Parkplätze Fahrgeschwindigkeit
Hallo ich bin sicher nicht der einzige in diesem Forum der das Mist findet!
Auf Parkplätzen für Supermärkte usw fahren Autos teilweise mit 50 oder noch Höher!!!
Das ist eine Schande - haben doch alle gelernt dass dort IMMER 10 km/h vorgegeben ist.
Was denken sich die dabei? Wahrscheinlich nichts.
Was halten Sie davpn?
102 Antworten
Dann ist es immernoch privater Verkehrsraum, welcher aber "tatsächlich öffentlich" ist.
Privat ist er, weil es sich um ein Privatgrundstück handelt. Tatsächlich öffentlich ist er, weil er von Jedermann (ohne Einschränkung) genutzt werden kann.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 23. Dezember 2023 um 13:33:01 Uhr:
unachtsame Supermarktkunden, die ohne zu gucken kreuz und quer über die "Fahrspuren" laufen und teilweise dann mit Einkaufswagen quer mitten auf der Spur stehen bleiben, um ihren Einkaufszettel oder sonst etwas aus ihrer Tasche zu kramen.
Ja und? Es ist ein Parkplatz und keine Straße, das ist so einigen nicht bewusst. Ja, da laufen Fußgänger, da schieben Leute Einkaufswagen, suchen ihr Auto, parken ein, parken aus, suchen einen freien Parkplatz, laden ein, ... genau darum fährt man da ja langsam.
Zitat:
@nogel schrieb am 23. Dezember 2023 um 13:58:40 Uhr:
Dann ist es öffentlicher Verkehrsraum solange die Schranke offen ist
Diese Aussage ist per Definition falsch.
Kannst ja mal das Ordnungsamt rufen. 😉
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 23. Dezember 2023 um 14:25:58 Uhr:
Diese Aussage ist per Definition falsch.
Die Aussage ist definitiv falsch. 😉
Ähnliche Themen
Die Rechtssprechung hält sich an 10kmh.
Grundsätzlich hat auch jeder Schuld wenn es kracht, Vorfahrt haben gibt es auf Parkplätzen nicht.
Wie schnell darf man eigentlich in der Waschanlage fahren? 😉
Zitat:
@manvo schrieb am 23. Dezember 2023 um 15:08:59 Uhr:
...
Wie schnell darf man eigentlich in der Waschanlage fahren? 😉
Das hängt davon ab, ob sie innerorts, oder außerorts steht 😁
Zitat:
@Steven4880 schrieb am 23. Dezember 2023 um 14:25:58 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 23. Dezember 2023 um 13:58:40 Uhr:
Dann ist es öffentlicher Verkehrsraum solange die Schranke offen istDiese Aussage ist per Definition falsch.
Kannst ja mal das Ordnungsamt rufen. 😉
Nein Danke, meine jahrelange Ausbildung in Verkehrsrecht genügt mir, da brauche ich keinen Telefonjoker anzurufen.
Wenn du dich auch ein wenig weiterbilden willst, empfehle ich als Einsteigertip verkehrsportal.de
Da kannst du dir im Forum unter FAQ solches Basiswissen aneignen.
Moin,
allgemeinen gelten auf Parkplätzen von Supermärkten andere Verkehrsregeln als auf der Straße.
Viele Supermarkt-Parkplätzen stellen das Kundenparkplatz-Schild “Hier gilt die StVO” auf. Dies legt generell erst einmal die Geschwindigkeit , Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung und wie man sich im Straßenverkehr korrekt verhält, fest. Sind entsprechende Schilder vorhanden, kann und darf man davon ausgehen, dass die gewöhnlichen StVO Grundregeln auch auf dem Parkplatz gelten sollen.
Aber es gibt Sonderfälle: So entstehen „Fahrwege“ auf dem Parkplätzen lediglich durch die Aufteilung des Parkplatzes in Parkflächen und habe nicht primär die Aufgabe fließenden Verkehr zu leiten.
So ergeben sich auch keine „automatisch“ festen Fahrtrichtungen oder gar Vorfahrtstraßen. Das Schild an der Einfahrt des Supermarkt-Parkplatzes “Hier gilt die StVO” bedeutet somit, dass sich die Regeln uneingeschränkt nur auf den §1 der StVO beziehen die da lautet:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 1 Grundregeln
1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Daraus leitet sich schon allein eine situationsbedingte „annähernde Schrittgeschwindigkeit“ ab. Klar kann eine „feste“ Maximal-Geschwindigkeit beschildert werden, aber in unübersichtlichen Situationen, oder Schnee/Eis,
Sichtbehinderung oder „weiß Gott noch was“, kann auch die schon zu hoch sein und man wird sich im Streitfall schwerlich darauf berufen können.
Da Supermarkt-Parkplätze häufig in privater Hand aber öffentlich zugänglich sind, kann der jeweilige Inhaber eigene Regeln aufstellen – so lange diese mit §1 der StVO vereinbar sind.
Diese muss er allerdings deutlich durch Verkehrsschilder oder Hinweise anzeigen.
Am Ende wird es bei Schadensfällen wohl meistens auf eine individuelle Beurteilung der vorliegenden Situation herauslaufen. Das endet dann häufig in Vergleichen….weil man sehr schnell gegen die vorgeschriebene „gegenseitige Rücksichtnahme“ verstoßen kann….und schon trifft einen eine Mitschuld.
Zitat:
@Wuchskompensator schrieb am 23. Dezember 2023 um 09:30:29 Uhr:
Auf Parkplätzen für Supermärkte usw fahren Autos teilweise mit 50 oder noch Höher!!!
Ich persönlich finde es auch das manche zu schnell fahren, aber ich bitte dich, 50kmh?
Zitat:
@kasemattenede schrieb am 23. Dezember 2023 um 19:15:57 Uhr:
allgemeinen gelten auf Parkplätzen von Supermärkten andere Verkehrsregeln als auf der Straße.
Viele Supermarkt-Parkplätzen stellen das Kundenparkplatz-Schild “Hier gilt die StVO” auf. Dies legt generell erst einmal die Geschwindigkeit , Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung und wie man sich im Straßenverkehr korrekt verhält, fest.(...)
Das Schild an der Einfahrt des Supermarkt-Parkplatzes “Hier gilt die StVO” bedeutet somit, dass sich die Regeln uneingeschränkt nur auf den §1 der StVO beziehen die da lautet:
(...)
Da Supermarkt-Parkplätze häufig in privater Hand aber öffentlich zugänglich sind, kann der jeweilige Inhaber eigene Regeln aufstellen – so lange diese mit §1 der StVO vereinbar sind.
Diese muss er allerdings deutlich durch Verkehrsschilder oder Hinweise anzeigen.
Jetzt hast du einen langen, ausführlichen Post angefertigt, der leider fast komplett falsch ist.
Mal grundsätzlich: das Schild "Hier gilt die StVO" hat keine, KEINERLEI Bedeutung. Komplett sinnfrei.
Ob die StVO dort gilt, hängt allein davon ab, ob das Gelände für jedermann zugänglich ist und das Befahren vom Eigentümer geduldet wird. Dann handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum. Und das ist natürlich bei jedem Supermarkt der Fall, auch ohne das nutzlose Schild.
Daher gilt auch die StVO dort unbeschränkt (nicht "nur der §1 oder sowas"😉
Bei Schadensfällen im öffentlichen Verkehrsraum wird ganz normal nach StVO geurteilt, bei nicht-öffentlichen Verkehr orientieren sich die Richter aber ebenfalls gerne an der StVO
Soll auf einem Gelände kein öffentlicher Verkehr stattfinden, muß das Gelände mit Zaun/Schranke/Pförtner gesichert sein und es dürfen nur ganz bestimmte Personenkreise, z.B. mit Chipkarte rein.
Jo Mann…..manche Themen verlangen nach langen und möglichst ausführlicher Argumentation denke ich.
Ist meist meine Bemühung Antworten und Argumente nicht nur so „hinzurotzen“
Aber……
das ein Schild mit dem Hinweis auf die „StVO“ an den Zufahrten zu Supermarkparkplätzen NICHT nur auf den §1 zielt, damit wirst Du Recht haben, sorry für die unpräzise Formulierung.
Unberührt davon ist dies als deutlicher Hinweis des Eigentümers zu sehen, sich an die Vorsicht und Rücksichtnahme aus §1 StVO zu halten auch wenn sich keine ordnungsrechtliche Wirksamkeit durch das aufstellen ergibt.
Auch wenn du eine „jahrelange Ausbildung in Verkehrsrecht“ (also Fachanwalt für Verkehrsrecht oder wie darf man den Hinweis verstehen?) vorweisen kannst, sehe ich meine Argumente nicht als „fast komplett falsch“ an. Und das nicht aus dem Anspruch einer inhaltlosen „Rechthaberei“ heraus.
Ich „mußte“ da meine Erfahrungen machen in der Form von „auf See und vor Gericht“…..
Bei zwei sehr ähnlich entstandenen Schäden (rückwärts Ausparken aus einer Parkfläche) in diesem Rahmen, wurde mir einmal die „Betriebsgefahr durch mein Fahrzeug“ mit 20% Anrechnung gebracht, trotz (durch Zeugenaussage) nachweislich „Verkehrsrichtigem“ Verhalten auf dem Parkplatz.
Ein anderer, sehr ähnlich entstandener Schaden, wurde mir komplett ersetzt, da das Gericht bei dem Unfallgegner eben genau diese geforderte besondere Sorgfaltspflicht auf Parkplätzen nicht erkennen konnte.
Soll bedeuten…..die StVO und hier besonders der §1 wird als besonders sorgfältig einzuhaltende Vorschrift bei Schadensregelungen für Parkplatzflächen angewandt.
Was, bitte schön, an diesem Hinweis, ist falsch?
Ähnlich verhält es sich mit den Fahrgeschwindigkeiten……sie sind abhängig der Gefährdungssituation so zu wählen, das kein anderer…..usw. usw. - was ist an dieser Argumentation fehlerhaft?
Und das die „Fahrwege“ auf Parkflächen nicht mit einer für den Straßenverkehr bestimmten Fläche gleichzusetzen sind,
habe ich auch in den Urteilsbegründungen meiner Schäden erst lernen dürfen.
Was ist an der Aussage falsch?
Ich sagte bereits, daß nicht ALLES falsch ist.
Daher habe ich auch nur die Teile deines Posts mit den gröbsten Fehlern zitiert.