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Parkplatz????

Themenstarteram 24. August 2008 um 17:36

Ein hallo an die Smartfahrer.

Ich habe mit meiner Bekannten die auch Smart fährt, philosophiert ob es rechtlich erlaubt ist, in eine gebührenpflichtige Parklücke zu zweit zu stehen und nur ein Smartfahrer bezahlt (Sprich: nur einer hat ein Ticket). Hat da jemand Erfahrungen? Im Prinzip bezahl ich ja nur EINE Fläche, oder seh ich das falsch???

16 Antworten

Hi,

wie genau die Gesetzlichen Regelungen sind kann ich dir nicht sagen,vermutlich dürfen das die Kommunen auch unterschiedlich auslegen.

Bei den heute üblichen Parkscheinautomaten die für ne ganze Straßenseite gelten klapt das ganz sicher net. Da gibt es ja auch meistens auch keine angezeichenten Parkplächen mehr..

Aber selbst bei eingezeichneten Parkfächen zahlt man wohl keine Miete für die Fläche die man dann auch mit 2 Fahrzeugen nutzen darf sondern einfach nur Standgebühren für´s fahrzeug egal wieviel Fläche man verbraucht.

Das Querparken ist ja auch net erlaubt,wird in manchen Gegenden aber geduldet.

Gruß Tobias

Ganz genau weiss ich es zwar auch nicht, aber ich bin der Meinung, wenn in eine in sich abgegrenzte Parkfläche, die wie früher oft anzutreffen mit einer eigenen Parkuhr genau für diese Fläche ausgestattet ist, zwei Fahrzeuge passen, ohne daß diese über die Begrenzungslinien hinaus stehen, reicht es wenn einmal bezahlt wird.

Ist hingegen, wie heute fast nur noch anzutreffen, eine Sammelparkuhr für den gesamten Parkplatz vorhanden, bei der eben nicht ein definierter Platz bezahlt wird, muß jedes Fahrzeug einen eigenen Parkschein besitzen. Hier helfen auch die Begrenzungslinien, die auf dem Parkplatz existieren, nicht weiter, jeder muß bezahlen,

Aber wie bei Lotto, ohne Gewähr!

am 25. August 2008 um 4:58

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

Das Querparken ist ja auch net erlaubt,

Aber auch nicht verboten. Was in Deutschland eigentlich zählen sollte....

Arvin S.

am 25. August 2008 um 4:59

Zitat:

Original geschrieben von mirsanmir

Ganz genau weiss ich es zwar auch nicht, aber ich bin der Meinung, wenn in eine in sich abgegrenzte Parkfläche, die wie früher oft anzutreffen mit einer eigenen Parkuhr genau für diese Fläche ausgestattet ist, zwei Fahrzeuge passen, ohne daß diese über die Begrenzungslinien hinaus stehen, reicht es wenn einmal bezahlt wird.

Wenn ich's richtig in Erinnerung habe, hat smart früher damit sogar mal Werbung gemacht. Ich halte das nach wie vor für ein Gerücht - wer parkt, muss zahlen. Man mieter ja auch keine abgegrenzte Fläche dabei an, sondern erkauft sich das Recht, sein Fahrzeug dort abzustellen.

Arvin S.

Man darf wenn eine Parkuhr mit einem dazugehörigen makierten Parkplatz vorhanden ist dort auch mit 2 Fahrzeugen stehen solange man die Begrenzungslinien nicht überagt, hier muß dann nur die Parkuhr gefüttert werden, von wem ist egal (hier wird die eingezeichnette Parkfläche gemietet). Ist ein Parkautomat vorhanden muß jedes Fahrzeug mit einem Parkzettel ausgerüstet sein (hier wird pro Fahrzeug abgerechnet, und da ist es egal was da für Striche auf der Straße sind). Ausgenommen von dieser Regel sind Anhänger die an einem Fahrzeug hängen, einzeln abgestellte Anhänger brauchen auch wieder einen eigenen Parkschein.

So wurde es mir jedenfalls mal bei einer feucht/frölichen Runde von einem Polizist erklärt.

@Arvin S. "Aber auch nicht verboten. Was in Deutschland eigentlich zählen sollte...."

Nicht ganz richtig, es wird zwar oft geduldet (da der alte 450er von der Länge her unter der maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 255cm ist), nur im Gesetz steht drin das die Beleuchtungseinrichtung ordnungsgemäß zu sehen sein muß und Querparken nur auf dafür gesonderten Parkplätzen erlaubt ist. Also müßtest du dir dafür rein teoretisch an die Seite deines Smart´s passende rote/weiße Reflektoren ran kleben (hab mit meinen Alten aber auch oft quer geparkt und hatte noch nie Probleme).

Gruß Ingo

am 26. August 2008 um 5:11

Zitat:

Original geschrieben von Ingo.M

@Arvin S. "Aber auch nicht verboten. Was in Deutschland eigentlich zählen sollte...."

Nicht ganz richtig, es wird zwar oft geduldet (da der alte 450er von der Länge her unter der maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 255cm ist), nur im Gesetz steht drin das die Beleuchtungseinrichtung ordnungsgemäß zu sehen sein muß und Querparken nur auf dafür gesonderten Parkplätzen erlaubt ist.

Dafür hätte ich dann allerdings gerne eine Quelle, nachdem ich in Juristenkreise das Thema Querparken immer mal wieder gerne einstreue. Vorzugsweise in feuchtfröhlicher Runde :)

V.a. die Quelle im Gesetz, dass Querparken nur auf gesondert ausgewiesenen Plätzen erlaubt sein soll, interessiert mich - hab ich bislang nicht gefunden. Richtig ist, dass dort, wo Querparken auf Schildern angeordnet ist, nur Querparken erlaubt ist. Das sagt aber für unser smartes Sonderproblem nichts.

und in Deutschland ist (immer noch!) alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.....

Arvin S.

am 26. August 2008 um 8:55

Kann dazu auch nix finden. Ganz im Gegenteil:

 

I. Allgemeine Verkehrsregeln §12 Halten und Parken (...)

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

am 26. August 2008 um 11:32

Zitat:

Original geschrieben von pelmich

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

In der Tat.... nur darf man dummerweise seinen Vorder- und Hintermann (-frau) auch nicht zu dicht zuparken. Will sagen: ist es so eng, dass ich mit dem smart der längs nach nicht reinkomme, dürfte es -> imho <- für Querparken streng genommen zu eng für Vorder- und Hinterleute sein.....

Arvin S.

Da gab es mal ein Gerichtsurteil drüber (hab den Artikel darüber leider nicht mehr), Smart hatte damals versucht das Querparken (wo zu Anfang ja sogar Werbung mit gemacht wurde) mit dem Fortwo zu legaliesieren, dieses Verfahren hat Smart damals verloren. Stand aber eben: "Beleuchtungseinrichtung ordnungsgemäß zu sehen sein muß und Querparken nur auf dafür gesonderten Parkplätzen erlaubt ist", desweiteren war da noch was mit erhöte Beschädigungsgefahr durch fehlende Stoßstangen.

"STVO §12(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

§17 (4) Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht."

Das waren wohl die beiden ausschlggebenden Sätze. Gab soweit ich mich erinnern kann auch noch irgend son Bundebsblatt (Übereinkommen für den Straßenverkehr von 1968 in Deutschland seit 1979 in kraft) wo was von parallel zum Fahrbahnrand drin stand. Hab hier noch ne Schweizer Seite dazu gefunden drück hier, zu finden unter 2b.

Gruß Ingo

am 26. August 2008 um 14:55

Zitat:

Original geschrieben von Ingo.M

Da gab es mal ein Gerichtsurteil drüber (hab den Artikel darüber leider nicht mehr), Smart hatte damals versucht das Querparken (wo zu Anfang ja sogar Werbung mit gemacht wurde) mit dem Fortwo zu legaliesieren, dieses Verfahren hat Smart damals verloren.

Falls Du's irgendwann findest, wäre ich Dir für eine Fundstelle dankbar. Ich kann mir schon keinen Rechtsweg vorstellen, den ein Fahrzeughersteller für sowas einschlagen könnte....

Zitat:

Stand aber eben: "Beleuchtungseinrichtung ordnungsgemäß zu sehen sein muß und Querparken nur auf dafür gesonderten Parkplätzen erlaubt ist", desweiteren war da noch was mit erhöte Beschädigungsgefahr durch fehlende Stoßstangen.

Eigentlich sollten Urteile ja auf Gesetzen beruhen.....

Zitat:

"STVO §12(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist,

Tut man beim Querparken zweifellos.

Zitat:

sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Muss das mit der Fahrzeugflanke sein? ;) Man kann ja auch mit dem Fahrzeugheck ganz prima an den rechten Fahrbahnrand ranfahren. Jetzt mal streng nach Gesetzestext....

Zitat:

§17 (4) Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht."

Letzteres dürfte zumal in deutschen Großstädten, die das bevorzugte Revier des smart darstellen, kein Problem sein, aber das könnte eine gute Einnahmequelle für die Polizei werden: hab schon lange keinen mehr mit Parklicht parken sehen. Zumal der smart ja gar keins hat....

Ich hatte das mal mit der hiesigen Stadtverwaltung durchdiskutiert. Man wollte mir doch glatt 40 Mark Strafe aufbrummen, und zwar - bitte festhalten -, weil ein quer geparktes Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hat. Und das hätte 40 Märker gekostet. An dieser Argumentation ist beides Nonsens, amtlich hin oder her. Das hat man dann auch telefonisch eingeräumt. Nach einiger Argumentation hat der Verteter der Behörde dann eingeräumt, dass die Frage interessant ist und vorgeschlagen, dass wir uns verabreden. Ich parke (bei einer Breite des Parkstreifens von ca. 3 Meter und ohne vorgeschriebene Parkrichtung) quer, er schickt mir eine nette Dame (oder netten Herren, vorgezogen hätte ich ersteres) vorbei, die mir einen Strafzettel verpasst und dann hoffen wir, dass wir einen Amtsrichter finden, der das Ganze in die höhere Instanz durchwinkt, damit das mal grundsätzlich entschieden werden kann.

Das war mir des Aufwands dann doch zu viel - vielleicht wär's doch 'ne gute Idee gewesen. (Da sag noch einer, dass Behörden auf ihren Meinungen beharren und keine guten Ideen hätten.)

Arvin S.

Zitat:

Original geschrieben von Arvin S.

 

Zitat:

§17 (4) Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht."

Letzteres dürfte zumal in deutschen Großstädten, die das bevorzugte Revier des smart darstellen, kein Problem sein, aber das könnte eine gute Einnahmequelle für die Polizei werden: hab schon lange keinen mehr mit Parklicht parken sehen. Zumal der smart ja gar keins hat....

Arvin S.

Wenn ich noch was finde werde ich es dir nachreichen, es steht aber da auch: "der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich"

Heißt also mußt keine Parkleuchte an haben, es reichen halt eben auch die Reflektoren.

Gruß Ingo

Hab eben noch mal ein bischen gegooglet, gibt wohl einige Gerichtsurteile wo Smartbesitzer recht bekommen haben zB. dieses: drück mich. Wird aber wohl auf den genauen Fall ankommen.

Gruß Ingo

am 27. August 2008 um 5:11

Zitat:

Original geschrieben von Ingo.M

Hab eben noch mal ein bischen gegooglet, gibt wohl einige Gerichtsurteile wo Smartbesitzer recht bekommen haben zB. dieses: drück mich. Wird aber wohl auf den genauen Fall ankommen.

Gruß Ingo

Eine interessante Entscheidung. Erinnert mich daran, dass ich auch mal einen - übrigens deftigen - Strafzettel bekommen hatte, weil da, wo ich geparkt hatte, keine Parkmarkierung war. Und die Behörde war der festen Meinung, dass nur da geparkt werden darf, wo das besonders gestattet ist, eben durch Markierungen.

Ich war schon damals der Meinung, dass überall geparkt werden darf, es sei denn, es ist dort verboten. Und so ging das dann vor Gericht, nachdem ich vergeblich versucht hatte, die Sachbearbeiterin in einem höflichen persönlichen Gespräch zu überzeugen, den Strafzettel zurückzunehmen.

Auch in meinem Verfahren hatte die Stadt dann versucht, den Tatvorwurf abzuändern, und dazu eine Skizze vorgelegt. Nur dummerweise war vergessen worden, die Örtlichkeit so umzubauen, dass sie der Skizze entspricht :D

Und so kam es, dass ich nicht zahlen musste - nur der Steuerzahler musste ein Vielfaches für die Verfahrenskosten einschließlich meines Anwalts zahlen....

Ich persönlich versteh ja nicht, warum das dann nicht die Sachbearbeiterin zahlen muss, wenn ich ihr schon in einem persönlichen Gespräch sage, dass das Ding nicht haltbar ist, aber das wäre jetzt ein völlig anderes Thema.... ;)

Arvin S.

Zitat:

Original geschrieben von Arvin S.

Eine interessante Entscheidung.

Nicht umsonst heisst es:

Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand! :rolleyes:

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