noch teurer. Mit Behinderung sogar noch teurer.
So wie hier geparkt wurde, könnte man sogar noch von Vorsatz ausgehen.
Also Ich würde da mal den Ball etwas flach halten.
Zitat:
@NOMON schrieb am 17. Februar 2022 um 09:48:18 Uhr:
Ich denke, was dafür her müsste, wäre eine korrekte Markierung oder ein Halteverbot für 15 m.
Wie "korrekt" sollte die Markierung denn Deiner Meinung nach noch aussehen ?
Die Sperrfläche ist mehr als ausreichend. Das rote Auto steht nicht ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand und die Parklücke ist nicht ausreichend groß dimensioniert, also viel zu klein für das Auto.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. Februar 2022 um 10:28:49 Uhr:
Die Sperrfläche markiert ja mit Sicherheit den 5 m Bereich ab Scheitelpunkt.
Zum Markieren des 5-m-Bereichs wäre die Zick-Zack-Linie nötig (Grenzmarkierung). Und hier gibt es wegen des abgesenkten Bordsteins auch keine Einmündung.
Ja kapitaenLueck, da hast Du wohl recht. Vollkommen sinnfremd.
was will uns der Themenstarter sagen?
wohl nur eines: ich habe Zeit, weiß nichts sinnvolles mit meiner Zeit anzufangen.
wo keine Probleme sind schaffe ich welche.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Rockville schrieb am 17. Februar 2022 um 09:53:47 Uhr:
Gerade das ist doch der Streitpunkt. Sperrflächen gehören eben doch zur Fahrbahn. Zu welchem anderen Straßenteil sollten sie denn sonst gehören?
Das geht auch so aus einem StVO-Kommentar von Schurig mit einem Verweis auf Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zurück ("Sperrflächen sind Bestandteil der Fahrbahn", OLG Düsseldorf VM 90 38).
Wenn Sperrflächen Deiner Meinung nach zur Fahrbahn gehören, warum ist das "Überfahren solcher Sperrflächen" in der praktischen Fahrprüfung ein Durchfallgrund.
Ich kenne einige Fahrlehrer, die den Fahrschülern vermitteln, daß Sperrflächen wie massive Betonmauern zu behandeln sind.
Somit sollte logisch sein, daß Sperrflächen eben doch nicht zur Fahrbahn gehören.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. Februar 2022 um 10:40:44 Uhr:
Wenn Sperrflächen Deiner Meinung nach zur Fahrbahn gehören, warum ist das "Überfahren solcher Sperrflächen" in der praktischen Fahrprüfung ein Durchfallgrund.
Weil es ausdrücklich geregelt ist, dass sie nicht überfahren werden dürfen: Zeichen 298 StVO
"Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen."
Und nicht benutzen heißt nicht parken und nicht befahren.
Wenn du aber der Meinung bist, dass sie nicht zur Fahrbahn gehören würden, dann stünde ja das rote Auto am rechten Fahrbahnrand. Insofern widersprichst du dir.
Zitat:
@Rockville schrieb am 17. Februar 2022 um 10:43:52 Uhr:
Weil es ausdrücklich geregelt ist, dass sie nicht überfahren werden dürfen: Zeichen 298 StVO
"Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen."Und nicht benutzen heißt nicht parken und nicht befahren.
Wenn du aber der Meinung bist, dass sie nicht zur Fahrbahn gehören würden, dann stünde ja das rote Auto am rechten Fahrbahnrand. Insofern widersprichst du dir.
Die Sperrfläche ist ein Bereich "auf der Fahrbahn", welche für Fahrzeugführer gesperrt ist und somit weder zum Überholen, noch zum Wenden oder Überfahren genutzt werden darf.
Auch wenn die Sperrfläche für Dich irrtümlicherweiße "auf einer Fahrbahn markiert" ist, gehört dieser Bereich nicht zur Fahrbahn.
Somit markiert der Bordstein oder die weiße Linie nach wie vor den Fahrbahnrand.
Es bleibt also dabei:
Das rote Auto steht nicht ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand sondern orientiert sich an der Markierung der Sperrfläche
Grundsätzlich sollte man die StVO nicht (nur) als Gesetz bzw. richtig gesagt als Verordnung betrachten, das/die man wortgetreu beachten muss, sondern auch als Leitfaden und sich auch überlegen, was die einzelnen Paragraphen aussagen sollen. Macht man dies und hat den Sinn begriffen, warum das so in der StVO geregelt ist, wendet man das Ganze auch sinngemäß an und auch in Situationen, die in der kurzen StVO nicht beschrieben sind.
In unserem Fall heißt das, dass es einen Grund für die Sperrflächen gibt. Ich vermute, dass man den Radfahrern, die von rechts kommen, rechtzeitig eine gute Sicht auf die Straße ermöglichen will, vielleicht, weil der Vergangenheit schon einige Unfälle mit Radfahrer passiert sind.
Daher gibt es eben die Sperrfläche, damit sichtbehindernde PKWs dort nicht parken können. Es ist dann natürlich kontraproduktiv, die StVO auszutricksen und einfach neben der Sperrfläche zu parken, denn dann ist auch die Sicht behindert.
Daher, wenn man die StVO als Leitfaden und sinngemäß betrachtet, kommt einem überhaupt nicht in den Sinn, so zu parken und die Frage, ob das laut StVO erlaubt ist, ist obsolet.
Viele Autofahrer haben inzwischen wirklich verlernt, mal ihren Kopf einzuschalten.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Geisslein schrieb am 17. Februar 2022 um 11:02:20 Uhr:
Die Sperrfläche ist ein Bereich "auf der Fahrbahn" ...
Auch wenn die Sperrfläche für Dich irrtümlicherweiße "auf einer Fahrbahn markiert" ist
Was denn nun? Und irren sich auch die Richter am OLG Düsseldorf?
Damit nicht jeder selber googlen muss und damit nicht Meinungen als Fakten verkauft werden. (Sperrflächen sind Teil der Fahrbahn).
Sagen wir mal so, wenn Sperrflächen Fahrbahnränder wären, könnte man an manchen Stellen auch mitten in der Kreuzung parken (da kein Parkverbotsschild).
@xis das ist eine interesssante Anregung! Ich mache demnächst mal ein solches Foto und stelle es zur Diskussion, denn ich habe ich ja ohnehin nichts anderes zu tun .-)
Allerdings ist es auf Kreuzungen unmöglich, in Übereinstimmung mit § 12 IV StVO zu parken (-> "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen ... zu benutzen"😉. Deshalb ist es dort stets verboten und hier nicht meine Frage.
Zitat:
@Rockville schrieb am 17. Februar 2022 um 10:23:50 Uhr:
Ich fand deine Frage überhaupt nicht komisch. Und "völlig sinnentleert" war eher so manche Antwort.
Tatsächlich ist es ja auch mit Logik alleine nicht zu beantworten. Eine Fahrbahn heißt ja so, weil auf ihr gefahren wird. Dass nun ein Straßenteil, auf dem nicht gefahren werden darf, trotzdem zur Fahrbahn gehört, ist alles andere als logisch. Bei anderen Stellen, die die Fahrbahn unbenutzbar machen, wandert nämlich auch der Fahrbahnrand mit, z.B. bei einem Bauzaun (der Bauzaun bildet dann den rechten Fahrbahnrand, obwohl der Bauzaun selbst aus der Fahrbahn steht).
Ganz genau so sehe ich das auch. Vielen Dank daher für die passende Erläuterung.
Ich akzeptiere ja die Definition von "Fahrbahn" auch, dagegen will ich nicht ankämpfen. Aber sie erschließt sich keineswegs über den Begriff als solchem, finde ich.
Letztlich ist es eine Defintionsfrage. Wenn Fahrbahn und Fahrbahnrand so definiert sind, wie OLG Düsseldorf es bspw. äußert, dann passen die Regeln ja auch mit dem gMv zusammen. Alle können beruhigt sein. Für mich ist es wertvolle Erkenntnis, auch wenn so viele das vorher schon wussten - nur eben kaum einer mit passenden Argumenten begründen konnte.
Zitat:
@NOMON schrieb am 17. Februar 2022 um 12:53:15 Uhr:
Zitat:
@Rockville schrieb am 17. Februar 2022 um 10:23:50 Uhr:
Ich fand deine Frage überhaupt nicht komisch. Und "völlig sinnentleert" war eher so manche Antwort.
Tatsächlich ist es ja auch mit Logik alleine nicht zu beantworten. Eine Fahrbahn heißt ja so, weil auf ihr gefahren wird. Dass nun ein Straßenteil, auf dem nicht gefahren werden darf, trotzdem zur Fahrbahn gehört, ist alles andere als logisch. Bei anderen Stellen, die die Fahrbahn unbenutzbar machen, wandert nämlich auch der Fahrbahnrand mit, z.B. bei einem Bauzaun (der Bauzaun bildet dann den rechten Fahrbahnrand, obwohl der Bauzaun selbst aus der Fahrbahn steht).Ganz genau so sehe ich das auch. Vielen Dank daher für die passende Erläuterung.
Ich akzeptiere ja die Definition von "Fahrbahn" auch, dagegen will ich nicht ankämpfen. Aber sie erschließt sich keineswegs über den Begriff als solchem, finde ich.
Letztlich ist es eine Defintionsfrage. Wenn Fahrbahn und Fahrbahnrand so definiert sind, wie OLG Düsseldorf es bspw. äußert, dann passen die Regeln ja auch mit dem gMv zusammen. Alle können beruhigt sein. Für mich ist es wertvolle Erkenntnis, auch wenn so viele das vorher schon wussten - nur eben kaum einer mit passenden Argumenten begründen konnte.
Das ist doch dein Smart forfour der da falsch parkt.
Was muss du dafür zahlen ?
Deswegen auch dieses Thema
Ja, es ist eines meiner Autos. Aber ich habe es heute morgen nur für dieses Foto dort geparkt, um mir die schwierige Erklärung der Situation zu ersparen. Ich habe noch nie so geparkt und auch kein Knöllchen erhalten. Ich muss nichts zahlen. Kein Tatvorwurf. Nicht deswegen das Thema, sondern einfach weil mich die Frage aus dem Eingangspost interessiert.