Parkplätze Fahrgeschwindigkeit
Hallo ich bin sicher nicht der einzige in diesem Forum der das Mist findet!
Auf Parkplätzen für Supermärkte usw fahren Autos teilweise mit 50 oder noch Höher!!!
Das ist eine Schande - haben doch alle gelernt dass dort IMMER 10 km/h vorgegeben ist.
Was denken sich die dabei? Wahrscheinlich nichts.
Was halten Sie davpn?
102 Antworten
Gilt auf öffentlich zugänglichen privaten Verkehrsflächen (wie Supermarktparkplätzen) die STVO, oder nicht?
Z.B.:
- Gilt nun bei Aldi und co. rechts vor links, oder muss man sich "verständigen"?
Die Verkehrsregeln auf Parkplätzen von Supermärkten zu durchschauen, kann kompliziert sein. Grundsätzlich sollte man sich an drei wichtige Verhaltensregeln halten:
1. Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
2. Schritttempo mit höchstens 10 km/h
3. In ständiger Bremsbereitschaft fahren
Dafür benötigt man nun wirklich keine jahrelange Ausbildung oder gar ein Studium…
Zitat:
@790830 schrieb am 23. Dezember 2023 um 22:57:03 Uhr:
Gilt auf öffentlich zugänglichen privaten Verkehrsflächen (wie Supermarktparkplätzen) die STVO, oder nicht?
Z.B.:
- Gilt nun bei Aldi und co. rechts vor links, oder muss man sich "verständigen"?
Ich wage mal eine Antwort…..
Die StVO gilt…Punkt.
Aber….
wenn du bei „rechts vor links“ deine Vorfahrt erzwingst könntest du eine Mitschuld tragen müssen.
Man könnte Dir einen Verstoß gegen die geforderte StVO Grundregel „Vorsicht und Rücksichtnahme“ im Straßenverkehr vorwerfen und mit Rücksichtnahme wäre der Unfall verhindert worden. Auf Parkplätzen ist es generell sehr sinnvoll „sich zu verständigen“.
Ebenso…… wer mit 50km/h über den Parkplatz donnert und dann einem abrollenden Einkaufswagen / ausparkendem Fahrzeug nicht mehr ausweichen kann, wird wohl auch auf seinem Schaden sitzen bleiben. Selbst wenn keine Maximalgeschwindigkeit vorgeschrieben ist. Womit ein Bogen zur Eingangsfrage geschlagen ist.
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 23. Dezember 2023 um 23:13:41 Uhr:
...
Ich wage mal eine Antwort…..
Die StVO gilt…Punkt....
Jaaaaaa, aber:
https://www.bussgeldkatalog.org/verkehrsregeln-parkplatz/"Gilt auf dem Parkplatz „rechts vor links”?
Nein. Gemäß § 8 Abs. 1 StVO ist die Rechts-vor-links-Regel nur an Kreuzungen und Einmündungen einzuhalten. Ein Parkplatz zählt zu keinem von beiden, weshalb „rechts vor links” hier üblicherweise nicht angewendet werden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn auf dem Parkplatz deutlich markierte Fahrspuren vorhanden sind. Diese können dann wie Straßen gewertet werden, wodurch die Voraussetzung für die Rechts-vor-links-Regel doch erfüllt ist. In der Praxis finden sich aber auf den meisten Parkplätzen keine derartigen Fahrspuren."
"Gilt auf Parkplätzen die StVO?
Ja, grundsätzlich kommt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch auf öffentlichen Parkplätzen und in öffentlichen Parkhäusern zur Anwendung. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Parkplatz nicht als Straße bzw. Fahrbahn gilt. Daher greifen viele Regeln, die in der StVO festgelegt sind, hier nicht. In erster Linie müssen Sie auf Parkplätzen vor allem § 1 StVO einhalten: Bewegen Sie sich mit der gebotenen Vorsicht vor und verhalten Sie sich rücksichtsvoll."
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Ja, auf Parkplätzen gilt die StVO
Aber wie schon richtig gesagt wurde, die Regel RVL gilt deshalb nicht, weil die einzelnen Parkgassen nicht als Straßen gesehen werden.
😁 😁 😁 ... was gilt den dann von der STVO?
Ich habe durchaus schon Parkplätze gesehen die an der EInfahrt beschildert waren "Es gelten die Regeln der STVO" und Zusaschilder wie "Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten gelände x0 km/h". ... Gelädndeflächen wo Parkslots auch an den Aussenflanken komplett umrahmt sind, Haltelinien, Richtungspfeile, durchgezogene Linien ..
Das im Tagesbetrieb *auf* einem Parkplatz wirklich und regelmässig 50 gefahren wird kann ich nach fast 40 Jahren nicht bestätigen.
Ok,
ich erzähle Euch mal wie bei mir sich die Sache verhält.
Ich wohne auf dem Land.
Meine nächste Stadt in die ich zum einkaufen fahre , hat ca. 5 000 Einwohner und 4 Supermärkte mit Parkfläche.
Grundsätzlich hat dort jeder Fußgänger mit oder ohne Einkaufswagen Vorfahrt.
Wenn z.B. beim ausparken noch ein Fahrzeug sich schnell (meistens Frauen) an mir vorbei zwängt wundert mich das zwar, aber so lange kein direkter Kontakt entsteht, hakt man das irgendwie ab.
Ansonsten muß ich mir darüber keine Gedanken machen.
Mir ist es völlig egal wie schnell Andere auf dem Parkplatz rumgurken solange mir keiner an " mei Heligs Blechle"
fährt.
Zitat:
@nogel schrieb am 24. Dezember 2023 um 09:09:14 Uhr:
Ja, auf Parkplätzen gilt die StVO
Nein. Das ist falsch. Nur wenn der Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist. Und selbst dann gelten wichtige Teile nicht, wie Andere hier richtig bemerkt haben. Z. B. RvL.
Zitat:
@Astradruide schrieb am 24. Dezember 2023 um 14:02:38 Uhr:
😁 😁 😁 ... was gilt den dann von der STVO?...
Das ist ja das Problem.
Im Falle des Falles wird ein Richter seine persönliche Meinung in sein Urteil einfließen lassen.
Er wird immer darauf abzielen:
"§ 1 StVO einhalten: Bewegen Sie sich mit der gebotenen Vorsicht vor und verhalten Sie sich rücksichtsvoll."
So wird wahrscheinlich beurteilt ob man sich "rücksichtsvoll" verhalten hat. Und das kann seeehhhr breit interpretiert werden.
Für mich gilt: zurückstecken, auch wenn ich meine, dass ich Vorfahrt habe. Lieber 100 Mal darauf verzichten als 1 Mal vor Gericht.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 24. Dez. 2023 um 15:57:11 Uhr:
@nogel schrieb am 24. Dezember 2023 um 09:09:14 Uhr:
Ja, auf Parkplätzen gilt die StVONein. Das ist falsch. Nur wenn der Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist. Und selbst dann gelten wichtige Teile nicht, wie Andere hier richtig bemerkt haben. Z. B. RvL.
Ehe du kommentierst, solltest du den ganzen Thread lesen, dann wüßtest du, daß ich Recht habe, und warum.
Wahrscheinlich meinst Du das Richtige, aber so pauschal ist die Aussage, dass auf Parkplätzen die StVO gilt, nicht richtig, da sie auf Parkplätzen, die kein öffentlicher Verkehrsraum sind, eben nicht gilt.
Ich habe mal ein paar Urteile zu Parkplatzunfällen rausgesucht:
https://www.rechtsindex.de/urteile/parkplatz
https://www.mdr.de/.../...echts-vor-links-auto--unfall-urteil-100.html
https://kanzlei-voigt.de/.../
Fazit:
Kein Verlass auf StVO. Die gegenseitige Rücksicht ist "paramount"!
Und grundsätzlich kein "Recht-vor-links".
Das gegenseitige "Verständigen" ist wahrscheinlich unser größtes Problem.
Schaut man in so manche Urteile, dann sieht man, dass wie ich sagte die persönliche Meinung (sic!) der Richter sehr viel Einfluss auf die Urteile hat. Wie sonst könnten unterschiedliche Kammern zu unterschiedlichen Beurteilungen der Unfälle und deren Haftungsaufteilung kommen?
Lustig fand ich auch die Klage eines Jurastudenten gegen Frauenparkplätze und wie das Gericht geurteilt - oder besser NICHT geurteilt - hat mit den Begründungen :-)
Zitat:
@Kai R. schrieb am 25. Dezember 2023 um 00:00:49 Uhr:
Wahrscheinlich meinst Du das Richtige, aber so pauschal ist die Aussage, dass auf Parkplätzen die StVO gilt, nicht richtig, da sie auf Parkplätzen, die kein öffentlicher Verkehrsraum sind, eben nicht gilt.
Ich versuche es nochmal: für jedermann zugängliche Parkplätze (Supermarkt etc.) sind öffentlicher Verkehrsraum und es gilt die StVO uneingeschränkt. Punkt.
Die Tatsache, daß RVL links nicht gilt, hängt damit zusammen, daß die einzelnen Parkreihen nicht als Straßen gelten und deren Zusammentreffen gelten nicht als Kreuzungen.
Dort wo kein öffentlicher Verkehr herrscht (Firmenparkplätze mit Schranke und Pförtnerhäuschen, Parkplätze wo nur Firmenangehörige mit Chipkarte Zugang haben, usw.) gilt die StVO, wie schon dargestellt, nicht. Trotzdem werden bei der Beurteilung von Zivilstreitigkeiten vom Richter gerne die Regeln der StVO herangezogen.
Gecheckt?
Meine Güte - kann man dieses primitive Schulmeistern mal sein lassen und neutral kommentieren?
Frohe Weihnachten!