Parkschaden / Fahrerflucht / Zettel an der Scheibe / Schadensregulierung der Versicherung Generalii

Guten Abend ,

Jemand ist mir in meinem parkenden Honda BJ 2010 gefahren. Fahrerseite weist Beschädigungen an der Fahrertür und Schweller auf. Starke Deformierungen .

Verursacher machte Zettel an den Scheibenwischer und fuhr davon. Ich habe den Schaden erst einen Tag später bemerkt. Habe muehselig probiert die nummer zu entziffern. Es ist gelungen.

Die Dame in der selben Strasse wie ich .Ich in der 38 .Sie in der 40 .

Niemand von ihr kam auf die Idee selbst die Polizei zu rufen oder in der Nachbarschaft nachzu fragen .
Mein Auto hat 2 Tag mit Silberfolie gesanden wegen starkem Blütenstaub. Das hätte ihr auffallen können wenn sie es wirklich Intressiert haette,

Um es abzukuerzen. Es kam am 2 Tag zu einem Gespräch an den Fahrzeugen . Sie war reumütig. Sie war mit einer Summe in Höhe von 1000 Euro einverstanden ( ich Trottel ) . Allerdings kamen dann 9ihre Eltern dazu. Die ganze Famlie stammt aus Italy . Der Papa sagte mir das daß in Italien 150 Euro kostet. Ich erwiederte dann das wir nicht in Italien sind und auch nicht in Monza . Ergo es läuft über die KFZ Haftpflicht der Dame.Strafanzeige hat bestand .

Die Generali arbeiet sehr schnell und ist am Telefon schon fast zu freundlich . Das Gutachten beläuft sich fiktiv auf 2400 Euro . Die Generali hat das Gutachten schon. Ich bin jetzt in einer knappen Mail gefragt worden wie der Schaden abgerechnet werden soll.

Wie ist eure Einschätzung der Fakten ? Da die Versicherung der Verursacherin die Frau wahrscheinlich in Regress nehmen wird ( durch die bewiesene Fahrerflucht ) ist damit zu rechnen das die gesamte Summe von dem unabhängigem Gutachten an ausgezahlt wird oder wie handen KFZ Versicherungen bei dem Fakt Fahrerflucht ?

Danke !

Beste Antwort im Thema

Die rechtliche Einschätzung ist nun mal nicht Aufgabe des Forum. Und irgendwann haben auch die Teilnehmer mit dem fundierten Wissen keine Lust mehr, absolut überflüssige Fragen zu beantworten.

@Trauma666: Das Recht zu entscheiden, was und worauf ich antworte, beanspruche ich auch für mich. Dabei achte ich (meistens) auf eine anständige Ausdrucksweise und bemühe mich sogar um ein gepflegtes Deutsch. Kannst du ruhig auch mal versuchen.

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Nach deiner Definition sind selbst Mord, Totschlag und schwere Körperverletzung keine Offizialdelikte. Denn auch dafür hat die Polizei keine Glaskugel, sondern muss immer erst von Jemanden von der Straftat erfahren.

Während Antragsdelikte grundsätzlich nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden, sind sogenannte Offizialdelikte schon von Amts wegen zu verfolgen, einen Strafantrag braucht es für die Strafverfolgung also nicht. Und im Gesetz ist dann klar erwähnt, dass die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird. Diese zwingende Einschränkung ist in 142 StGB nicht enthalten.

Zitat:

@UliBN schrieb am 30. Juni 2019 um 11:33:22 Uhr:


Und genau damit ist es eben kein Offizialdelikt, wie anfangs der Eindruck erweckt wurde.

Du hast es immer noch nicht verstanden. Es gibt in Deutschland einen Strafverfolgungszwang für die Polizei. Unabhängig davon ob Offizialdelikt oder nicht.
Selbst eine bekannt gewordene Körperverletzung, ein Antragsdelikt, wird zunächst auch gegen den Willen des Geschädigten aufgenommen, mit dem Hinweis im Vorgang, dass kein Strafantrag gestellt wird. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf.
Es komt sogar vor, dass Polizei zu einer Schlägerei gerufen wird, bei der jemand offensichtlich verletzt wurde. Bei Eintreffen sind alle weg, kein Geschädigter und Beschuldigter vor Ort. Lediglich Zeugen vor Ort.
Folge ist, dass auf Grund der Zeugenaussage eine Anzeige ohne Geschädigten und Beschuldigten aufgeommen wird. Dass die für die Tonne ist, weiß jeder. Gemacht wird´s trotzdem.
Glaub es jetzt oder glaub es nicht.

Und bezüglich des 142 übernehm ich mal die Formulierung des Kollegen PeterBH.

"Während Antragsdelikte grundsätzlich nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden, sind sogenannte Offizialdelikte schon von Amts wegen zu verfolgen, einen Strafantrag braucht es für die Strafverfolgung also nicht. Und im Gesetz ist dann klar erwähnt, dass die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird. Diese zwingende Einschränkung ist in 142 StGB nicht enthalten."

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